Aus Pflegestufen wurden Pflegegrade – die Neuerungen aus 2017

- 16.05.2017 von Marlen Schurr -

Pflegereform und PflegegradeAngesichts einer immer höheren Lebenserwartung wurde 1995 die Pflegeversicherung als Pflicht neben der Krankenversicherung eingeführt. Am 13. November 2015 beschloss der Bundestag eine grundlegende Reform, die mit dem 1. Januar 2017 vollständig in Kraft trat. Die Grundlagen für die Bewertung der Pflegebedürftigkeit und die Zuteilung von Leistungen wurden mit dieser Änderung vollständig neu geregelt – statt drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade.

Neue Regelung soll Lebensumstände besser berücksichtigen

Nach der alten Verordnung wurde die Pflege nahezu ausschließlich auf körperliche Gebrechen reduziert. Geistige Erkrankungen wie Demenz berücksichtigte dieser Ansatz überhaupt nicht. Um dieses zu ändern, zieht die neue Begutachtung auch kognitive und kommunikative Beeinträchtigungen in Betracht. In seinem Ansatz beruhen die Regeln auf einen Vorschlag, den Experten im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit erarbeiteten. Danach wird das vorherige Minutensystem, bei dem der geschätzte Zeitaufwand für die Pflege als Grundlage diente, durch ein Punktesystem ersetzt. Im Mittelpunkt steht nun die Selbstständigkeit eines Betroffenen und nicht nur die körperliche Fähigkeit, gewisse Tätigkeiten wie etwa Kochen oder Zähneputzen durchführen zu können.

Aus drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade

Bis Ende 2016 wurde der Bedarf in drei Pflegestufen eingeteilt, die von einem täglichen Pflege-Zeitaufwand von 90 bis über 300 Minuten ausgingen. Eine rein geistige Beeinträchtigung durch Demenz wurde in diesem Verfahren nicht erfasst und als Pflegestufe 0 bewertet. Nach dem neuen System wird eine erhebliche Einschränkung der Selbstständigkeit – unabhängig von deren Ursache – bereits in den Pflegegrad 2 eingeordnet. Diese steigert sich über eine schwere und schwerste Beeinträchtigung bis zum Pflegegrad 5, der für Härtefälle und Personen mit besonderen Anforderungen an die Versorgung gilt. Bei diesem ist eine permanente Präsenz erforderlich, die eine mehrfache Hilfe auch während der Nacht mit einschließt.

Pflegegrad errechnet sich aus verschiedenen Modulen

Um den neuen Pflegegrad zu bestimmen, werden insgesamt sechs Module herangezogen. Diese sind unterschiedlich gewichtet, um die Auswirkungen auf den Lebensalltag zu bestimmen. Der mit Abstand wichtigste Faktor in dieser Berechnung ist die Fähigkeit zur Selbstversorgung, die mit 40 Prozent in das Gesamtergebnis einfließt. Weitere Punkte sind Bewältigung von Problemen, die aus der Krankheit resultieren, die Mobilität oder die Kompetenz, soziale Kontakte zu pflegen und das eigene Leben zu gestalten. Für jedes Modul werden Punkte vergeben, dessen Gesamtergebnis die Einstufung in einen individuellen Pflegegrad ermöglicht. Die Prüfung erfolgt vor Ort durch Gutachter der verantwortlichen Krankenversicherung. Das sind der Medizinische Dienst (MDK) bei gesetzlich Versicherten, der Sozialmedizinische Dienst bei Knappschaften und ausgewählte Fachleute bei den privaten Krankenkassen. Ist eine Begutachtung erfolgt, kann diese bei einer Veränderung der Situation erneut durchgeführt werden, um etwa eine Höherstufung zu erreichen. Eine solche Prüfung ist von individuellen Bedingungen abhängig. Weitergehende Informationen zur Pflegebegutachtung finden sich auf dem Portal der Medizinischen Dienste (MDK).

Betroffene und Angehörige können Unterstützung beantragen

Die maximal mögliche Unterstützung beträgt zwischen 125 Euro in Pflegegrad 1 bis zu 2005 Euro monatlich bei stationärer Betreuung in Pflegegrad 5. Einen Antrag kann jeder Betroffene oder Pflegende formlos stellen – das bedeutet, er darf schriftlich, aber auch über E-Mail oder telefonisch eingereicht werden. Ansprechpartner ist die entsprechende Krankenkasse. Dies sollte frühzeitig geschehen, da Leistungen frühestens ab Termin des Eingangsdatums erbracht werden – rückwirkend können keine Forderungen gestellt werden. Das Einkommen oder Vermögen spielt in keinem Fall eine Rolle. Wer bereits 2016 oder vorher einen Antrag gestellt hat, wird nach der alten Regelung beurteilt und anschließend auf die neuen Pflegegrade umgestellt. Eine Schlechterstellung gegenüber den vorherigen Regelungen ist gesetzlich verboten.

Pflegeversicherung bleibt eine Grundsicherung

Das neue Pflegegesetz birgt einige Vorteile, aber auch Nachteile. In den Pflegegraden 1 und 2 sinken die Leistungen und eine Höherstufung bei rein körperlichen Einschränkungen ist nicht mehr so einfach wie früher. Dafür können Angehörige profitieren, weil in Zukunft beispielsweise eine Absicherung über die Arbeitslosenversicherung möglich ist. Positiv ist auch, dass der Eigenanteil bei einer stationären Unterbringung zukünftig nicht mehr mit einer Höherstufung des Pflegegrades steigt. Er ist auf eine Summe begrenzt, die für jedes Pflegeheim eigens ermittelt wird. / Fotoquelle: fotolia.de / © Jenny Sturm

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!