Nettolohn.de Lexikon

Versicherungsfrei

Jeder

Arbeitnehmer

in Deutschland ist verpflichtet,

Sozialabgaben

zu zahlen, wenn manchmal auch nur in geringem Ausmaß. Es gibt jedoch einige Jobs, die für den

Arbeitnehmer

fast sozialversicherungsfrei ist. Bei dem sogenannten

Minijob

(

Verdienst

bis zu 538 Euro monatlich) zahlt der Arbeitgeber eine kleine Pauschale an Sozialversicherungsabgaben, der

Arbeitnehmer

nur einen kleinen prozentualen Anteil an Rentenversicherungsbeiträgen. Werden zwei

Minijobs

parallel zueinander ausgeführt, wird der

Lohn

addiert und man wird damit wieder sozialversicherungspflichtig. Sollte der

Verdienst

schwanken, wird das Jahreseinkommen durch zwölf geteilt und so der monatliche Durchschnittslohn ermittelt.

Falls der

Lohn

zwischen 538,01 und 2.000 Euro liegt, befindet sich der

Arbeitnehmer

in dem sogenannten Übergangsbereich (früher:

Gleitzone

). In diesem Fall sind auch

Sozialabgaben

zu zahlen, jedoch nicht in voller Höhe sondern parallel ansteigend zum

Gehalt

.

Versicherungsfrei

bleiben allerdings kurzfristige Beschäftigungen, bei denen der

Arbeitnehmer

zusammenhängend maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr, beschäftigt ist. Bleibt man unter dieser zeitlichen Obergrenze, ist es unerheblich, wieviel in diesem Zeitraum verdient wird. Der

Verdienst

ist dann lohnsteuerpflichtig, aber sozialversicherungsfrei.

Spezielle Regeln gelten für Studenten. Eine Beschäftigung während der vorlesungsfreien Zeit bleibt unabhängig von Dauer und

Verdienst

in jedem Fall versicherungsfrei. Jobbt man auch während der Vorlesungszeit regelmäßig, gelten oben genannte Bestimmungen und Obergrenzen. Möchte man also einen

Nebenjob

ausführen, sollte man sich genauestens über die Sozialversicherungspflicht informieren, um das für sich individuell günstigste Modell zu wählen.


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