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Überstundenzuschlag
Unter einem Überstundenzuschlag versteht man den Ausgleich für die von einem
Damit eine geleistete Überstunde als zuschlagspflichtig bewertet und vergütet wird, muss die für das betreffende
Der Überstundenzuschlag unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht, wobei die an Sonn- und Feiertagen fälligen Zuschläge für geleistete Mehrarbeit nicht steuerpflichtig sind. Dies dient vor allem dazu, Bediensteten von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Pflege- und Krankenhauspersonal, einen Anreiz zu gewährleisten, an solchen Tagen freiwillig zu arbeiten. Für sogenannte entsandte
Arbeitnehmer
außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteteArbeit
in Form einer höheren als der normalen, vertraglich vereinbartenBezahlung
. Ein Überstundenzuschlag, der nach allgemein verbindlichen Tarifverträgen von Seiten des Arbeitgebers zu gewährleisten ist, zählt nach dem Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts zu den maßgeblichen und bindenden Arbeitsbedingungen. Der Überstundenzuschlag bemisst sich in seiner Höhe aus den jeweils geleisteten Überstunden und damit einhergehend aus den jeweils gültigen Tarifverträgen für die betreffende Branche.Damit eine geleistete Überstunde als zuschlagspflichtig bewertet und vergütet wird, muss die für das betreffende
Arbeitsverhältnis
vereinbarte, maßgebliche Arbeitszeit überschritten worden sein. Es ist hierbei wichtig, dass die im Arbeitsschutzrecht definierte Höchstarbeitszeit pro Tag und Woche nicht überschritten wird. Auch muss die Mehrarbeit mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden, damit diese im Anschluss als zuschlagspflichtige Überstunden abgerechnet werden können.Der Überstundenzuschlag unterliegt grundsätzlich der Steuerpflicht, wobei die an Sonn- und Feiertagen fälligen Zuschläge für geleistete Mehrarbeit nicht steuerpflichtig sind. Dies dient vor allem dazu, Bediensteten von öffentlichen Einrichtungen, wie etwa Pflege- und Krankenhauspersonal, einen Anreiz zu gewährleisten, an solchen Tagen freiwillig zu arbeiten. Für sogenannte entsandte
Arbeitnehmer
, alsoArbeitnehmer
, die ihren ständigen Wohnsitz nicht in Deutschland haben, sind für die Frage, ob eine zuschlagspflichtige Überstunde vorliegt, nicht die deutschen tarifvertraglichen Regelungen über die Arbeitszeit von Relevanz, vielmehr greift hier das jeweilige gesetzliche Heimatrecht für dasArbeitsverhältnis
und die tariflich vereinbarten Arbeitszeiten.zurück