Arbeiten trotz Krankschreibung – erlaubt oder verboten?

- 02.11.2017 von Gaby Mertens -

Arbeit trotz AUBLeider lässt es sich nicht immer vermeiden und irgendwann trifft es jeden Arbeitnehmer – man ist krank. Fast jeder ist ein paar Tage im Jahr krankgeschrieben, einige länger, andere nur wenige Tage oder gar nicht. Weil es wirklich jeden treffen kann, ist es besser, wenn man seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kennt.

Muss der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) zuhause bleiben?

Die meisten Menschen glauben, dass eine Krankschreibung durch einen Arzt ein zwingendes Arbeitsverbot darstellt. Das ist jedoch ein Irrtum. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sagt lediglich aus, dass der Patient zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht in der Lage ist zu arbeiten. Im Formular wird der Zeitpunkt der erneuten Arbeitsaufnahme angegeben. Dieser Termin ist jedoch lediglich eine Prognose des Arztes. Wenn sich der Patient besser fühlt, kann er durchaus eher wieder zur Arbeit kommen. Eine „Gesundschreibung“ ist nicht nötig, wenn der Arbeitnehmer trotz AU die Arbeit wieder aufnimmt. Dafür ist übrigens keine Gesundschreibung nötig. Umgekehrt kann die Krankschreibung auch verlängert werden, wenn sich der Patient noch nicht wieder in der Lage fühlt zu arbeiten.

Wann kann ein Arbeitnehmer trotz Arbeitsunfähigkeit wieder arbeiten?

Dafür gibt es keine festen Regeln. Jeder muss die Entscheidung für sich selbst treffen. Es hängt zum Teil davon ab, wie sich der Patient fühlt, welche Art von Arbeit geleistet wird (überwiegend geistige oder körperliche Arbeit) und welche Verantwortung der krankgeschriebene Arbeitnehmer trägt. Manchmal kann es passieren, dass nur eine Person in der Firma bestimmte Dinge weiß oder tun kann oder aus anderen Gründen unentbehrlich ist und deshalb trotzdem zur Arbeit geht. Diese Entscheidung sollte jedoch auf keinen Fall leichtfertig getroffen werden, zum Beispiel, weil der Arbeitnehmer fürchtet, seinen Arbeitsplatz zu verlieren. Wer wider besseres Wissen trotz Krankheit zur Arbeit geht, spielt mit seiner Gesundheit und kann unter Umständen einen Rückfall riskieren. Die Unkonzentriertheit, die einige Krankheiten zur Folge haben, können sich zusätzlich auch noch negativ auf die Qualität der Arbeit auswirken.

Welche Rechte und Pflichten hat der Arbeitgeber?

Auf der einen Seite hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Das heißt, wenn der kranke Arbeitnehmer sich und seine Kollegen gefährdet, kann und muss ihn der Chef wieder nach Hause schicken, bis er gesund ist. Beispiele dafür sind Patienten mit ansteckenden Krankheiten (Grippe) oder ein Kranfahrer/Staplerfahrer mit Bindehautentzündung.

Auf der anderen Seite hat der Arbeitgeber natürlich die Interessen der Firma im Auge. Er kann einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer auffordern, eine leichte Tätigkeit (Schonarbeit) auszuüben, bis die Gesundheit wiederhergestellt ist. Ein Patient mit einem Gipsbein könnte beispielsweise in sitzender Tätigkeit Teile sortieren oder Schreibarbeiten erledigen. Gesetzlich verboten sind nur alle Tätigkeiten, die den Heilungsprozess negativ beeinflussen.

Welche juristischen Dinge müssen beachtet werden?

Viele Mitarbeiter glauben, dass sie keinen Versicherungsschutz haben, wenn sie aus eigenem Antrieb trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Arbeit erscheinen. Das stimmt aber nicht. Arbeitnehmer, die trotz AUB arbeiten kommen, genießen den vollen Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das schließt auch den direkten Weg zur und von der Arbeit mit ein. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Chef den Arbeitnehmer ausdrücklich nach Hause schickt, dieser jedoch eigenmächtig und trotz Verbot weiter arbeitet.

Bei vorzeitiger Arbeitsaufnahme trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte unbedingt die zuständige Krankenversicherung informiert werden, damit diese nicht zu viel Krankengeld bezahlt. Sollte das trotzdem passiert sein, wird die Krankenkasse das zu viel gezahlte Krankengeld wieder zurück fordern, weil es als Entgeltersatz für Lohn oder Gehalt gedacht ist, das während der Krankschreibung nicht vollständig vom Arbeitgeber gezahlt wird, sondern zum Teil von der Krankenkasse übernommen wird. / Fotoquelle: fotolia.de / © RTimages

Autor: Gaby Mertens

Auch Gaby war in der Versicherungsbranche tätig und hat schreibt schon seit 2011 für unser Magazin. Nach einer längeren Auszeit im Ausland ist sie nun wieder da, und wir freuen uns, dass sie uns wieder mit ihren Texten unterstützt und immer eine Tüte Gummibärchen für die Kollegen bereithält.