Steuern, Visa und Familie sicher organisieren
Ein beruflich veranlasster Umzug ins Ausland verändert Arbeits- und Lebensbedingungen. Wer für einen begrenzten Zeitraum oder dauerhaft in einem anderen Staat arbeitet, wird häufig als Expatriate, kurz Expat, bezeichnet. Gemeint sind in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland entsandt werden oder dort einen neuen Arbeitsvertrag aufnehmen.
Neben der beruflichen Tätigkeit sind steuerliche Pflichten, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse, Sozialversicherung sowie die Situation von mitreisenden Familienmitgliedern zu klären. Die rechtlichen Folgen hängen unter anderem vom Zielland, der Staatsangehörigkeit, der Dauer des Auslandseinsatzes, dem Arbeitsvertrag und den persönlichen Lebensverhältnissen ab.
Arbeitsvertrag, Einsatzform und Aufenthaltsrecht
Für die Einordnung ist zunächst entscheidend, auf welcher Grundlage die Tätigkeit im Ausland erfolgt. Bei einer Entsendung besteht der deutsche Arbeitsvertrag häufig fort. Der Arbeitgeber kann den Einsatz durch eine Zusatzvereinbarung regeln. Darin können etwa Einsatzdauer, Arbeitsort, Vergütung, Übernahme von Umzugskosten, Rückkehrrecht und Versicherungen festgehalten sein.
Bei einem lokalen Arbeitsvertrag wird das Arbeitsverhältnis dagegen meist mit einem Arbeitgeber im Zielland geschlossen. In diesem Fall gelten regelmäßig die arbeitsrechtlichen Regeln des Einsatzstaates. Auch Lohnabrechnung, Sozialversicherung und Steuerabzug erfolgen häufig dort.
Innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz besteht für EU-Staatsangehörige grundsätzlich Freizügigkeit. Für die Arbeitsaufnahme können dennoch Meldepflichten, Registrierungen oder Anforderungen an den Krankenversicherungsschutz bestehen. Außerhalb dieser Staaten sind in vielen Fällen ein Visum sowie ein Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis erforderlich. Die konkreten Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Land, Beruf, Qualifikation und Dauer der Tätigkeit erheblich.
Für Familienangehörige kann ein eigener Aufenthaltstitel notwendig sein. Dies betrifft insbesondere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Kinder. Ob mitreisende Partner arbeiten dürfen, richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltsrecht. In einigen Staaten ist eine Erwerbstätigkeit mit einem Familiennachzugsvisum ohne zusätzliche Genehmigung möglich, in anderen ist eine gesonderte Arbeitserlaubnis erforderlich.
Steuerpflicht in Deutschland und im Ausland
Ein Auslandsaufenthalt beendet die deutsche Steuerpflicht nicht automatisch. Wer in Deutschland weiterhin einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ein Wohnsitz kann auch dann bestehen bleiben, wenn eine Wohnung in Deutschland weiterhin dauerhaft genutzt werden kann, etwa durch die Familie oder für regelmäßige Aufenthalte.
Die oft genannte Grenze von 183 Tagen ist nur ein Anhaltspunkt und keine allgemein gültige Steuerregel. Sie spielt in vielen Doppelbesteuerungsabkommen eine Rolle, entscheidet aber nicht allein über die steuerliche Ansässigkeit. Maßgeblich sind unter anderem:
- der tatsächliche Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt,
- der Mittelpunkt der persönlichen und wirtschaftlichen Lebensinteressen,
- die Dauer und Ausgestaltung der Tätigkeit im Ausland,
- der Arbeitgeber, der die Vergütung wirtschaftlich trägt.
Arbeitet eine Person im Ausland, kann dort ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn entstehen. Deutschland und zahlreiche andere Staaten haben Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen legen fest, welchem Staat bestimmte Einkünfte zugeordnet werden und wie eine doppelte Belastung vermieden wird.
Je nach Abkommen wird ausländischer Arbeitslohn in Deutschland entweder von der Besteuerung freigestellt oder die im Ausland gezahlte Steuer wird auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Bei einer Freistellung kann der Arbeitslohn dennoch den Steuersatz für andere in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erhöhen. Dies wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet.
Bei Entsendungen kann die deutsche Lohnabrechnung zunächst fortgeführt werden. In manchen Fällen entsteht zusätzlich eine Lohnsteuerpflicht im Einsatzland. Dann kann eine sogenannte Split Payroll vereinbart werden: Ein Teil der Vergütung wird in Deutschland, ein weiterer Teil im Ausland abgerechnet. Dies dient vor allem der Einhaltung lokaler Steuer-, Devisen- oder Sozialversicherungsvorgaben. Die konkrete Gestaltung sollte zur tatsächlichen steuerlichen Situation passen.
Zu prüfen sind auch Einkünfte, die nicht aus dem Arbeitsverhältnis stammen. Dazu gehören etwa Mieteinnahmen aus einer deutschen Immobilie, Kapitalerträge, selbstständige Tätigkeiten oder Unternehmensbeteiligungen. Bei wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann ein Wegzug zudem unter bestimmten Voraussetzungen eine Wegzugsbesteuerung auslösen.
