Umsetzung und Vorteile
Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) sind Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ihrer Beschäftigten zu leisten. Der Zuschuss greift, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Entgelt per Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einzahlen. Die folgenden Abschnitte stellen die wesentlichen Rahmenbedingungen, die praktische Umsetzung und die Vorteile für beide Seiten dar.
Rechtsgrundlage und Zeitplan
Mit dem BRSG wurde die Entgeltumwandlung in § 1a Abs. 1a BetrAVG um eine Arbeitgeberbeteiligung ergänzt. Maßgeblich sind zwei Stichtage:
- Für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, gilt der Arbeitgeberzuschuss unmittelbar.
- Für Bestandsverträge, die vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossen wurden, ist der Zuschuss seit dem 1. Januar 2022 verbindlich, sofern kein abweichender Tarifvertrag greift.
Höhe des Pflichtzuschusses
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Liegt die tatsächliche Ersparnis darunter, kann der Zuschuss auf die Höhe der Ersparnis begrenzt werden; liegt sie darüber, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung von 15 Prozent.
Finanzierungsweg und Abwicklung
In der Praxis nutzen Unternehmen meist denselben bAV-Vertrag, über den auch die Entgeltumwandlung läuft. Der Arbeitgeber führt dann
1. den umgewandelten Gehaltsanteil und
2. den eigenen Pflichtzuschuss
an das Versorgungsunternehmen ab. Die Zahlungen sind in der Entgeltabrechnung nachvollziehbar auszuweisen.
Typische Umsetzungswege sind:
- Anpassung bestehender Entgeltumwandlungsvereinbarungen durch schriftliche Ergänzung
- Nutzung von Sammel- oder Rahmenverträgen, sofern diese den Zuschuss bereits berücksichtigen
- Abschluss einer Betriebsvereinbarung, wenn keine tarifliche Regelung entgegensteht
Tarifliche oder vertragliche Abweichungen
Tarifverträge können vom gesetzlichen Modell abweichen. Soweit ein einschlägiger Tarifvertrag eigenständige Regelungen zur Arbeitgeberbeteiligung enthält, gehen diese vor. Fehlt eine solche tarifliche Regelung, gilt das BetrAVG.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Grenzen
Beiträge zur bAV über Pensionsfonds, Pensionskassen oder Direktversicherungen sind bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei. Davon sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Der Pflichtzuschuss wird zusammen mit dem Arbeitnehmerbeitrag auf die steuerlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Höchstgrenzen angerechnet.
Vorteile für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Die gesetzliche Zuschusspflicht erhöht den Sparbeitrag ohne zusätzliche Belastung aus dem Nettoentgelt. Daraus ergeben sich:
- Höhere spätere Betriebsrentenansprüche durch zusätzliche Arbeitgebermittel
- Keine zusätzliche Netto-Belastung durch den Arbeitgeberzuschuss
- Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge unabhängig von der Unternehmensgröße
- Mehr Transparenz durch Ausweis in der Entgeltabrechnung
Vorteile für Arbeitgeber
Obwohl der Zuschuss eine zusätzliche Zahlung darstellt, bietet er Unternehmen Vorteile:
- Kalkulierbare Kosten, da die Höhe an die Sozialversicherungsersparnis gekoppelt ist
- Positive Wahrnehmung bei Beschäftigten
- Vereinfachte Verwaltung, wenn bestehende Rahmenverträge weiter genutzt werden können
- Beitrag zur Mitarbeiterbindung durch ein attraktives Vergütungspaket
Fazit
Pflichtzuschüsse gemäß BRSG sind ein verbindlicher Bestandteil vieler bAV-Modelle. Die Umsetzung erfolgt im Regelfall über den bestehenden bAV-Vertrag. Beschäftigte profitieren von einer höheren Vorsorgeleistung, während Arbeitgeber den Zuschuss grundsätzlich aus ihren Sozialversicherungsersparnissen finanzieren. Damit wird die betriebliche Altersvorsorge insgesamt gestärkt.
Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel entsprechen dem heutigen Stand nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine steuerliche Beratung dar. Bitte klären Sie steuerliche Fragen stets mit Ihrem Steuerberater.

