Darf der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

- 08.11.2018 von Sonja Hess -

Nebentätigkeit und MinijobIm Jahr 2017 hatten in Deutschland mehr als 2,5 Millionen Menschen einen Nebenjob. Die Zahlen zeigen eine steigende Tendenz an. Die meisten Arbeitnehmer haben einen Nebenjob, weil sie hauptberuflich nicht genug verdienen. Andere finden im Nebenjob einen Ausgleich zu ihrer Tätigkeit im Hauptberuf. Die meisten Nebenjobs gibt es in den Bereichen Hotel und Gastronomie, Einzelhandel, Gesundheitswesen und in sozialen Einrichtungen.

Was ist ein Nebenjob?

Ein Nebenjob ist jede bezahlte Tätigkeit, die zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird. Prinzipiell können alle abhängig Beschäftigten (Arbeiter, Angestellte, Beamte, Soldaten) einen Nebenjob ausüben. Selbst bei Arbeitslosen oder Selbständigen spricht das Gesetz von einer Nebentätigkeit. Bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten werden einem Nebenjob gleichgestellt, obwohl sie nicht bezahlt werden.

Wie verhalten sich Arbeitgeber zu einem Nebenjob?

Die meisten Arbeitgeber sehen es nicht gern, wenn ihre Mitarbeiter neben dem Hauptberuf eine Nebentätigkeit ausüben. Sie befürchten, dass sich die Arbeitnehmer dadurch zu sehr verausgaben und nicht mehr genügend Energie und Aufmerksamkeit für den Hauptberuf übrig haben. In Einzelfällen befürchten sie sogar, dass Arbeitnehmer, die auch für Mitbewerber arbeiten, ihnen dadurch indirekten wirtschaftlichen Schaden zufügen oder gar Betriebsgeheimnisse verraten könnten.

Muss der Arbeitgeber einen Nebenjob genehmigen?

In manchen älteren Arbeitsverträgen ist hierzu noch so eine Klausel zu finden. Eine allgemeine Genehmigungspflicht für Nebenjobs besteht jedoch nicht, weil so eine Klausel Artikel 12, Abs. 1 des Grundgesetzes widerspricht. In diesem Artikel ist das Grundrecht auf Berufsfreiheit (freie Berufsausübung) festgeschrieben. Außerdem widerspricht eine derartige Klausel dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2, Abs. 1 Grundgesetz). Das bedeutet aber keineswegs, dass der Arbeitnehmer machen kann, was er will. Er ist unter anderem dazu verpflichtet, den Arbeitgeber über einen Nebenjob zu informieren.

Kann ein Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

Das ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Ein pauschales Verbot ist nicht zulässig, sondern nur ein Verbot in einem konkreten Fall. Dafür muss der Nebenjob gegen das Interesse des Arbeitgebers verstoßen. Typisches Beispiel dafür wäre die Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers bei einer konkurrierenden Firma. Eine Nebentätigkeit kann auch verboten werden, wenn diese so intensiv betrieben wird, dass dem Arbeitnehmer nicht mehr genügend freie Zeit zur Erholung bleibt. Denn zwischen 2 Arbeitsschichten muss eine ausreichende Ruhephase eingehalten werden. Wer nachts als Kellner oder Türsteher arbeitet, kann nicht am nächsten Morgen um 6 Uhr ausgeruht zur Frühschicht erscheinen und arbeiten.

Gegen die Interessen des Arbeitgebers verstößt auch, wenn ein Mitarbeiter beispielsweise einen Onlineshop betreibt und seine Produkte während der Arbeitszeit verkauft. Während der Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, seine Arbeitskraft komplett dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Selbst wenn ein Arbeitgeber mit einem Nebenjob ursprünglich einverstanden war, kann er dieses Einverständnis widerrufen, wenn sich die Umstände geändert haben und der Nebenjob plötzlich zu viel Zeit in Anspruch nimmt.

Wie sieht es mit Nebenjobs im Urlaub oder bei Krankheit aus?

Sie sind grundsätzlich gestattet, wenn sie die Erholung oder die Genesung nicht beeinträchtigen. Wer im Büro arbeitet, kann durchaus im Urlaub bei der Weinlese helfen. Die körperliche Arbeit an der frischen Luft kann sogar die Erholung fördern. Wer wegen eines verletzten Beins krank geschrieben ist, könnte zuhause Schreibarbeiten erledigen, weil dadurch die Genesung nicht beeinträchtigt wird. Anders sähe das hier mit schwerer körperlicher Arbeit aus. Es kommt also immer auf den Einzelfall an.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer einen unzulässigen Nebenjob ausübt?

In der Regel wird der Arbeitgeber erst einmal das Gespräch suchen und seinen Angestellten bitten, die Arbeitszeit im Nebenjob zu reduzieren. Er kann den Arbeitnehmer auch auffordern, den Nebenjob einzustellen. Wenn der Arbeitnehmer darauf nicht reagiert, folgt eine Abmahnung und nach der zweiten Abmahnung die Kündigung. In schwerwiegenden Fällen (Arbeit für die Konkurrenz) kann der Arbeitgeber auch eine fristlose Kündigung aussprechen. Der Arbeitnehmer kann allerdings gegen die Entscheidungen des Arbeitgebers gerichtlich vorgehen.

Gilt ein Ehrenamt auch als Nebenjob?

Im Prinzip ja, jedoch ist es dem Arbeitgeber erschwert, ein Ehrenamt als unzulässig einzustufen. Manche Ehrenämter, beispielsweise im DRK, dem THW oder der Freiwilligen Feuerwehr sind gesetzlich geschützt und der Mitarbeiter muss dafür freigestellt werden. Ein Ehrenamt, beispielsweise als Übungsleiter, könnte nur dann unzulässig sein, wenn es zu viel Zeit in Anspruch nimmt und keine ausreichenden Ruhephasen eingehalten werden. Dieses würde dann gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen. / Fotoquelle: fotolia.de / © kamasigns

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können