Arbeitszeitbetrug und seine Folgen

- 26.12.2018 von Daniela Lütke -

Zeiterfassung und PausenzeitenArbeitszeitbetrug ist ein hartes Wort. Viele denken dabei an extreme Beispiele, wenn ein Mitarbeiter eher Feierabend macht und sein Kollege für Ihn ausstempelt. In der Realität hat aber fast jeder Arbeitnehmer schon einmal Arbeitszeitbetrug begangen, oft sogar, ohne sich dessen überhaupt bewusst zu sein.

Was ist Arbeitszeitbetrug?

Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen in einem Vertragsverhältnis. Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft gegen Bezahlung zur Verfügung. Die Vergütung erfolgt auf der Basis der geleisteten Arbeitsstunden. Das bedeutet, während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber für die ihm übertragenen Aufgaben zur Verfügung stehen. Widmet er sich ohne Genehmigung des Arbeitgebers anderen Aufgaben, begeht der Arbeitnehmer Arbeitszeitbetrug, weil er dann dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht, aber trotzdem für die Zeit bezahlt wird.

Was genau zählt als Arbeitszeitbetrug?

  • Manipulation von Zeiterfassungssystemen oder Vortäuschung von Arbeitszeiten
  • zu spät kommen
  • Zeitunglesen während der Arbeitszeit
  • private Telefongespräche führen oder SMS / WhatsApp-Nachrichten schreiben
  • Internetnutzung zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit
  • Pausenzeiten überziehen
  • ungenehmigte Pausen, wie zusätzliche Raucher- oder Kaffeepausen

Generell gelten alle privaten Tätigkeiten während der Arbeitszeit als Arbeitszeitbetrug, die den Arbeitnehmer davon abhalten, seine Arbeit zu leisten und die ohne Genehmigung des Arbeitgebers erfolgen. Auch Internetnutzung und private Telefongespräche mit Geräten, die Eigentum des Arbeitnehmers sind, zählen als Arbeitszeitbetrug.

Was gilt nicht als Arbeitszeitbetrug?

  • Tätigkeiten während der Pause
  • Toilettengänge
  • alle Tätigkeiten, denen der Arbeitgeber oder sein Vertreter (Chef, Abteilungsleiter, Meister) ausdrücklich zugestimmt hat
  • Musik hören am Arbeitsplatz, wenn es die Arbeitsleistung oder Sicherheit nicht beeinträchtigt

Gibt es ein Gewohnheitsrecht bei der Arbeitszeit?

Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten. Ob ein Gewohnheitsrecht bei der Arbeit besteht, hängt in erster Linie davon ab, ob der Arbeitnehmer mit oder ohne Wissen des Arbeitgebers seine Arbeitskraft nicht vollständig zur Verfügung stellt. Wer beispielsweise jahrelang seine Pausen ohne Wissen des Chefs überzieht, kann daraus kein Gewohnheitsrecht ableiten. Anders sieht das aus, wenn Mitarbeiter mit Wissen des Arbeitgebers regelmäßig Raucher- oder Kaffeepausen machen. Daraus kann sich durchaus eine Art Gewohnheitsrecht ableiten, weil der Chef die Verletzung der Arbeitszeit geduldet hat. Disziplinarische Maßnahmen sind erst dann wirksam, wenn vorher schriftlich bekannt gemacht wurde, dass derartige Verletzungen der Arbeitszeit nicht mehr gestattet sind.

Auf der anderen Seite haben Arbeitnehmer keine rechtlichen Möglichkeiten, beispielsweise Kaffeepausen oder Raucherpausen einzufordern, selbst wenn sie vorher jahrelang geduldet wurden.

Kann Arbeitszeitbetrug zu Konsequenzen führen?

Juristisch gesehen, stellt Arbeitszeitbetrug eine Vertragsverletzung dar und kann Konsequenzen nach sich ziehen. Je nach Schwere und Intensität der Vertragsverletzung kann der Arbeitgeber verschiedene disziplinarische Maßnahmen ergreifen:

  • mündliche Abmahnung
  • schriftliche Abmahnung
  • ordentliche Kündigung
  • fristlose Kündigung

Wurde eine Arbeitszeitverletzung geduldet, muss der Arbeitgeber zuerst schriftlich bekannt geben, dass ab einem festgelegten Zeitpunkt beispielsweise Raucherpausen oder privates Surfen während der Arbeitszeit nicht mehr gestattet sind. Erst wenn Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt weiterhin die Arbeitszeit für private Angelegenheiten nutzen, können gegen sie Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden. Zudem muss der Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug nachweisen können. Disziplinarmaßnahmen, die nur auf Verdacht oder Hörensagen beruhen, sind nicht zulässig.

Muss der Arbeitnehmer vor einer Kündigung abgemahnt werden?

Das kommt ganz auf den jeweiligen Fall an. Wenn es sich nur um einen leichten Verstoß handelt, bleibt es oft sogar bei einer mündlichen Abmahnung. Wer zum Beispiel zu spät kommt, weil es aufgrund eines Unfalls zu einem Stau kam oder ein öffentliches Verkehrsmittel Verspätung hatte, wird kaum mit einer Kündigung zu rechnen haben. Anders sieht das aus, wenn mit voller Absicht Arbeitszeitbetrug begangen wurde, etwa wenn ein Mitarbeiter früher geht und ein Kollege für ihn ausstempelt oder wenn jemand krank geschrieben ist, aber während dieser Zeit einer anderen Arbeit nachgeht. In diesen Fällen ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt und wird in der Regel auch ausgesprochen.

Wann kann der Arbeitgeber Strafanzeige wegen Arbeitszeitbetrug stellen?

Im juristischen Sinn erfüllt jeder Arbeitszeitbetrug den Straftatbestand des Betrugs nach §263 StGB. Wenn der Arbeitgeber es wünscht, kann er neben den disziplinarischen Maßnahmen auch Strafanzeige wegen Betrugs erstatten. Bei kleineren Verstößen würde das Verfahren jedoch meist wegen Geringfügigkeit nicht eröffnet werden. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer bewusst und in großem Umfang bzw. wiederholt Arbeitszeitbetrug begeht und dem Arbeitgeber dadurch großer wirtschaftlicher Schaden entsteht. Ob der Arbeitgeber Strafanzeige erstattet oder nicht, hängt ganz vom individuellen Fall ab. / Fotoquelle: fotolia.de / © Sergey Nivens

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.