Die Bedeutung des Aufhebungsvertrags

- 12.01.2023 von Marlen Schurr -

Freistellung und AbfindungArbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern einen Aufhebungsvertrag an, wenn eine ordentliche Kündigung schwierig ist. Die Ausgestaltung geschieht im gegenseitigen Einvernehmen und kann von beiden Parteien durch Zusätze ergänzt werden. Dem Arbeitnehmer steht es frei, den Vertrag anzunehmen.

Vor- und Nachteile für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber ergeben sich folgende Vorteile:

  • Vermeidung von langwierigen Kündigungsschutzklagen
  • Es ist keine Kündigungsfrist notwendig
  • Der Betriebsrat muss nicht angehört werden
  • Schnelle Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nachteil:

  • In vielen Fällen muss eine Abfindung gezahlt werden

Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer

Vorteile:

  • Mitarbeiter erhält oft eine Abfindung
  • Freistellung, Höhe der Abfindung oder Note des Arbeitszeugnisses sind frei verhandelbar
  • Arbeitsvertrag lässt sich schnell lösen

Nachteile:

  • Manchmal Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
  • Durch die Abfindung kommt der Arbeitnehmer eventuell in eine höhere Steuerklasse

Formale Vorgaben für den Aufhebungsvertrag

Laut §623 BGB muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich vereinbart und von beiden Seiten unterschrieben werden. Zunächst stellen die beteiligten Parteien fest, dass das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt beendet wird. Der nächste Punkt regelt die Bezahlung der Vergütung (bis wann und in welcher Höhe). Häufig wünschen Mitarbeiter bis zum endgültigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis eine Freistellung. Dies steht dann detailliert im Aufhebungsvertrag.

Für den Arbeitnehmer ist ein qualifiziertes Arbeitszeugnis wichtig, deshalb sollte er auf diesen Punkt bestehen. Der Aufhebungsvertrag endet mit der Formulierung, dass mit diesen Bedingungen sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers abgegolten sind.

Arbeitsvertrag und Arbeitslosengeld

Häufig führt ein Aufhebungsvertrag zu einer Sperre beim Arbeitslosengeld. Dies ist leicht verständlich, denn der Arbeitnehmer unterschreibt den Vertrag freiwillig, was einer Kündigung gleichkommt. Eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen lässt sich vermeiden, wenn dem Arbeitnehmer ohnehin gekündigt worden wäre. Dabei darf die Abfindung nicht höher sein als die Hälfte des monatlichen Bruttogehalts pro gearbeitetem Jahr.

Kann der Arbeitnehmer die Arbeit nicht mehr fortführen, weil er im Betrieb gemobbt wurde, bekommt dieser in der Regel auch keine Sperrzeit. Wird ein Auflösungsvertrag aufgrund einer längeren Krankheit geschlossen, fällt die Sperre ebenfalls weg. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag der Agentur für Arbeit vorlegen.

Abfindung und Steuer

Viele Arbeitgeber bieten dem Arbeitnehmer eine Abfindung an. Dieser Betrag taucht auf der Lohnabrechnung auf und es müssen dafür Steuern gezahlt werden, allerdings keine Sozialversicherungsbeiträge. Durch die hohe Einmalzahlung kann es passieren, dass der Steuerpflichtige in eine höhere Steuerklasse kommt und mehr Steuern zahlen muss. Damit sich hohe Einmalzahlungen nicht zu stark auf den Steuersatz auswirken, gibt es die Fünftelregelung. Nach §34 EstG kann der Arbeitnehmer höhere Einmalzahlungen auf fünf Jahre verteilen.

Kann ein Aufhebungsvertrag widerrufen werden?

Die Unterschrift sollte sich der Arbeitnehmer gut überlegen, denn ein späterer Widerruf ist nicht möglich. Eine Regelung wie bei Verbraucherverträgen gibt es nicht. Grundsätzlich sind Aufhebungsverträge unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei den Vertragsverhandlungen den Arbeitnehmer zur Unterschrift drängt. Das ist aber in der Praxis nur schwer zu beweisen.

Fazit

Mit einem Aufhebungsvertrag lässt sich die ordentliche Kündigung umgehen, wenn diese schwer durchführbar ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbaren die genauen Bedingungen der Vertragsauflösung wie Zeitpunkt der Beendigung, Höhe der Abfindung, Zeugnis oder Freistellung. Der Arbeitgeber darf den Mitarbeiter nicht zur Unterschrift drängen. Bei einem Aufhebungsvertrag sollte der Arbeitnehmer unbedingt klären, ob eine Sperre von zwölf Wochen durch die Agentur für Arbeit erfolgt. / Fotoquelle: © PanuShot – Shutterstock.com

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!