Während unter Erwachsenen ein Arbeitsvertrag per Handschlag entsteht, sieht das Berufsbildungsgesetz (BBiG) zwingend einen schriftlichen Ausbildungsvertrag vor.
Auszubildende sind Arbeitnehmer besonderer Art
Während für normale Arbeitnehmer die meisten arbeitsrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch, Arbeitszeit- und Bundesurlaubsgesetz festgehalten sind, gilt für Auszubildende zusätzlich das Berufsbildungs- und Jugendarbeitsschutzgesetz.
Gemäß § 10 und 11 Berufsbildungsgesetz müssen Ausbildende einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden schließen. Sofern dieser bei Einstellung minderjährig ist, müssen auch die gesetzlichen Vertreter diesen Vertrag unterschreiben.
Der Ausbildungsvertrag beginnt ganz klassisch mit einer Angabe darüber, zwischen wem der Vertrag geschlossen wird. Wie eingangs schon erwähnt, sind die Vertragsparteien
- der Ausbildende
- der Auszubildende
- bei Minderjährigen: die gesetzlichen Vertreter
samt Angaben zu Name und Anschrift festzuhalten.
Darüber hinaus ist in § 11 Berufsbildungsgesetz genau geregelt, welche Mindestangaben ein Ausbildungsvertrag beinhalten muss. Auf einige davon gehen wir in den folgenden Abschnitten näher ein.
1. Art und Ziel der Berufsausbildung
Aus den meisten Vorlagen geht bereits hervor, dass es sich bei der Ausbildung um eine klassische duale Berufsausbildung handelt – das ist normalerweise nicht gesondert anzugeben. Dafür muss allerdings eingetragen werden, welcher Ausbildungsberuf im Rahmen des Vertrages ausgebildet wird. Die offizielle Bezeichnung hierfür ist in der Ausbildungsordnung zu finden.
2. Sachliche und zeitliche Gliederung
Diese Bezeichnung ist ein Synonym für den betrieblichen Ausbildungsplan, der Teil des Vertrages ist. Im Rahmen des Treffens zur Unterschrift sollte die Ablaufplanung für die Ausbildung mit dem Auszubildenden durchgesprochen werden. Dadurch nimmt man den jungen Menschen nicht nur viel Aufregung, weil sie nicht wissen, was auf sie zukommt. Ein weiterer großer Vorteil ist auch, dass Fragen und Erwartungen direkt geklärt werden können.
3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung
Nun folgen Angaben darüber
- an welchem Tag das Ausbildungsverhältnis beginnt,
- wie lange die Regelausbildungsdauer ist,
- an welchem Tag das Ausbildungsverhältnis endet.
Die Angabe der Ausbildungsdauer ist der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes zu entnehmen. Diese kann in Ausnahmefällen allerdings individuell verkürzt oder verlängert werden. In diesem Fall wird dem Ausbildungsvertrag ein formloser Antrag an die zuständige Kammer mit einer Begründung beigefügt, der von allen Vertragsparteien unterschrieben wird.
Gründe für eine Verkürzung der Ausbildungsdauer können beispielsweise das Alter des Auszubildenden oder dessen Vorbildung sein. Im Falle einer Verlängerung müssen die Kriterien deutlich schwerwiegender sein. Hierzu gehören lange Krankheitsphasen des Auszubildenden oder eine Behinderung, die das Erreichen des Ausbildungsziels in der vorgegebenen Zeit unmöglich macht. In so einem Fall werden im Ausbildungsvertrag sofort die korrigierte Dauer und das angepasste Ende des Ausbildungsverhältnisses eingetragen.
4. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
In den meisten Fällen ist die Ausbildungsstätte sicherlich identisch mit der Anschrift des Ausbildungsbetriebes. Es gibt jedoch auch Ausnahmen wie beispielsweise überbetriebliche Ausbildungen oder Verbundausbildungen bei denen in diesem Feld zusätzliche Angaben gemacht werden müssen.
5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit sollte bei Auszubildenden acht Stunden (nicht mehr!) betragen. In Ausnahmefällen ist eine Ausbildung in Teilzeit möglich – in diesem Fall sind es weniger als acht Stunden. Auch hierfür muss ein gesonderter formloser Antrag mit Begründung gestellt werden, dem die Kammer zustimmen muss.
