Die aktuellen Regelungen der Leiharbeit

- 21.06.2017 von Daniela Lütke -

Zeitarbeit und LeiharbeiterGrundsätzlich ist die Leiharbeit ein sinnvolles Instrument, um etwa temporäre Auftragsspitzen bewältigen zu können, ohne die Kernbelegschaft zu vergrößern. Allerdings birgt sie auch die Gefahr eines Missbrauchs, wenn Leiharbeiter etwa als Streikbrecher oder als Ersatz zu regulären Beschäftigten verwendet werden. Um diesen möglichen Verwendungen in Zukunft vorzubeugen, wurde am 1. Juni 2016 vom Bundeskabinett ein Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs beschlossen, das am 1. April 2017 in Kraft trat.

Leiharbeit ist weit verbreitet

Rund eine Million Arbeitnehmer werden bundesweit auf Basis von Leiharbeit beschäftigt. Nahezu jedes große Wirtschaftsunternehmen greift auf diese Arbeitskräfte von außerhalb zurück, um seine Produktion flexibel gestalten und langfristige Verträge vermeiden zu können. In der Vergangenheit ergaben sich dadurch für die entleihenden Betriebe große Vorteile: Sie vermieden eine direkte Anstellung und wurden von der Bindung an branchenübliche Tarifverträge befreit – stattdessen galten und gelten jene für die Leiharbeit, die in der Regel deutlich niedrigere Stundensätze beinhalten. Außerdem können auch qualifizierte Fachkräfte schnell und unkompliziert zur Verfügung und wieder außer Dienst gestellt werden. Kritiker bemängeln jedoch vor allem zwei Punkte: Erstens wird die Leiharbeit entgegen ihrer ursprünglichen Aufgabe in der Realität häufig langfristig eingesetzt, um eine reguläre Anstellung zu vermeiden. Zweitens ist die Bezahlung bei gleicher Arbeit meist deutlich schlechter als bei der Stammbelegschaft. Die neuen Regeln haben unter anderem das Ziel, diese beiden Missstände zu beseitigen.

Gesetzesänderung befristet die Leiharbeit auf 18 Monate

Bislang konnten Leiharbeiter zeitlich unbegrenzt in einem Betrieb eingesetzt werden. Dies änderte sich ab dem 1. April 2017. Seitdem gilt, dass die Tätigung in ein und demselben Betrieb auf maximal 18 Monate befristet ist. Anschließend hat der Arbeitnehmer das Recht auf eine feste Anstellung. Eine Unterbrechung muss mindestens drei Monate andauern – bei kürzeren Pausen addiert sich die Dauer. Abweichungen von dieser Regel sind jedoch im Rahmen eines Tarifvertrages möglich, sofern dieser für die Einsatzbranche repräsentativ ist. Ziel ist es, dass dadurch häufiger Tarifverträge für den Einsatz von Leiharbeit in Branchen abgeschlossen werden, in denen bisher keine Regelung existierte. Ein Einsatz als Streikbrecher ist in Zukunft verboten. Das Gesetz sieht für diese Fälle Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro vor.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit

Nach der alten Vorschrift hatten Leiharbeiter keinen Rechtsanspruch auf dieselbe Bezahlung, die ihre fest angestellten Kollegen erhielten. Leiharbeit war deshalb ein beliebtes Mittel, um Lohnkosten zu drücken. Das neue Gesetz enthält deshalb erstmalig eine Regelung zu Equal Pay (“gleiche Bezahlung”). Laut ihr haben Leiharbeiter nach neun Monaten das Recht, denselben Lohn zu fordern, der für eine vergleichbare Stelle in der Stammbelegschaft gezahlt wird. Auch hier gibt es jedoch Ausnahmen. Bereits heute können Branchenzuschlagsverträge eine schrittweise Lohnsteigerung festlegen. Existiert ein solcher, dürfen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen vom Grundsatz des Equal Pay abweichen.

Werkverträge werden strenger geregelt

Statt direkt auf Leiharbeit zurückzugreifen, nutzen viel Unternehmen auch Werkverträge. Ein prinzipieller Unterschied zwischen beiden ist, dass bei erster das Weisungsrecht beim Entleiher, beim zweiten jedoch beim entleihenden Betrieb liegt. Das bedeutet, der Werkunternehmer muss die Abläufe in dem von ihm übernommen Bereich selbst organisieren und die Arbeit kontrollieren. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen Scheinwerkvertrag und faktisch deshalb um eine Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit. Wurde der Missbrauch entdeckt, erlaubte eine sogenannte Vorratsverleiherlaubnis, den Werkvertrag nachträglich in Leiharbeit umzudeklarieren. Diese wurde nun ersatzlos abgeschafft.

Neues Gesetz wird in Teilen kritisiert

Kritik an der Änderung kommt zunächst einmal von der Leiharbeitbranche, die sich durch die neue Regelung benachteiligt und zu Unrecht verdächtigt fühlt. Doch auch Gewerkschaften, Arbeitsmarktforscher und die Opposition zeigten sich nicht zufrieden. Sie bemängeln, dass viele Leiharbeiter von der neuen Regelung nicht profitieren, da sie meist nur wenige Monate in einem Betrieb beschäftigt seien. Außerdem könnten die Fristen dazu führen, dass Leiharbeitern nun einfach früher gekündigt würde. Ein Arbeitsplatz muss nämlich nach 18 Monaten nicht mit einem regulären Beschäftigten besetzt werden – es ist auch möglich, ihn an einen neuen Leiharbeiter zu vergeben. / Fotoquelle: fotolia.de / © HaDeVau

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.