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Werbungskosten
Werbungskosten
bezeichnen Ausgaben und Aufwendungen, die unmittelbar der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Vereinfacht sind also alle KostenWerbungskosten
, die unmittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen zusammenhängen. Dabei ist der Faktor des unmittelbaren Zusammenhangs entscheidend. So kennt die Praxis zahlreiche Aufwendungen, die zwar grundsätzlich im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit stehen, jedoch wegen eines Hineinspielens in die Privatsphäre nicht alsWerbungskosten
gelten. Das gilt etwa für Verpflegungskosten am Arbeitsplatz. Zwar stehen diese im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die Nahrungsaufnahme ist aber der privaten Lebenssphäre zuzuordnen und kann somit nicht alsWerbungskosten
geltend gemacht werden.Werbungskosten
sind viel mehr etwa Kosten der doppelten Haushaltsführung, Kosten für spezielle Berufs- und Schutzkleidung oder Kosten für Arbeitsmittel wie zum Beispiel Bürobedarf. Diese Kosten müssen aufgrund des Leistungsfähigkeitsprinzip bei der Besteuerung berücksichtigt werden. Somit sindWerbungskosten
bei der Ermittlung der endgültigen Steuerschuld von der Bemessungsgrundlage derSteuer
abziehbar.Diese Systematik lässt sich dabei einfach am Beispiel der
Einkommensteuer
verdeutlichen. Die Bemessungsgrundlage derEinkommensteuer
ist das zu versteuerndeEinkommen
. Hiervon wird zunächst derGrundfreibetrag
(10.908 Euro) abgezogen. Verdient derArbeitnehmer
also 12.000 Euro, beträgt die Bemessungsgrundlage derSteuer
abzüglich des Grundfreibetrages nunmehr 1.092 Euro. Auf diesen Betrag wird dann der Steuertarif angewendet, um die letztliche Steuerbelastung zu bestimmen. Hat der Steuerpflichtige aber nun abzugsfähigeWerbungskosten
, kann er den Betrag dieser Aufwendungen von der eben errechneten Bemessungsgrundlage abziehen, was im Ergebnis auch die Steuerschuld reduziert. Es ist also im Interesse des Steuerpflichtigen, möglichst alle vorhandenen abzugsfähigenWerbungskosten
geltend zu machen. Denn so kann er seine Steuerschuld erheblich verkürzen.zurück