6. Dauer der Probezeit
Während bei normalen Arbeitnehmern auf eine Probezeit verzichtet werden kann, muss sie bei einem Auszubildenden mindestens einen Monat und maximal vier Monate betragen. Eine willkürliche Verkürzung oder Verlängerung ist unwirksam.
Ausnahme: Ist der Auszubildende um mehr als 1/3 der Probezeit krank oder anderweitig verhindert, kann die Probezeit auf Antrag bei der Kammer um die Dauer der Unterbrechung verlängert werden.
7. Zahlung und Höhe der Vergütung
Die Ausbildungsvergütung muss gemäß § 17 und 18 Berufsbildungsgesetz angemessen sein. Darüber hinaus muss festgehalten werden, wann und um welchen Betrag sie sich mindestens einmal pro Jahr erhöht. Es gibt die Möglichkeit, Sachbezugswerte wie Kost und Logis auf die Brutto-Ausbildungsvergütung anzurechnen, allerdings darf dieser Wert 75 Prozent nicht übersteigen. Die Ausbildungsvergütung muss dem Auszubildenden übrigens spätesten am letzten Tag des laufenden Kalendermonat gezahlt werden.
8. Dauer des Urlaubs
Die rechtlichen Vorgaben für die Dauer des Urlaubs richten sich nach § 19 Urlaub – Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und § 3 Bundesurlaubsgesetz. Demnach gilt pro Ausbildungsjahr:
- bis 15 Jahre: mindestens 30 Werktage Urlaub
- 16 Jahre: mindestens 27 Werktage Urlaub
- 17 Jahre: mindestens 25 Werktage Urlaub
- 18 Jahre und älter: mindestens 24 Werktage Urlaub
9. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann
Während der Probezeit kann ein Ausbildungsvertrag jederzeit ohne Einhalten einer bestimmten Frist schriftlich gekündigt werden. Danach ist eine fristlose Kündigung der Vertragsparteien gemäß § 22 Berufsbildungsgesetz nur noch aus wichtigem Grund möglich. Eine Ausnahme ergibt sich für Auszubildende: Sie dürfen mit einer Frist von vier Wochen kündigen, falls sie die Berufsausbildung aufgeben.
10. Die Form des Ausbildungsnachweises
Gemäß § 13 Verhalten während der Berufsausbildung – Berufsbildungsgesetz sind Auszubildende dazu verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Für welche Variante man sich hierbei entscheidet, steht jedem frei – es muss allerdings im Vorfeld geklärt und im Vertrag festgehalten werden. Für die Prüfungsanmeldung später müssen die Ausbildungsnachweise zurzeit allerdings noch in Papierform vorgelegt werden.
Was darf nicht in einem Ausbildungsvertrag stehen?
Inzwischen gibt es unzählige Urteile zu nichtigen Vereinbarungen in Ausbildungsverträgen. Zu den traurigen Highlights, die nichts darin verloren haben, gehören:
- eine Verpflichtung des Auszubildenden, Geld für die Ausbildung oder Prüfungen zu zahlen
- Vertragsstrafen bei Nicht-Bestehen der Abschlussprüfung
- individuelle Verabredungen zu Schadensersatzansprüchen
Solche unangebrachten Regelungen streicht die zuständige Stelle beim Prüfen des Ausbildungsvertrages rigoros und können unangenehme Konsequenzen für den Ausbildenden nach sich ziehen.
Was passiert nach der Vertragsniederschrift?
Nachdem der Berufsausbildungsvertrag mit allen wichtigen Angaben ausgefüllt und durch die Vertragsparteien unterschrieben wurde, müssen folgende Dokumente vor Ausbildungsbeginn zur zuständigen Kammer gesandt werden:
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- der Antrag auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 36 Antrag und Mitteilungspflichten – Berufsbildungsgesetz
- Berufsausbildungsvertrag (meistens in drei- oder vierfacher Ausfertigung)
- der betriebliche Ausbildungsplan (sofern er der Kammer nicht schon vorliegt und sich nichts geändert hat)
- bei Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit entsprechende Nachweise
- falls der Auszubildende zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig ist: Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz
- optional: die Ausbilderkarte, falls ein neuer Ausbilder anfängt oder in dem Beruf noch nie ausgebildet wurde
Nun heißt es warten. Nach einigen Wochen erhält der Ausbildungsbetrieb eine Bestätigung darüber, dass der Berufsausbildungsvertrag erfolgreich bei der Kammer eingetragen wurde. / Fotoquelle: fotolia.de / © magele-picture
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