Befristete Arbeitsverträge

- 30.05.2017 von Sebastian Rheingauer -

Der befristete Arbeitsvertrag ist bei vielen Arbeitgebern ein beliebtes Mittel, um keine langfristigen Verträge eingehen zu müssen. Doch diese Art Vertrag bietet nicht nur Vor-, sondern auch Nachteile.

Vorteile für den Arbeitgeber

Arbeitgeber greifen gerne zu befristeten Arbeitsverträgen. Auf diese Weise sind sie nicht an einen festen Mitarbeiter gebunden. Nach Ablauf der Vertragszeit können sie sich ein genaues Bild über den Arbeitnehmer machen und wissen, ob sie ihn länger beschäftigen möchten oder nicht. Allerdings sind die Gründe für einen befristeten Arbeitsvertrag vielfältig. Sie bieten den Vorteil, dass eine Stelle zur Krankheits- oder Elternzeitvertretung besetzt werden kann, ohne einen langfristigen Vertrag mit der Vertretung eingehen zu müssen. Die betroffene Person kann so nach Ablauf der Elternzeit oder auch Krankheit ohne Verzögerungen an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Der Arbeitgeber selbst hat die Möglichkeit, seinen neuen Mitarbeiter mit oder ohne Sachgrund einzustellen.

Was ist ein sachlicher Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag?

Ein sachlicher Grund ist die optimale Voraussetzung für einen befristeten Arbeitsvertrag. Ein solcher liegt z.B. vor, wenn Arbeitskräfte in einer bestimmten Saison benötigt werden, beispielsweise in der Weihnachtszeit. Sehr beliebt ist diese Vertragsform bei Mutterschafts- oder Krankheitsvertretungen. In diesen Fällen kann genau bestimmt werden, wie lange das Arbeitsverhältnis andauern soll. Bei einem sachlichen Grund kann der Vertrag jederzeit und mehrmals verlängert werden.

Auch bei einem sogenannten Probearbeitsvertag liegt ein sachlicher Grund vor (nicht zu verwechseln mit der Probezeit). Ein Probearbeitsvertrag wird dann abgeschlossen, wenn es sich um eine “besonders anspruchsvolle Arbeit” handelt, wie z.B. das Bedienen sehr komplizierter Maschinen. So haben beide Parteien ausreichend Zeit herauszufinden, ob der Arbeitnehmer und die Stelle zusammenpassen. In der Regel liegt die Vertragsdauer beim Probearbeitsvertrag bei sechs Monaten, bei Bedarf kann die Dauer des Vertrages auf 12 Monate verlängert werden.

Der Arbeitnehmer selbst kann ebenfalls einen Grund für einen befristeten Arbeitsvertrag angeben. Dies ist beispielsweise sinnvoll, wenn in absehbarer Zeit ein Umzug oder eine Weiterbildung bzw. ein Studium geplant ist.

Befristung ohne sachlichen Grund?

Liegt kein sachlicher Grund vor, kann ein befristeter Arbeitsvertrag nur unter bestimmten Bedingungen abgeschlossen werden. Der Arbeitnehmer darf nicht schon vorher beim Arbeitgeber angestellt gewesen sein, egal ob befristet oder unbefristet. Ausnahmen gelten, wenn die Tätigkeit mehr als drei Jahre zurückliegt. Ein Ausbildungsverhältnis wird von dieser Regelung ebenfalls ausgeschlossen.
Die Befristung für einen solchen Arbeitsvertrag liegt bei längstens zwei Jahren. Wird diese Dauer unterschritten, kann der Vertrag erneut befristet verlängert werden. Die Grenze der Verlängerung liegt bei drei Mal, jede der Verlängerungen muss schriftlich niedergelegt werden.

Ausnahmen von der Zwei-Jahres-Regel gelten für Existenzgründer. Sie dürfen ohne sachlichen Grund zu Beginn der Unternehmensführung Mitarbeiter befristet bis zu vier Jahren einstellen. Eine Grenze für die Anzahl der Verlängerungen in diesem Zeitraum existiert nicht.

Eine weitere Ausnahme bilden ältere Mitarbeiter ab 52 Jahren. Mit ihnen können befristete Arbeitsverträge mit einer Dauer von bis zu fünf Jahren abgeschlossen werden. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten kann der Vertrag beliebig oft verlängert werden, bis die Fünf-Jahres-Grenze erreicht ist.

Rechte in einem befristeten Arbeitsverhältnis

Ist das Verhältnis befristet, gelten für den Arbeitnehmer trotzdem dieselben Rechte wie für jeden fest angestellten Mitarbeiter. Dies gilt z.B. für Weihnachts- oder Urlaubsgeld sowie für den Sonderschutz im Falle einer Schwangerschaft. Dieser Sonderschutz endet allerdings mit Ablauf des Vertrages.

Wann endet ein befristetes Arbeitsverhältnis normalerweise?

In einem befristeten Arbeitsvertrag ist die Beendigung des Vertrages genau geregelt, in den meisten Fällen läuft so ein Vertrag über 6-12 Monate. Eine direkte Kündigung muss nicht erfolgen. Allerdings sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nicht weiterführt. Sollte er trotz beendeten Vertrages zur Arbeit erscheinen und der Arbeitgeber toleriert dies, gilt dies als stillschweigende Verlängerung. Aus dem befristeten Arbeitsverhältnis wird in solchen Fällen bereits ab dem ersten Tag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. / Fotoquelle: fotolia.de / © Stockfotos-MG

Autor: Sebastian Rheingauer

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