Sozialversicherung und Krankenversicherung
Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht folgen unterschiedlichen Regeln. Auch wenn Arbeitslohn im Ausland versteuert wird, kann weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht gelten. Dies ist insbesondere bei zeitlich begrenzten Entsendungen möglich.
Innerhalb der EU, des EWR und der Schweiz gelten koordinierte Sozialversicherungsregeln. Bei einer Entsendung kann unter bestimmten Voraussetzungen die deutsche Sozialversicherung fortbestehen. Als Nachweis dient regelmäßig die A1-Bescheinigung. Sie bestätigt gegenüber Behörden und anderen Stellen im Ausland, welchem Sozialversicherungssystem die beschäftigte Person unterliegt.
Mit einigen weiteren Staaten bestehen Sozialversicherungsabkommen. Diese erfassen jedoch nicht immer sämtliche Versicherungszweige. Häufig betreffen sie vor allem die Rentenversicherung und gegebenenfalls die Arbeitslosenversicherung. Kranken- und Pflegeversicherung können gesondert zu prüfen sein.
Besteht keine Absicherung über das deutsche System oder das Sozialversicherungssystem des Einsatzlandes, kann eine private Auslandskrankenversicherung erforderlich sein. Dabei sind Leistungsumfang, Laufzeit, Behandlung im Einsatzland, Rücktransport sowie die Mitversicherung von Angehörigen relevant. Für längere Aufenthalte reicht eine gewöhnliche Reisekrankenversicherung häufig nicht aus.
Auch die spätere Rentensituation kann betroffen sein. Beitragszeiten im Ausland werden nicht automatisch wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Innerhalb der EU und in Staaten mit Sozialversicherungsabkommen können Zeiten unter bestimmten Bedingungen zusammengerechnet werden. Außerhalb dieser Regelungen können Lücken in der deutschen Versicherungsbiografie entstehen.
Familie, Schule und laufende Verpflichtungen
Bei einem Umzug mit Partnerin oder Partner und Kindern treten zusätzliche organisatorische und rechtliche Fragen hinzu. Dazu gehören die Anerkennung von Heirats- und Geburtsurkunden, Aufenthaltsrechte, Krankenversicherung, Schul- oder Kindergartenplätze sowie die berufliche Situation des mitreisenden Partners.
Für Kinder kann sich die Frage nach Kindergeld und vergleichbaren Familienleistungen im Ausland stellen. Innerhalb der EU gelten Koordinierungsregeln, wenn Eltern in unterschiedlichen Mitgliedstaaten arbeiten oder wohnen. Der vorrangig zuständige Staat richtet sich unter anderem danach, wo eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und wo die Kinder leben. Deutsche Ansprüche können vollständig entfallen, fortbestehen oder sich auf einen Unterschiedsbetrag beschränken.
Für schulpflichtige Kinder ist das Bildungsangebot im Zielland relevant. Internationale Schulen, deutsche Auslandsschulen und lokale Schulen unterscheiden sich bei Unterrichtssprache, Lehrplänen, Gebühren und Aufnahmevoraussetzungen. Bei einer späteren Rückkehr nach Deutschland kann auch die Anerkennung von Schulabschlüssen relevant sein.
Daneben bleiben häufig Verpflichtungen in Deutschland bestehen. Dazu zählen etwa Mietverträge, Immobilienfinanzierungen, Versicherungen, Bankverbindungen und Steuererklärungen. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, muss sich bei der deutschen Meldebehörde abmelden. Wer dagegen weiterhin eine Wohnung in Deutschland beibehält, erfüllt diese Abmeldevoraussetzung nicht allein deshalb, weil sich der Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert. Eine melderechtliche Abmeldung beendet für sich genommen weder steuerliche Pflichten noch bestehende Verträge.
Gute Vorbereitung reduziert spätere Klärungen
Ein Auslandseinsatz betrifft regelmäßig mehrere Rechtsbereiche gleichzeitig. Die persönliche Situation sollte daher vor Beginn der Tätigkeit vollständig erfasst werden. Wesentliche Unterlagen sind Arbeitsvertrag und Entsendevereinbarung, Informationen zur Lohnabrechnung, Nachweise über Sozialversicherung, Visa- und Aufenthaltsunterlagen sowie Dokumente für mitreisende Familienangehörige.
Entscheidend sind eine klare Zuordnung des Arbeitsortes, die voraussichtliche Aufenthaltsdauer und die Frage, wo sich der familiäre Lebensmittelpunkt befindet. Änderungen während des Einsatzes, etwa eine Verlängerung, ein Arbeitgeberwechsel oder ein Umzug der Familie, können die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung verändern.
Die konkrete Behandlung hängt von den Regelungen des Einsatzlandes und den persönlichen Verhältnissen ab und lässt sich nicht allgemein bestimmen. Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen kann eine frühzeitige fachliche Prüfung durch Steuerberatung, Sozialversicherungsträger oder spezialisierte Stellen helfen, steuerliche Doppelbelastungen, fehlende Versicherungszeiten und Probleme beim Aufenthaltsrecht zu vermeiden.
Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel entsprechen dem heutigen Stand nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine steuerliche Beratung dar. Bitte klären Sie steuerliche Fragen stets mit Ihrem Steuerberater.

