Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit nicht mehr in der gewohnten Form ausüben können, sehen sich oft mit der Kündigung konfrontiert, da sie für den Betrieb nicht mehr optimal einsetzbar sind. Um dies zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber vor, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuweist oder einen neuen für ihn schafft.
Der Weg zum leidensgerechten Arbeitsplatz
Wer seine Arbeit nicht mehr ausüben kann, begibt sich in der Regel zunächst in Behandlung und wird in dieser Zeit krankgeschrieben. Im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. Steht fest, dass der Arbeitnehmer seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr ausfüllen kann, hat er Anspruch auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz.
Ein Anspruch besteht auch bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, das heißt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 Prozent. Auch bei einem GdB von 30 oder 40 Prozent besteht ein Anspruch, wenn der Betroffene bei der Agentur für Arbeit die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten beantragt hat.
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitnehmer muss genau darlegen, wie er sich einen leidensgerechten Arbeitsplatz vorstellt. Der Arbeitgeber muss dem nach Möglichkeit entsprechen. Er kann dies nur ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegen sprechen. Ist ein entsprechender leidensgerechter Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden, ist die Zuweisung unproblematisch. Anders sieht es aus, wenn zwar ein leidensgerechter Arbeitsplatz vorhanden ist, dieser aber mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt ist. In diesem Fall muss die Möglichkeit bestehen, dass dieser Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz erhält und der schwerbehinderte Mensch die behinderungsgerechte Arbeit übernimmt.
Wenn es nicht möglich ist, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz zuzuweisen, prüft der Arbeitgeber die Möglichkeit, den bestehenden Arbeitsplatz in einen leidensgerechten Arbeitsplatz umzuwandeln.
Auf diese Weise kann der Arbeitnehmer seine Rechte durchsetzen
Oft wird der Arbeitgeber kein Interesse daran haben, dem Arbeitnehmer einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Die Kündigung dürfte für ihn häufig die günstigere Variante sein. Um seine Rechte zu wahren, sollte der Arbeitnehmer aktiv werden. Er bittet seinen Chef, ihm einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Zu diesem Zweck teilt er ihm genau mit, wie ein solcher Arbeitsplatz auszusehen hat. Der Arbeitnehmer kann dieses Verlangen nur in begründeten Fällen ablehnen.
Weigert sich der Arbeitgeber dennoch, dem Arbeitnehmer einen geeigneten Arbeitsplatz anzubieten und kommt es zu einer Kündigung, hat der Arbeitnehmer in der Regel Anspruch auf Schadenersatz.
Die Abfindung als Alternative
Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer auch eine Abfindung erhalten. Diese Möglichkeit bietet sich oft dann, wenn kein leidensgerechter Arbeitsplatz angeboten wird und der Arbeitnehmer sein Recht einklagen will. Ob eine Abfindung allerdings die bessere Lösung ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Es kommt auf die persönliche Lebensplanung des Arbeitnehmers an. Wer eine Alternative zur derzeitigen Beschäftigung kennt oder kurz vor der Rente steht, für den kann eine Abfindung durchaus eine praktikable Lösung sein. Grundsätzlich sollte man die Entscheidung nicht sofort treffen, sondern sich möglichst lange beide Optionen offen halten.
Erwerbsminderungsrente als Alternative
Im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements und bei Gesprächen über einen leidensgerechten Arbeitsplatz wird häufig auch die Erwerbsminderungsrente angesprochen. Diesen Schritt sollte der Arbeitnehmer aber nur gehen, wenn er sich über die Konsequenzen im Klaren ist. Oft führt der dauerhafte Bezug einer solchen Rente laut Arbeitsvertrag zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. In einem solchen Fall hilft auch keine Kündigungsschutzklage. / Fotoquelle: © Extarz – Shutterstock.com