Arbeitslosigkeit – wie viel darf dazu verdient werden?

- 03.08.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © eyetronicIn den meisten Fällen ist Arbeitslosigkeit ein einschneidendes Erlebnis, das das Leben des Betroffenen vollkommen ändert, besonders wenn es plötzlich eintritt und längere Zeit anhält. Da es maximal Zweidrittel des letzten Nettolohns als ALG I gibt, verschlechtert sich die finanzielle Situation der Betroffenen drastisch. Wer Glück hat, kann die Unterstützung des Arbeitslosengeldes eventuell mit einem “Nebenjob” im geringen Umfang aufbessern. Was gilt es dabei zu beachten?

Darf bei Arbeitslosigkeit etwas dazu verdient werden?

Ja, das ist im Prinzip möglich. Arbeitslose sind nicht ausschließlich auf staatliche Unterstützung angewiesen, sondern dürfen sich geringe Summen monatlich zu ihrem ALG I oder ALG II (Hartz IV) dazu verdienen.

Wie hoch ist der monatliche Freibetrag?

Die magische Zahl heißt 165. So viel Euro dürfen sich Arbeitslose zu ihrer staatlichen Unterstützung pro Monat dazu verdienen, ohne das der Betrag auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Dieser Betrag ist unabhängig von der Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes. Er stellt sozusagen ein Taschengeld für den Arbeitslosen dar. Für jemanden, der ein volles Gehalt bezieht, mag das zwar nicht viel erscheinen, für einen Arbeitslosen dagegen kann es allerdings eine große Hilfe sein und bedeuten, dass auch zum Monatsende der Kühlschrank nicht leer ist.

Gibt es weitere Beschränkungen?

Ja, Arbeitslose dürfen nicht mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Als Begründung gibt die Agentur für Arbeit an, dass Arbeitslose jederzeit für Stellenangebote zur Verfügung stehen müssen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn ein Leistungsbezieher mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet. Dann ist in der Regel nicht mehr gewährleistet, dass dieser jederzeit zu einem Vorstellungsgespräch kommen und eine angebotene Stelle sofort antreten kann. Daher gilt: Wenn ein Leistungsbezieher mehr als 15 Stunden pro Woche arbeitet, wird er bei der Agentur für Arbeit nicht mehr als arbeitslos geführt und die Zahlung der Leistungen wird eingestellt.

Eine Ausnahme gilt für Bezieher von ALG II (Hartz IV). Für Betroffene gilt die Beschränkung auf 15 Stunden pro Woche nicht. Sie dürfen so lange arbeiten wie sie wollen, vorausgesetzt der Zuverdienst überschreitet nicht die Grenze von 165 Euro pro Monat.

Gibt es Ausnahmen für diese Beschränkung?

In manchen Fällen wird ein Nebenverdienst nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das trifft dann zu, wenn seit mindestens 18 Monaten vor Eintreten der Arbeitslosigkeit eine Nebentätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Woche ausgeübt wurde. In diesem Fall darf der Leistungsempfänger den durchschnittlichen monatlichen Verdienst des letzten Jahres in vollem Umfang behalten, ohne dass er auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

Was passiert, wenn der monatliche Nebenverdienst höher ist als 165 Euro?

Ein Zusatzeinkommen, das über den Freibetrag von 165 Euro im Monat hinausgeht, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Hat ein Leistungsempfänger zum Beispiel einen 450 Euro Job als Nebentätigkeit, dann verringert sich das Arbeitslosengeld um 285 Euro. Von dieser Regelung gibt es jedoch Ausnahmen, nämlich, wenn für den Nebenjob besondere Ausgaben anfallen. Werden zum Beispiel Kosten für Fahrten oder Berufsbekleidung fällig, und kann der Leistungsbezieher dieses gegenüber der Agentur für Arbeit aufgrund von Quittungen oder Belegen nachweisen, so werden diese Ausgaben nicht auf den Verdienst angerechnet. Der Nebenverdienst darf dann entsprechend höher als 165 Euro pro Monat sein.

Schwarzarbeit ist kein Ausweg!

Die Versuchung ist groß, sich bei Arbeitslosigkeit durch Schwarzarbeit etwas dazu zu verdienen. Allerdings ist das Risiko ertappt zu werden recht hoch, weil regelmäßig Kontrollen durchgeführt werden. Mitarbeiter der Agentur für Arbeit können unangemeldet erscheinen und eine Kontrolle durchführen. Auch der Zoll fahndet auf Baustellen, in Hotels und Gaststätten sowie bei Reinigungsfirmen regelmäßig nach Schwarzarbeitern. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern erfüllt den Straftatbestand des Betrugs, denn der Betreffende bezieht staatliche Leistungen, obwohl er über eigenes Einkommen verfügt. Im Extremfall steht darauf sogar Aufenthalt im Gefängnis. Da die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückbezahlt werden müssen, eine Geldstrafe und eine Leistungssperre oder Kürzungen noch dazu kommen, sollte man von dieser Art des Zusatzeinkommens unbedingt die Finger lassen! / Fotoquelle: fotolia.de / © eyetronic

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.