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Steuervorauszahlungen

Jede

Steuervorauszahlung

ist immer eine Abschlagszahlung auf eine eventuelle Jahressteuerschuld. Sie wird normalerweise Vierteljährlich erhoben und ist bringepflichtig. Die Vorauszahlungstermine sind immer jeweils der 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. November. Der Vorteil einer

Steuervorauszahlung

ist, dass damit die Steuerschuld am Jahresende nicht zu hoch ist. Für den Staatshaushalt sollen mit den

Steuervorauszahlungen

regelmäßige Geldeinnahmen fließen. Jede

Steuervorauszahlung

wird durch einen Vorauszahlungsbescheid vom

Finanzamt

festgelegt. Dieser kann jederzeit wieder korrigiert werden. Der Vorauszahlungsbescheid orientiert sich immer am Vorjahr oder bei Neuanmeldungen an den zu erwartenden Einnahmen oder dem

Verdienst

.

Im konkreten Fall kann damit die

Steuervorauszahlung

total daneben liegen. Deshalb muss jeder Bescheid für eine

Steuervorauszahlung

genau überprüft und mit den tatsächlichen Einnahmen verglichen werden. Haben sich die Einkommensverhältnisse im laufenden Jahr geändert, ist das glaubhaft nachzuweisen und sofort eine Herabsetzung der

Steuervorauszahlung

zu beantragen. Es gibt unterschiedliche

Steuervorauszahlungen

. Sie kann für die Gewerbe-, Einkommens- oder Körperschaftssteuer erhoben werden. Auch für die Umsatzsteuer müssen Gewerbetreibende und Selbstständige eine

Steuervorauszahlung

leisten. Diese wird nicht durch Bescheid vom

Finanzamt

festgelegt, sondern der Selbstständige oder das Unternehmen müssen eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen und danach die Vorauszahlung leisten. Die Umsatzsteuer ist in der Regel monatlich zu entrichten. Auf Antrag kann es Vierteljährlich genehmigt werden. Eine genaue Abrechnung erfolgt immer mit der

Steuererklärung

zum Jahresende. Hier kann es zu Nachforderungen oder Rückzahlungen kommen.


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