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Steuern und Heirat

Die Hochzeit ist der schönste Tag im Leben des Menschen, dies ist weitreichend bekannt. Doch auch steuerlich ändert sich ab dem Zeitpunkt der Eheschließung einiges für das Ehepaar. Nach wie vor steht die Ehe unter besonderem Schutz des Staates. Dies wirkt sich in nicht unerheblichem Maße auch auf das Steuerrecht aus. Somit besteht für Eheleute ein Wunschrecht hinsichtlich ihrer Steuerklasse. Dieses Wunschrecht steht im Übrigen ausschließlich Eheleuten in Deutschland zu.

So werden dem Ehepaar vom Gesetzgeber die Kombination der

Steuerklassen

IV und IV oder III und V angeboten. Während die steuerlichen

Abzüge

in der Steuerklasse IV mit denen in der Steuerklasse I, in die jeder kinderlose, unverheiratete Bürger in Deutschland eingestuft wird, identisch sind, bestehen zwischen den

Steuerklassen

III und V große Unterschiede. Der Partner, welcher der Hauptverdiener der beiden ist, sollte sich in die Steuerklasse III einstufen lassen. Diese sieht einen höheren jährlichen Steuerfreibetrag vor. Das bedeutet, dass bei einem nichtselbstständigen Beschäftigungsverhältnis weniger

Lohnsteuer

während eines Kalenderjahres abzuführen ist als in allen anderen

Steuerklassen

. Der Partner, der zwangsläufig in die Steuerklasse V wechseln muss, hat hingegen keinen Steuerfreibetrag mehr zur Verfügung. Daher ist die abzuführende

Lohnsteuer

bei ihm umso höher. Das Modell der Steuerklasse III und V macht somit vor allem für Alleinverdiener in einer Ehe Sinn.

Übrigens haben beide Partner nach der Heirat zwar das Recht, zwischen den beiden

Steuerklassen

zu wählen, eingestuft werden sie aber automatisch in die Steuerklasse IV. Die gewünschte Änderung erfolgt durch einen Antrag beim zuständigen

Finanzamt

. Das hierfür notwendige Formular wird auf deren Seite zur Verfügung gestellt. Die endgültige Änderung erfolgt im Folgemonat der Antragstellung.


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