Der Winter und seine Tücken für Arbeitnehmer

- 09.01.2019 von Gaby Mertens -

Schneechaos und WegerisikoWenn der Winter kommt, bringt er häufig plötzlichen starken Schneefall mit. Viele Arbeitnehmer stehen dann wie gewohnt auf, um zur Arbeit zu gehen und stehen einem echten Chaos gegenüber. Züge fallen aus, der Bus kommt nicht durch und mit dem eigenen Auto ist man auch länger unterwegs als erwartet. Doch was passiert eigentlich, wenn Arbeitnehmer wegen starken Schneefalls am Arbeitsplatz zu spät oder gar nicht ankommen?

Wegen Schnee zu spät kommen – womit müssen Arbeitnehmer rechnen?

Wer aufgrund von dichtem Schneetreiben, spiegelglatten Straßen und ausfallenden, öffentlichen Verkehrsmitteln zu spät zur Arbeit erscheint, muss mit Konsequenzen rechnen. Zunächst trägt der Arbeitnehmer nämlich das sogenannte Wegerisiko. Damit ist er selbst dafür verantwortlich, pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen. Dies gilt auch bei Stau, Streik und ungünstigen Wetterverhältnissen. Im Zweifel müssen Arbeitnehmer sich halt deutlich früher auf den Weg machen, um ihrer Pflicht nachzukommen.

Befreiung vom Wegerisiko nur durch ‚höhere Gewalt‘

Jede vorhersehbare Situation gilt nicht als ‚höhere Gewalt‘ und kann daher nicht als Entschuldigung für das Zuspätkommen herangezogen werden. Ob angekündigte Streiks bei den öffentlichen Verkehrsmitteln, Straßensperrungen aufgrund von Demonstrationen oder Schneechaos im Winter – all diese Ereignisse zählen nicht zur ‚höheren Gewalt‘. Arbeitnehmer, die zu spät kommen, müssen glaubhaft machen, dass alles versucht wurde, um doch noch pünktlich am Arbeitsplatz anzukommen. Dann muss nicht mit einer Abmahnung oder einer fristlosen Kündigung gerechnet werden. Allerdings ist der Arbeitgeber berechtigt, für die versäumte Arbeitszeit den Lohn zu kürzen oder eine Nacharbeitung zu verlangen.

Ausnahmen bestätigen die Regel

Eine Ausnahme gibt es in Sachen Wegerisiko aufgrund von § 616 Abs. 1 BGB doch: Wenn der Grund dafür, dass der Arbeitnehmer kurzfristig nicht seiner Arbeit nachgehen kann, in seiner eigenen Person liegt, so muss der Arbeitgeber den Lohn zahlen. Wer also aufgrund des Schneechaos in einen Verkehrsunfall verwickelt wird oder sich verletzt und zum Arzt muss, der ist entschuldigt. In diesen Fällen wird die ausgefallene Arbeitszeit unter die Sonderurlaubsregelungen fallen.

Wie können Unstimmigkeiten am Arbeitsplatz vermieden werden?

Gerichtliche Entscheidung fallen im Einzelfall sehr unterschiedlich aus. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehalten, für plötzlich eintretende Schlechtwetterverhältnisse eine gütliche Vereinbarung zu treffen. So sollten Arbeitnehmer alles Zumutbare tun, um rechtzeitig den Arbeitsplatz zu erreichen. Wenn alle Mühen bei Schneefall nicht fruchten, so kann der Arbeitgeber natürlich darauf bestehen, dass die ausgefallene Arbeitszeit nicht zu seinen Lasten geht. Entweder kann festgelegt werden, dass der Arbeitnehmer zu einem geeigneten Zeitpunkt die Arbeitszeit nachholt oder der Lohn entsprechend gekürzt wird. Sofern es möglich ist, könnte auch eine Regelung getroffen werden, dass die Arbeitnehmer bei extremen Wetterverhältnissen von vornherein von zu Hause aus arbeiten.

In allen Unternehmen gibt es sicherlich die Möglichkeit, eine einvernehmliche Lösung für Schneechaos-Fälle zu finden. Wenn von vornherein klar und für beide Seiten annehmbar geregelt ist, was im Falle von Schneetreiben gilt, brauchen zumindest später die Gerichte nicht eingeschaltet werden. Für den Betriebsfrieden und das Betriebsklima ist es in jedem Fall besser, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer frühzeitig über den Ernstfall gesprochen haben. Schließlich möchte keine der Parteien neben dem Schneechaos noch weiteren Stress erleben. / Fotoquelle: fotolia.de / © Petair

Autor: Gaby Mertens

Auch Gaby war in der Versicherungsbranche tätig und hat schreibt schon seit 2011 für unser Magazin. Nach einer längeren Auszeit im Ausland ist sie nun wieder da, und wir freuen uns, dass sie uns wieder mit ihren Texten unterstützt und immer eine Tüte Gummibärchen für die Kollegen bereithält.