Betriebsinterna ausplaudern? Lieber nicht!

- 21.03.2018 von Sebastian Rheingauer -

Betriebsgeheimnis und VerschwiegenheitspflichtWer ein Arbeitsverhältnis eingeht, muss sich bewusst sein, dass mit diesem Arbeitsverhältnis eine Reihe von Pflichten einzuhalten sind. Eine dieser Verpflichtungen ist die Wahrung des sogenannten Betriebsgeheimnisses, welches sämtliche Internas eines Unternehmens beinhaltet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit betrifft dabei nicht nur den Datenschutz im Hinblick auf Kundendaten sowie Mitarbeiter des Unternehmens, vielmehr unterliegen auch weitergehende Bereiche des arbeitgebenden Unternehmens der Verschwiegenheitsverpflichtung des Arbeitnehmers.

Viele Arbeitnehmer stellen sich jedoch die Frage, was genau denn über den Beruf sowie die Arbeitsstelle erzählt werden darf und was nicht. Diese Frage ist nicht gänzlich unberechtigt, denn von der Verschwiegenheitsverpflichtung sind nicht alle Bereiche betroffen.

Welche Grundlage hat die Verschwiegenheitsverpflichtung?

Die Pflicht zur Wahrung der Betriebsgeheimnisse ist für gewöhnlich in dem Arbeitsvertrag als auch gesetzlich verankert. Auf der Grundlage dieser Basis hat der Arbeitnehmer die Verpflichtung, über entsprechende Berufsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Allgemein wird diese Verpflichtung auch als arbeitsvertragliche Treuepflicht verstanden, die auch dann Bestand hat, wenn sie im Arbeitsvertrag keine gesonderte Erwähnung findet.

Besonders für die Berufsgruppen der Ärzte sowie Bankangestellte und Rechtsanwälte nebst Beamte im öffentlichen Dienst hat diese Verpflichtung eine sehr strenge Bedeutung. Dementsprechend dürfen Bankangestellte weder etwas über die Daten ihrer Kunden weitererzählen noch Rechtsanwälte über die rechtlichen Belange der Mandanten sprechen, bzw. ein Arzt nichts von dem Gesundheitszustandes seines Patienten ausplaudern.

Welche Folgen hat ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht?

Wer als Arbeitnehmer gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung verstößt und Betriebsinternas ausplaudert, missbraucht damit das Vertrauen des Arbeitgebers. Dementsprechend kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses die Folge sein. Sofern durch die Indiskretion des Arbeitnehmers dem Unternehmen ein Schaden entsteht, ist eine fristlose Kündigung sowie eine Schadensersatzforderung des Unternehmens rechtmäßig.

Sofern dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden kann, dass die Betriebsinterna sogar bewusst weitererzählt wurden, kann eine strafrechtliche Verfolgung für dieses Verhalten eingeleitet werden. Auf der Grundlage des § 203 Strafgesetzbuch sowie der §§ 17 UWG kann der Arbeitgeber diese Strafverfolgung beantragen. Es ist hierbei letztlich unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Indiskretion in schriftlicher oder mündlicher Form begangen hat.

Welche Ausnahmen gibt es von dieser Regelung?

Um die Verschwiegenheitsverpflichtung einzuhalten, ist es zunächst erst einmal wichtig, die Information an sich zu bewerten. Die Art der Tätigkeit, welche der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber ausübt, fällt nicht unter die Verschwiegenheitsverpflichtung. Ebenso wenig zählen offensichtlich bereits bekannte Fakten über den Arbeitgeber nicht unter die Verschwiegenheitsverpflichtung. Dass ein Vollzugsbeamter im öffentlichen Dienst mit einer Tätigkeit im Gefängnis Straftäter unter Verschluss nimmt, ist eines solcher offensichtlich bekannten Fakten. Gleichermaßen verhält es sich im Berufsbild des Arztes, der nun einmal Patienten behandelt, sowie dem Bankangestellten, der Buchungen sowie Transaktionen im Kundenauftrag durchführt.

Eine weitere Ausnahme von der Verschwiegenheitsverpflichtung stellen die sogenannten Whistleblower dar. Der Begriff, der in den Vereinigten Staaten von Amerika geprägt wurde, bezeichnet einen Arbeitnehmer, der auf Missstände oder gar Rechtsverstöße seines Arbeitgebers aufmerksam macht. In diesem Zusammenhang muss allerdings gesagt werden, dass der Rechtsverstoß des Arbeitgebers einen unmittelbaren Einfluss auf das öffentliche Leben haben muss, damit der Arbeitnehmer wirklich zum Whistleblower werden kann.

Es ist durchaus verständlich, dass sich ein Arbeitgeber sehr schnell von seinen Arbeitnehmern verraten fühlt, wenn Mißstände in den Betriebsinternas öffentlich angeprangert werden. Die fristlose Kündigung kann in diesen Fällen ausgesprochen werden, jedoch sollte der Arbeitgeber niemals vergessen, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich auch seinem Gewissen unterworfen ist und überdies auch ein grundrechtlich verankertes Recht auf Meinungsfreiheit genießt. Damit die fristlose Kündigung wirklich rechtswirksam ausgesprochen werden kann, ist es erforderlich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Loyalitätsverstoß sowie vertragspflichtverletzendes Verhalten nachweist. Im Zweifel muss sich daher schlimmstenfalls ein Arbeitsgericht mit der Thematik befassen und darüber entscheiden, ob die fristlose Kündigung aufgrund des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung rechtswirksam war oder nicht. / Fotoquelle: fotolia.de / © DDRockstar

Autor: Sebastian Rheingauer

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