Was Pensionäre wissen müssen
Versorgungsbezüge sind für viele ehemalige Beamte, Richter, Soldaten und andere frühere Beschäftigte ein wesentlicher Bestandteil ihrer Einkünfte im Ruhestand. Steuerlich gelten sie grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Damit unterscheiden sie sich von gesetzlichen Renten, für die andere steuerliche Regelungen maßgeblich sind.
Wichtig sind vor allem der Versorgungsfreibetrag, der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag, der Werbungskosten-Pauschbetrag sowie weitere Einkünfte und abzugsfähige Aufwendungen.
Was als Versorgungsbezug gilt
Zu den Versorgungsbezügen zählen insbesondere Ruhegehälter sowie Witwen-, Witwer- und Waisengelder nach beamtenrechtlichen oder vergleichbaren gesetzlichen Vorschriften. Auch vergleichbare Leistungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften können darunter fallen.
Als Versorgungsbezüge kommen zudem Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen in Betracht, etwa bei Leistungen wegen des Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenschaft. Bei nicht beamtenrechtlichen Leistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze setzt die Einordnung als Versorgungsbezug grundsätzlich die Vollendung des 63. Lebensjahres voraus. Für schwerbehinderte Menschen gilt grundsätzlich das 60. Lebensjahr.
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden nicht in jedem Fall nach denselben Regeln behandelt. Entscheidend sind unter anderem Durchführungsweg und Ausgestaltung der Versorgung. Maßgeblich ist daher zunächst die Bescheinigung des Versorgungsträgers.
Besteuerung von Pensionen und anderen Versorgungsbezügen
Ein Teil der Versorgungsbezüge bleibt durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. Der Versorgungsfreibetrag wird als Prozentsatz der maßgeblichen Bezüge ermittelt und ist zugleich auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Ausschlaggebend sind das Jahr des Versorgungsbeginns und die Bezüge im maßgeblichen Ausgangsmonat. Beginnt der Versorgungsbezug ab 2005, ist dies grundsätzlich der erste volle Bezugsmonat. Hinzu kommen Sonderzahlungen, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. Der danach ermittelte Freibetrag einschließlich Zuschlag gilt grundsätzlich für die gesamte Dauer des Bezugs.
Regelmäßige Pensionserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer Neuberechnung. Sie erhöhen daher regelmäßig den steuerpflichtigen Anteil. Eine Anpassung des Freibetrags kann jedoch erforderlich sein, wenn sich die Bezüge beispielsweise aufgrund von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen ändern.
Bei einem Versorgungsbeginn im Jahr 2026 beträgt der Versorgungsfreibetrag 12,8 Prozent der maßgeblichen Versorgungsbezüge, höchstens 960 Euro. Der Zuschlag liegt bei 288 Euro. Für frühere Versorgungsbeginne gelten abhängig vom jeweiligen Jahr höhere Beträge.
Zusätzlich wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag ist allerdings auf die Einnahmen begrenzt, die nach Abzug von Versorgungsfreibetrag und Zuschlag verbleiben.
Die tatsächliche Einkommensteuer hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Neben der Pension können etwa Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, selbständiger Tätigkeit oder eine zusätzliche gesetzliche Rente relevant sein. Kapitalerträge unterliegen regelmäßig der Kapitalertragsteuer und fließen dann nicht in das zu versteuernde Einkommen ein. Sie können jedoch für die Einkommensteuerveranlagung bedeutsam werden, etwa bei einer beantragten Günstigerprüfung oder bei Erträgen, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben.
Auch abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen, insbesondere Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sowie außergewöhnliche Belastungen können die Steuerlast beeinflussen.
Relevante Unterlagen und Angaben
Die Zahlstelle übermittelt die Daten aus der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung. Der Versorgungsempfänger erhält grundsätzlich einen Ausdruck oder eine elektronische Bereitstellung. Die Bescheinigung weist unter anderem die bezogenen Versorgungsbezüge und die einbehaltene Lohnsteuer aus. Bei Versorgungsbezügen enthält sie zudem Angaben, die für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags von Bedeutung sind.
Für die Steuererklärung sollte geprüft werden, ob eine Pflichtveranlagung besteht oder eine freiwillige Veranlagung sinnvoll sein kann. Eine Veranlagungspflicht kann beispielsweise entstehen, wenn weitere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug die gesetzlichen Grenzen überschreiten oder andere gesetzliche Pflichtgründe vorliegen.
Eine freiwillige Steuererklärung kann sich insbesondere lohnen, wenn abzugsfähige Aufwendungen bisher nicht berücksichtigt wurden oder zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann auch die Zahlstelle einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Ist dies nicht möglich oder sollen weitere Abzüge geltend gemacht werden, kommt eine Einkommensteuerveranlagung beim Finanzamt in Betracht.
Folgende Unterlagen und Angaben sollten geprüft werden:
- elektronische Lohnsteuerbescheinigung oder Bescheinigung der Zahlstelle,
- Nachweise über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- Belege zu tatsächlichen Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen,
- Angaben zu weiteren Einkünften, etwa aus Vermietung oder aus einer gesetzlichen Rente,
- gegebenenfalls Unterlagen zu Kapitalerträgen, wenn diese in die Veranlagung einbezogen werden sollen oder müssen.
Abgrenzungen und besondere Fälle
Wer neben einer Pension auch eine gesetzliche Rente bezieht, muss beide Einkunftsarten steuerlich getrennt behandeln. Gesetzliche Renten werden als sonstige Einkünfte besteuert. Für Pensionen und andere Versorgungsbezüge gelten dagegen die Regeln für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie die Freibeträge für Versorgungsbezüge.
Bei mehreren Versorgungsbezügen sind Besonderheiten zu beachten. Beginnen die Bezüge in unterschiedlichen Jahren, richten sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag grundsätzlich nach dem Beginn des ersten Versorgungsbezugs. Schließt sich ein Hinterbliebenenbezug an einen Versorgungsbezug an, sind für die Freibeträge grundsätzlich die Werte maßgeblich, die sich aus dem Beginn des ursprünglichen Versorgungsbezugs ergeben.
Ob zusätzliche oder einmalige Zahlungen als Versorgungsbezug, als anderer Arbeitslohn oder nach anderen Vorschriften zu behandeln sind, hängt vom Rechtsgrund und von der Ausgestaltung der jeweiligen Leistung ab. Die Angaben der Zahlstelle sind ein wesentlicher Anhaltspunkt, ersetzen bei Zweifelsfällen jedoch nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Fazit
Versorgungsbezüge sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei bleiben der nach dem Jahr des Versorgungsbeginns ermittelte Versorgungsfreibetrag und der zugehörige Zuschlag. Hinzu kommt grundsätzlich der Werbungskosten-Pauschbetrag.
Für Pensionäre sind insbesondere der Beginn des Versorgungsbezugs, die Angaben der Zahlstelle, weitere Einkünfte und abzugsfähige Aufwendungen relevant. Wer die Bescheinigungen und Unterlagen sorgfältig prüft, schafft eine verlässliche Grundlage für die Steuererklärung und kann mögliche Erstattungen besser erkennen.
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