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Steuerklassenwechsel

Ein

Steuerklassenwechsel

kann für Ehepartner interessant sein. Verheiratete haben grundsätzlich die Möglichkeit der Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V. Hierbei spielen für einen eventuellen steuerlichen Vorteil die persönlichen Einkommensverhältnisse eine entscheidende Rolle.

Bei der Steuerklassenkombination IV/IV wird davon ausgegangen, dass beide Ehepartner berufstätig sind und in etwa gleich viel verdienen. Demzufolge haben dann auch beide etwa die gleichen steuerlichen

Abzüge

. Sobald sich diese Relation verschiebt, weil ein Ehepartner deutlich besser verdient, weil ein Ehepartner vorerst nicht voll berufstätig sein wird und Kinder erzieht oder dauerhaft in

Teilzeit

arbeitet, empfiehlt sich ein

Steuerklassenwechsel

in die Kombination III/V.

Bei der Steuerklasse III sind beide

Freibeträge

angerechnet, sodass der Partner, der deutlich mehr verdient oder der Alleinverdiener ist, steuerlich bevorteilt wird. Das heißt, seine monatliche Steuerlast wird deutlich geringer, was letzten Endes zu mehr

Nettogehalt

auf dem Girokonto führt. Der

Steuerklassenwechsel

in die Steuerklassenkombination III/V muss immer von beiden Ehepartnern bei der Meldebehörde beantragt werden. Im Unterschied zu Ehepaaren, die die Steuerklassenkombination IV/IV haben, sind Ehepaare mit der III/V verpflichtet, am Jahresende eine

Einkommensteuererklärung

abzugeben, damit die Finanzbehörde prüfen kann, inwieweit die

Steuern

im Verlauf des Vorjahres korrekt bemessen waren. Das kann dann unter Umständen zu Steuernachzahlungen führen.

Zu einem

Steuerklassenwechsel

können sich Ehepaare auch bei einem

Steuerberater

oder beim

Lohnsteuerhilfeverein

beraten lassen.


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