Ab einem bestimmten Alter gehen viele Menschen in Rente und freuen sich schon Jahre vorher auf ihren wohlverdienten Ruhestand. Doch obwohl viele Arbeitnehmer ihren Ruhestand kaum erwarten können, gibt es auch einige ältere Beschäftigte, die gerne noch weiter beschäftigt bleiben möchten. Doch wie ist die Rechtslage, wenn der Arbeitgeber diesem Wunsch kritisch gegenübersteht? Kann der Chef ältere Menschen in Rente schicken?
Welche Entscheidungsbefugnis hat der Arbeitgeber in Sachen Ruhestand?
„Neue Besen kehren gut“. Diese Redewendung hat wohl so mancher Arbeitgeber verinnerlicht, wenn es um die Umstrukturierung seines Unternehmens geht. Ob es aus Gründen der Umstrukturierung ist oder einfach nur aus Kostenersparnis ist, einige Chefs drängen darauf, dass Mitarbeiter im Rentenalter in den Ruhestand gehen. Doch der Arbeitgeber hat grundsätzlich nicht das Recht, seinen Mitarbeiter einfach so in Rente zu schicken.
Kündigung älterer Mitarbeiter kann nicht ohne weiteres ausgesprochen werden
Die Kündigung eines älteren Mitarbeiters im Rentenalter ist nicht so ohne weiteres möglich. Denn allein das Erreichen der Regelaltersgrenze stellt noch keinen wirksamen Kündigungsgrund dar. Allerdings sind in einigen Arbeitsverträgen Klauseln zu finden, durch welche Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat, zum Zwecke des Bezugs einer ungekürzten Rente, aufgelöst werden. In rechtlicher Hinsicht ist gegen diese Klauseln nichts einzuwenden und dem betreffenden Arbeitnehmer müssten diese Klauseln zudem bekannt sein, da er den Arbeitsvertrag unterschrieben hat. Auch in einigen Tarifverträgen sind solche Vereinbarungen integriert.
Sind derartige Klauseln jedoch nicht im Arbeits- oder Tarifvertrag vorhanden, kann der Chef den Mitarbeiter nicht gegen seinen Willen und einseitig in den Ruhestand schicken. Übrig bleibt dem Arbeitgeber in dieser Situation lediglich die Kündigung des Mitarbeiters. Sollte diese jedoch nicht rechtmäßig sein, kann der Mitarbeiter sich gegen diese mit einer Kündigungsschutzklage wehren.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Schon im Jahr 2013 entschieden die Richter des Bundesarbeitsgerichts, dass Arbeitnehmer dann durch eine Betriebsvereinbarung in Rente geschickt werden können, wenn die ihr zugrunde liegende Altersgrenze keinen willkürlichen Charakter hat. Kann keine Willkür festgestellt werden, dann ist auch keine Altersdiskriminierung zu bejahen. Eine Altersdiskriminierung liegt also dann nicht vor, wenn der betreffenden Regelung das gesetzliche Rentenalter zugrunde liegt. Damit sei die Festlegung von Altersgrenzen in Betriebsvereinbarungen nicht rechtswidrig (Az.: 1 AZR 417/12).
Weiterhin wiesen die BAG Richter darauf hin, dass Betriebsvereinbarungen, die Altersgrenzen-Regelungen enthalten, häufig einzelvertraglichen Vereinbarungen vorgehen. Dies gilt allerdings nicht pauschal und muss je nach Einzelfall betrachtet werden. Beispielhaft zu nennen sind Altersgrenzen in Tarifverträgen, nach welchen Flugbegleiter und Piloten bereits mit gerade mal 60 Jahren in Rente gehen sollten.
Fazit
Ein Arbeitsverhältnis endet nicht einfach dann, wenn ein älterer Mitarbeiter das gesetzliche Rentenalter erreicht hat. Auch stellt das Alter des Mitarbeiters grundsätzlich keinen wirksamen Kündigungsgrund dar. Ein Arbeitgeber kann also einen Mitarbeiter nicht aufgrund des Erreichens der rentenbezogenen Regelaltersgrenze einseitig aus seinem Arbeitsverhältnis entlassen. Doch wurden im Arbeits- bzw. im Tarifvertrag Klauseln zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, welche die Beendigung der Zusammenarbeit mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum Inhalt hat, kann dies das Arbeitsverhältnis wirksam beenden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich diese getroffenen Regelungen an dem gesetzlichen Renteneintrittsalter orientieren. Außerdem gilt, dass Altersgrenzen Regelungen in Betriebsvereinbarungen einzelvertraglichen Vereinbarungen grundsätzlich vorgehen. Jedoch muss jeweils der konkrete Einzelfall betrachtet werden. / Fotoquelle: © insta_photos – Shutterstock.com