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Steuervorauszahlung

Unter einer

Steuervorauszahlung

versteht man eine Abschlagszahlung, die im Voraus an das

Finanzamt

zu entrichten ist. Dieses setzt die Zahlung gemäß der Vorjahressteuer fest. Eine

Steuervorauszahlung

gibt es nicht nur bei der

Einkommensteuer

, sondern ebenso bei der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer. Das

Finanzamt

stellt mit der

Steuervorauszahlung

sicher, dass der Staatshaushalt ständig liquide ist. Außerdem vermeidet es so hohe Steuernachzahlungen bei den Steuerpflichtigen.

Festgesetzt wird die

Steuervorauszahlung

im so genannten Vorauszahlungsbescheid. Er kann jederzeit überprüft und geändert werden. Ändert sich beispielsweise das

Einkommen

eines Selbstständigen deutlich, so muss er damit rechnen, bereits bei der nächsten

Steuervorauszahlung

einen höheren Abschlag zahlen zu müssen. Etwaige zu viel geleistete Zahlungen werden natürlich erstattet.

Nicht berücksichtigt werden bei der Festsetzung der

Steuervorauszahlung

allerdings

Sonderausgaben

wie Unterhaltszahlungen, Altersvorsorgebeiträge und Ausbildungskosten oder Kinderbetreuungskosten einer festgesetzten Höhe. Auch negative

Einkünfte

aus Immobilien, die erst im laufenden Jahr angeschafft wurden, werden erst im Folgejahr berücksichtigt. Bei begründetem Anlass kann der Steuerpflichtige eine Herabsetzung der

Steuervorauszahlung

verlangen. Auch bei der

Lohnsteuer

, der Kapitalertrag-, Quellen- oder

Abgeltungssteuer

handelt es sich um eine

Steuervorauszahlung

.

Kapitalgesellschaften zahlen im Voraus einen Abschlag auf die Körperschaftsteuer. Hierbei gelten die gleichen Richtlinien wie bei der Festsetzung der

Einkommensteuer

. Gemeinden können von ihren Gewerbetreibenden eine

Steuervorauszahlung

der Gewerbesteuer verlangen. Viermal jährlich muss jeder Gewerbetreibender seine Gewerbesteuer an die Gemeinde abführen. Die

Steuervorauszahlung

der Umsatzsteuer hebt sich von den anderen Vorauszahlungen dadurch ab, dass die Höhe vom Steuerzahler selbst berechnet wird (Anmeldesteuer). In Form der Umsatzsteuererklärung ist er monatlich oder vierteljährlich dazu verpflichtet, seine

Einkünfte

und Ausgaben zu erklären und die Umsatzsteuer dafür umgehend abzuführen.


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