Das Ziel der Arbeitsagentur und des Jobcenters besteht darin, Arbeitssuchenden möglichst rasch einen neuen Job zu vermitteln. Dafür stehen ihnen verschiedene Instrumente zur Verfügung. Eines davon ist der „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung“ (AVGS MPAV), kurz Vermittlungsgutschein genannt.
Was ist ein Vermittlungsgutschein?
Der Gutschein wurde im März 2002 eingeführt und seitdem mehrfach geändert. Er wird an Arbeitssuchende ausgestellt, die sich wegen einer Jobsuche oder Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt an einen privaten Arbeitsvermittler wenden. Mit dem Gutschein erklärt das ausstellende Jobcenter oder die Arbeitsagentur, dass bei dem betreffenden Arbeitslosen Voraussetzungen zur Förderung vorliegen. Führen die Vermittlungsmaßnahmen zum Erfolg, erhält der private Arbeitsvermittler sein Honorar von dem Jobcenter bzw. der Arbeitsagentur. Der Vermittlungsgutschein kann nur durch zugelassene Träger eingelöst werden.
Wie funktioniert der Vermittlungsgutschein?
Der Gutschein kann von Bezugsberechtigten formlos beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gestellt werden. Der Arbeitssuchende kann den privaten Arbeitsvermittler eigenverantwortlich aufsuchen und sich von dem Jobcenter oder der Arbeitsagentur den Vermittlungsgutschein ausstellen lassen. Je nach der Art der Maßnahme ist der Vermittlungsgutschein 3 oder 6 Monate gültig. In der Regel besteht auch eine Begrenzung auf die Region des Wohnsitzes. Der private Arbeitsvermittler erhält sein Honorar später in 2 Raten, für den Arbeitslosen ist der Gutschein allerdings kostenlos.
Wer hat Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein?
Kunden des Jobcenters, also Bezieher von ALG II, haben keinen festen Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, da es sich um eine so genannte Ermessensleistung handelt. Hier entscheidet der zuständige Sachbearbeiter von Fall zu Fall. Bezieher von ALG I haben einen Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wenn sie mindestens 6 Wochen arbeitslos waren und noch kein Job durch die Arbeitsagentur vermittelt werden konnte. Bezugsberechtigt sind:
- Bezieher von ALG I
- Studenten und Auszubildende
- Berufsrückkehrer
- als arbeitssuchend gemeldete oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Nicht-Leistungsempfänger
Die Arbeitsagentur entscheidet hier, ob der Einsatz eines Vermittlungsgutscheins eine angemessene Maßnahme ist, um die Arbeitslosigkeit zu beenden.
Welche Arten von Maßnahmen werden durch den Vermittlungsgutschein übernommen?
Es gibt drei Möglichkeiten, für die der Vermittlungsgutschein eingesetzt werden kann. Dazu gehören zum Beispiel Maßnahmen bei einem Träger (MAT). Es handelt sich hierbei um Weiterbildungsmaßnahmen, mit denen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht werden. Damit sind zum Beispiel Bewerbungstraining oder Computerkurse gemeint.
Die Kosten für Maßnahmen bei einem Arbeitgeber (MAG) werden ebenfalls übernommen. Es handelt sich dabei um innerbetriebliche Maßnahmen, mit deren Hilfe festgestellt wird, ob ein Bewerber für einen Job geeignet ist oder nicht. Diese Maßnahmen dauern in der Regel 6-8 Wochen. Im alltäglichen Sprachgebrauch werden sie als Probearbeit oder Praktikum bezeichnet.
Die dritte Kategorie von Maßnahmen, die gefördert werden, ist die Jobvermittlung durch private Arbeitsvermittler (MPAV).
Was sollten Arbeitssuchende beachten?
Grundsätzlich entstehen Arbeitssuchenden keine Kosten durch den Vermittlungsgutschein, auch wenn es zu keiner erfolgreichen Vermittlung kommt. Arbeitssuchende haben das Recht, mehrere Vermittler mit einer Arbeitssuche zu beauftragen. Den Vermittlungsgutschein erhält allerdings nur derjenige, der einen passenden Job vermitteln konnte. Arbeitssuchende sollten mit diesem einen schriftlichen Vertrag abschließen, den der Arbeitssuchende bei der Arbeitsagentur vorlegen kann. Das Honorar wird nur an den Vermittler ausgezahlt, wenn der den Vermittlungsgutschein im Original vorlegen kann.
Was müssen private Arbeitsvermittler beachten?
Das Honorar für eine erfolgreiche Vermittlung beträgt aktuell 2.000 Euro. Für die Vermittlung von Schwerbehinderten (ab 50 Prozent Behinderung) wird ein Bonus von 500 Euro hinzugefügt. Das Honorar wird in 2 Raten gezahlt. Die erste Rate wird überwiesen, wenn der Arbeitssuchende seit 6 Wochen im Job beschäftigt ist. Wenn er nach 6 Monaten immer noch beschäftigt ist, erhält der private Vermittler den Restbetrag. Um die Vermittlungsgebühr zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Vermittler muss ein anerkannter, zertifizierter Träger sein.
- Bei dem vermittelten Job muss es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche handeln.
- Die Beschränkungen des Vermittlungsgutscheins in Bezug auf Geltungsdauer und Geltungsbereich müssen beachtet werden.
Das Risiko des Vermittlungsgutscheins trägt allein der potentielle Empfänger des Honorars. Arbeitssuchende haben nichts zu befürchten, auch nicht, wenn sie einen Job vermittelt bekommen und nach kurzer Zeit wieder gekündigt werden. / Fotoquelle: © fizkes – Shutterstock.com