Darf der Arbeitgeber den Bewerber auf Facebook, Twitter und Co. überprüfen?

- 07.02.2018 von Daniela Lütke -

Überprüfung Social MediaFast Jeder, der heute einen Zugang zum Internet hat, besitzt auch ein Profil bei dem einen oder anderen sozialen Netzwerk wie Facebook, Twitter oder Instagram. Neben allgemeinen Angaben sind dort oftmals eine Unmenge von Fakten, Fotos und Aussagen sehr privater Natur zu finden. Wenn Fremde darauf zugreifen und die Informationen zu sehen bekommen, ist das für den Profilbesitzer zumindest schon Mal unangenehm, manchmal auch peinlich. Ab und zu kann es sogar ernste Konsequenzen haben.

Warum recherchieren Arbeitgeber über Bewerber im Internet?

Dafür gibt es gleich eine ganze Reihe von Gründen. Der Arbeitgeber möchte wissen, mit wem er es zu tun hat. Da inzwischen fast jeder mindestens ein Profil bei Facebook, Twitter oder anderen Diensten hat, sind im Internet viele Informationen zu finden. Die Eingabe des Namens und des Wohnorts genügt oft schon, um jede Menge interessante Daten zu Tage zu fördern. Dazu kommt der Fakt, dass sich die meisten Menschen online so geben, wie sie wirklich sind.

Auf ein klassisches Vorstellungsgespräch bereiten sich fast alle Bewerber gründlich vor. Sie präsentieren sich dem zukünftigen Chef von ihrer besten Seite. Im Internet dagegen geben sie möglicherweise durch Kommentare und Postings eine radikale Einstellung preis oder verraten, dass sie Alkoholprobleme haben bzw. mit der Rechtschreibung und Grammatik auf Kriegsfuß stehen oder über gesundheitliche Probleme klagen.

Arbeitgeber recherchieren online, weil sie dort Informationen finden können, die sie auf andere Art und Weise – wie zum Beispiel während eines Bewerbungsgespräches – nicht beschaffen könnten. Denn ihr Ziel ist es, Bewerber zu finden, die sich als künftige Mitarbeiter gut in das Unternehmen integrieren können, fit und leistungsfähig sind.

Was sind die beliebtesten Webseiten für Recherchen?

An oberster Stelle steht Facebook. Wenn der Bewerber jünger als 50 Jahre alt ist, kann der Arbeitgeber mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass dort ein Profil existiert. Fast ebenso beliebt ist LinkedIn, die derzeit größte Webseite für Jobs und geschäftliche Kontakte, aber auch die sozialen Netzwerke Twitter, Badoo und andere. Selbst Instagram, ein Portal, auf dem hauptsächlich Fotos gepostet werden, kann viele Informationen des Profilbesitzers preisgeben. Es ist im Prinzip gar nicht nötig, die verschiedenen Netzwerke einzeln zu durchforsten. Es genügt, den Namen des Bewerbers im Internet zu suchen und die angezeigten Ergebnisse zu filtern und abzuarbeiten.

Ist so eine Recherche erlaubt und was darf überprüft werden?

Grundsätzlich ist es das gute Recht des Arbeitgebers, sich über einen potentiellen Mitarbeiter im Internet zu informieren. Die Recherche muss sich dabei jedoch auf Quellen beschränken, die allgemein zugänglich sind. Recherchiert werden dürfen Fakten, die den Lebenslauf bestätigen oder die für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung sind. Dazu gehören beispielsweise frühere Arbeitsstellen, Teilnahme an Schulungen und Lehrgängen oder längere Auslandsaufenthalte.

Was ist tabu?

Nicht erlaubt sind alle Recherchen, die in die Privatsphäre des Arbeitnehmers eingreifen. Ein typisches Beispiel dafür ist das Freizeitverhalten. Ob der Bewerber in seiner Freizeit gern mal ein Bier trinken geht, mehrere Freundinnen hat oder Demos besucht, geht den Arbeitgeber nichts an. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber keine Erkenntnisse auswerten, die er erst bekommt, wenn er sich anmelden muss. Öffentliche Postings oder Kommentare auf Facebook wären eventuell noch akzeptabel, allerdings darf der Arbeitgeber dem Bewerber keine Freundschaftsanfrage stellen, um sich Informationen zu erschleichen.

Muss der Arbeitgeber den Bewerber über die Recherche informieren?

Die aktuelle Rechtslage hierzu ist noch nicht eindeutig geklärt. Bis jetzt besteht noch keine Informationspflicht. Um Komplikationen zu vermeiden, hüllen sich Arbeitgeber bei diesem Thema in Schweigen. Für Bewerber ist es nahezu unmöglich nachzuprüfen, ob sie wegen der Recherche im Internet abgelehnt worden sind oder nicht. Derartiges wird fast nur durch Zufall bekannt, wenn der Arbeitgeber etwas preisgibt, ohne es zu wollen. Beruht die Ablehnung auf Erkenntnissen aus der Privatsphäre des Bewerbers, hat dieser das Recht, dagegen gerichtlich vorzugehen und auf Schadenersatz zu klagen.

Damit solche unangenehmen Vorkommnisse vermieden werden, empfiehlt es sich, wenn Bewerber mit ihren Postings, Kommentaren und Fotos etwas vorsichtiger umgehen und nicht immer alles sofort online stellen. Schließlich kann man nie wissen, wer die Einträge eines Tages zu Gesicht bekommt. / Fotoquelle: fotolia.de / © carballo

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.