Seitdem es in Deutschland eher die Regel ist, dass Mitarbeiter beim Antritt einer neuen Stelle befristet eingestellt werden, betrifft die Frage nach der Zulässigkeit solcher Befristungen immer mehr Arbeitnehmer. Befristete Arbeitsverträge haben für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er nur noch ein zeitlich befristetes Beschäftigungsrisiko trägt. Das ist zwar für Sie als Arbeitnehmer nachteilig, weil sie nicht über längere Zeiträume wirtschaftlich und beruflich abgesichert sind, gibt aber immerhin eine bessere Perspektive als die Arbeitslosigkeit.
Befristete Arbeitsverträge mit und ohne Sachgrund
Um einen Arbeitsverhältnis zu befristeten gibt es zwei Befristungsvereinbarungen, die im schriftlichen Vertrag ausdrücklich enthalten und von den Vertragschließenden vereinbart werden müssen. Zum einen gibt es Arbeitsverträge, die eine Befristung ohne Sachgrund vorsehen und solche, die mit Sachgrund befristet sind.
Ohne Sachgrund befristete Arbeitsverträge – man spricht hier auch von einer kalendarischen Befristung – sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Art der Befristung ist nur zulässig, wenn Sie neu von einem Arbeitgeber eingestellt werden. In allen anderen Fällen kann der Arbeitgeber Ihren Arbeitsvertrag nur dann wirksam befristen, wenn der Sachgrund, der die Befristung begründet, auch im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt ist. Für neu gegründete Unternehmen gelten da allerdings Ausnahmeregeln. Hier können Befristungen des Arbeitsvertrags von bis zu vier Jahren zulässig sein, wenn Sie zu den ersten von dem Arbeitgeber eingestellten Mitarbeitern gehören. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn Sie älter als 52 Jahre alt sind. Hier ist eine Befristung eines Arbeitsvertrages von bis zu fünf Jahren möglich, ohne dass ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen muss. Sachlich unbegründet befristete Arbeitsverhältnisse dürfen höchstens zwei Jahre dauern. Wird die Beschäftigung mit Ihnen danach fortgesetzt, kann das auf der Grundlage des bereits bestehenden Arbeitsvertrages geschehen, der dann keine Befristung mehr enthält. Sie können aber auch einen neuen Arbeitsvertrag abschließen. Der neue Vertrag kann dann unbefristet sein oder auch aus einem sachlichen Grund befristet.
Der aus sachlichem Grund befristete Arbeitsvertrag, stellt den Regelfall dar. Eine legitime Begründung für eine Befristung, also der Sachgrund ist zum Beispiel bei typischer Projektarbeit gegeben. Bei Projektarbeit kann man nämlich den Beginn und das Ende des befristeten Arbeitsvertrages logisch mit dem Beginn und dem Ende des Projektes zusammen fallen lassen. Ähnlich verhält es sich bei Vertretung erkrankter oder beurlaubter Mitarbeiter. Auch die fortlaufende Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf der Basis mehrerer, aufeinander folgender , befristeter Arbeitsverträge ist zulässig. Allerdings sind solche sogenannten Kettenverträge rechtlich nur dann erlaubt, wenn in jedem einzelnen Vertrag ein legitimer, nachvollziehbarer Grund für die Befristung schriftlich festgehalten wurde. / Fotoquelle: fotolia.de / © arahan