Berufsausbildung oder Studium mit Erziehung und Betreuung eigener Kinder zu verbinden, stellt eine besondere Herausforderung dar. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf die knappen zeitlichen Ressourcen, die auf Lernzeiten und Zeiten mit dem Kind bzw. den Kindern sinnvoll verteilt werden müssen, sondern auch in finanzieller Hinsicht. Neben Ausgaben für die Ausbildung oder das Studium müssen Lebenshaltungskosten auch für Kinder und häufig zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung aufgebracht werden. Mit § 14b hat das Bundes-Ausbildungsförderungs-Gesetz (BAföG) eine Entlastung für Familien und Alleinerziehende in der Ausbildung gebracht. Im Folgenden erfahren Sie mehr über die gesetzlichen Regelungen.
Fördervoraussetzungen und Förderhöhe
Den Kinderbetreuungszuschlag nach dem BAföG können alle förderungsfähigen Auszubildenden oder Studenten erhalten, die mindestens ein eigenes Kind unter zehn Jahren haben und mit ihm in einem Haushalt zusammen wohnen. Als eigenes Kind gelten leibliche und adoptierte Kinder. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird auf Antrag zusätzlich zur normalen BAföG-Förderung ein monatlicher Kinderbetreuungszuschlag gewährt. Er beträgt für das erste Kind 113,- Euro und für weitere Kinder je 85,- Euro. Den Kinderbetreuungszuschlag kann grundsätzlich nur ein Elternteil in Anspruch nehmen. Leben zwei förderungsfähige Personen zusammen, müssen sie sich einigen, wer den Zuschlag erhält. Die konkreten Kinderbetreuungskosten müssen nicht nachgewiesen werden, um den Zuschlag zu erhalten.
Art der Förderung und Verhältnis zu anderen Sozialleistungen
Der Kinderbetreuungszuschlag wird als nicht rückzahlungspflichtiger Zuschuss gewährt. Diese Regelung ist insbesondere für Studenten bedeutsam, da sie die übrige BAföG-Förderung nur zur Hälfte als Zuschuss, den Rest dagegen als staatliches Darlehen erhalten. Eine weitere Erleichterung für Studenten besteht darin, dass der Kinderbetreuungszuschlag auch dann gewährt wird, wenn die Förderung über ein Bankdarlehen (KfW-Darlehen) – z.B. wegen Überschreitung der üblichen Förderungshöchstdauer – erfolgt. Der Kinderbetreuungszuschlag berührt die Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen, zum Beispiel von Elterngeld nach dem Bundeselterngesetz, nicht. Diese Nichtanrechnung ist auch von Bedeutung für Alleinerziehende. Die Gewährung eines Kinderbetreuungszuschlags schränkt die evtl. Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung bei Unterstützungsleistungen zum Lebensunterhalt nicht ein.
Kinderbetreuungszuschlag frühzeitig beantragen
Die Zuschüsse nach § 14b BaföG stellen eine gewisse finanzielle Entlastung für Auszubildende und Studenten mit Kindern dar. Ausbildung und Kinderbetreuung miteinander in Einklang zu bringen, bleibt trotzdem schwierig. Sie sollten den Kinderbetreuungszuschlag möglichst frühzeitig beantragen. Hierzu steht ein eigenes Formular (Anlage 2 zu Formblatt 1) zur Verfügung, das bei BAföG-Erstanträgen zusammen mit dem eigentlichen BAföG-Antrag abzugeben ist. / Fotoquelle: fotolia.de / © Igor Tarasov