Das sieht das Arbeitsrecht zur Weihnachtszeit vor

- 11.12.2024 von Sebastian Nissen -

Feiertage und betriebliche VereinbarungWeihnachten ist ein Fest, das traditionell im Kreis der Familie gefeiert wird. Dieser Gewohnheit kommen viele Firmen entgegen, indem sie über den Jahreswechsel Betriebsferien anordnen, sodass die Mitarbeiter zu Hause bleiben können. Trotzdem gibt es Millionen von Arbeitnehmern, die zu Weihnachten und anderen Feiertagen arbeiten müssen. Das betrifft nicht nur das Gesundheitswesen, Polizei, Feuerwehr und die Verkehrsbetriebe, sondern auch viele Stahlwerke, Chemiebetriebe und ähnliche Firmen, die aus technischen Gründen über Weihnachten nicht schließen können. Firmen, in denen über Weihnachten gearbeitet wird, müssen einige Dinge beachten.

Wie viele Feiertage gibt es von Weihnachten bis Neujahr?

Bei vielen Menschen herrscht Unklarheit über diese Frage. Dabei geht es besonders um Heiligabend und Silvester. Nicht wenige Arbeitnehmer glauben, diese Tage wären gesetzliche Feiertage. Dem ist aber nicht so. Beide Tage zählen als normale Werktage. Wer zu Hause bleiben will, muss Urlaub nehmen. Auch die Zeit zwischen den Jahren zählt als normale Arbeitszeit. Von Weihnachten bis Neujahr gibt es nur 3 gesetzliche Feiertage:

  • 25. Dezember – Erster Weihnachtstag
  • 26. Dezember – Zweiter Weihnachtstag
  • 1. Januar – Neujahrstag

Welche Zuschläge stehen Mitarbeitern an Weihnachten zu?

Bei vielen Arbeitnehmern ist die Meinung verbreitet, dass ihnen für die Arbeit an Weihnachten Zuschläge gezahlt werden müssten. Das stimmt aber leider nicht ganz. Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, für das Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen Zuschläge zu bezahlen. Das wird vielmehr in Tarifverträgen, betrieblichen Vereinbarungen und individuellen Arbeitsverträgen geregelt. Anstatt des Zuschlags zum Stundenlohn kann der Arbeitgeber auch einen Freizeitausgleich anbieten. Der Staat gewährt Arbeitnehmern, die ausnahmsweise an Weihnachten arbeiten müssen, zumindest die Vergünstigung, dass Zuschläge bis zu einem Stundenlohn von 50 Euro von der Steuer befreit sind. Teilweise fallen auch keine Sozialabgaben an.

Wer hat Anspruch auf die Zuschläge an Weihnachten?

Anspruch auf Zuschläge, die an Weihnachten und anderen gesetzlichen Feiertagen gezahlt werden, haben alle Arbeitnehmer, die normalerweise an diesen Tagen arbeitsfrei hätten. Das bedeutet im Gegenzug aber auch, dass es sich bei Schichtarbeitern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die an Weihnachten arbeiten müssen, um die normale Arbeitszeit handelt, für die nur die individuell, betrieblich oder tariflich vereinbarten Regelungen gelten.

Können Arbeitnehmer daraus einen Anspruch auf Zuschläge ableiten?

Ja, natürlich, denn der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich an die vereinbarten Regelungen zu halten. Die sogenannte betriebliche Übung kann ebenfalls einen Anspruch auf die Zahlung von Zuschlägen begründen. Betriebliche Übung bedeutet, dass der Arbeitgeber solche Zuschläge in der Vergangenheit – mindestens 3 Jahre lang – gezahlt hat. Arbeitnehmer dürfen daraus ableiten, dass sie auch in Zukunft mit solchen Zuschlägen rechnen dürfen. Diese Regelung gilt übrigens auch für das Weihnachtsgeld. Darauf haben Arbeitnehmer ebenfalls keinen gesetzlichen Anspruch. Wurde es jedoch in der Vergangenheit mindestens 3 Jahre lang gezahlt, fällt es unter die Bestimmungen, die für die betriebliche Übung gelten, aus denen ein Anspruch abgeleitet werden kann. Dasselbe gilt auch für die Betriebsweihnachtsfeier.

Wie sieht es mit den Betriebsferien zu Weihnachten aus?

Um Stress mit den Mitarbeitern und erhöhte Lohnkosten zu vermeiden, ordnen viele Arbeitgeber für die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsferien an. Grundsätzlich sind sie dazu berechtigt, müssen aber verschiedene Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs beachten. Betriebsferien müssen zum Beispiel rechtzeitig vorher angekündigt werden. Als angemessene Frist gelten 6 bis 12 Monate. Zudem müssen die Betriebsferien in der Zeit der Schulferien liegen, damit Arbeitnehmer mit Kindern nicht benachteiligt werden. Die Betriebsferien dürfen außerdem nicht den gesamten Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer in Anspruch nehmen. Mindestens 40% der Urlaubstage müssen den Arbeitnehmern zur freien Verfügung stehen.

Wenn Arbeitnehmer sich nicht sicher sind, welche Regelungen für sie an Weihnachten gelten, ist es ratsam, einen Blick in den Arbeits- oder Tarifvertrag zu werfen. Alternativ können sie sich auch an einen Vertreter des Betriebsrats oder der Gewerkschaft wenden und um Auskunft bitten. / Fotoquelle: © Pixel-Shot – Shutterstock.com