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Weiterbildungskosten

Dass das gesamte Leben aus Lernen besteht, sagen Eltern immer wieder gerne ihren Kindern. Allerdings trifft das auch auf Erwachsene zu, die im Erwerbsleben stehen und einer geregelten Beschäftigung nachgehen. Denn auch hier ist es nach der Beendigung der

Ausbildung

mit dem Lernen nicht vorbei. Im Gegenteil: Viele Arbeitgeber erwarten eher, dass sich ihre Angestellten immer wieder durch Fort- und Weiterbildungen auf den neuesten Wissensstand bringen. Dafür bieten die Unternehmen interne und externe Fortbildungsveranstaltungen an, zu denen sie ihre Angestellten schicken. Bei den internen Schulungen entstehen dem

Arbeitnehmer

in der Regel keine Kosten, da der Schulungsreferent meist vom Unternehmen direkt eingeladen und bezahlt wird. Muss der

Arbeitnehmer

jedoch zu einer externen Weiterbildung, entstehen ihm oftmals

Weiterbildungskosten

, die ihm zu erstatten sind.

Typische

Weiterbildungskosten

sind bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von zu Hause Verpflegungskosten und bei mehrtägigen Veranstaltungen auch die Übernachtungskosten sowie die Kosten der An- und Abreise. Die meisten Arbeitgeber werden ihren Angestellten die

Weiterbildungskosten

in vollem Umfang erstatten. Dazu reicht dieser seinem Arbeitgeber nach Abschluss der Fortbildung eine Aufstellung der ihm entstandenen Kosten ein. Die Erstattung der

Weiterbildungskosten

sind steuerfrei.

Anders verhält es sich, wenn der

Arbeitnehmer

die

Weiterbildungskosten

nicht erstattet bekommt. Dann handelt es sich bei diesen Ausgaben um Einnahmen aus unselbstständiger

Arbeit

, die in der

Steuererklärung

als

Werbungskosten

abgesetzt werden können. Für die steuerliche Anerkennung der

Weiterbildungskosten

muss jedoch eine detaillierte Aufstellung der im Zusammenhang mit der Fortbildung entstandenen Kosten angefertigt sowie dargelegt werden, dass die Weiterbildung im Interesse des Arbeitgebers notwendig war.


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