Die größten Irrtümer rund um die Krankschreibung

- 20.03.2019 von Deniz Wölk -

AU und ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungDas Thema Krankschreibung wird für jeden Arbeitnehmer irgendwann einmal relevant. Obwohl der Tatbestand, dass jemand krank ist und deshalb nicht arbeiten kann, relativ einfach ist, kursieren doch viele Irrtümer zu diesem Thema.

Die Krankschreibung ist erst ab dem dritten Tag notwendig

Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Krankschreibung erst ab dem dritten Tag relevant wird. Dies ist aber nicht immer korrekt. Generell muss der Arbeitgeber sofort über eine Krankheit und die damit verbundene Fehlzeit informiert werden. Überschreitet diese einen Zeitraum von drei Tagen, ist laut Gesetz eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Je nach Arbeitsvertrag kann die Vorlage aber schon vorher notwendig sein. Vielfach verlangen Arbeitgeber Krankschreibungen schon ab dem ersten Tag. Wer dies missachtet, kann abgemahnt und bei Wiederholung entlassen werden.

Eine Krankschreibung kann nicht zurückgewiesen werden

Eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Freischein. Unter Umständen kann ein Arbeitgeber die Krankschreibung auch zurückweisen. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Chef davon ausgeht, dass es sich um eine sogenannte Gefälligkeitsbescheinigung handelt, quasi eine Krankschreibung, die nicht auf eine echte Krankheit zurückzuführen ist. Ein klassisches Beispiel dafür wäre, wenn ein Arbeitnehmer nach einem Streit ankündigt, bald krank zu sein. Im Gegenzug hat der Arbeitgeber aber kein Recht darauf, zu erfahren, was genau seinem Angestellten fehlt. Solche Informationen finden sich nicht auf der Krankschreibung. Auf dieser ist lediglich festgehalten, wann mit einer Rückkehr gerechnet werden kann.

Wer krank ist, muss zu Hause bleiben

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht gleichbedeutend mit einem Hausarrest. Auch wer krank ist, darf das Haus verlassen, um beispielsweise einkaufen zu gehen oder Termine wahrzunehmen. Selbst Freizeitaktivitäten wie der Besuch eines Kinos sind unter Umständen in Ordnung. Wichtig ist, dass diese die Genesung nicht beeinträchtigen, andernfalls kann auch hier eine Abmahnung drohen. Zudem ist es durchaus möglich, vor dem Ablauf der Krankschreibung zurückzukehren. Wer sich gesund fühlt, kann wieder arbeiten gehen und benötigt dafür auch keine Gesundschreibung. Allerdings kann der Arbeitgeber seine Angestellten auch nach Hause schicken, wenn er der Ansicht ist, dass sie offensichtlich krank sind oder eine Ansteckungsgefahr für andere darstellen.

Wer im Urlaub krank wird, hat Pech

Im Urlaub krank zu werden, ist immer besonders ärgerlich. Zum Glück bedeutet dies aber nicht, dass die freien Tage verloren sind. Wer sich gleich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt ausstellen lässt und auch den Arbeitgeber informiert, der erhält die verlorenen Urlaubstage zurück. Auch müssen sich Arbeitnehmer nicht schlecht fühlen, wenn sie direkt nach einer Krankheitszeit in den Urlaub fahren. Rein rechtlich ist es kein Problem, den Urlaub unmittelbar nach einer Krankheit anzutreten.

Während der Krankheit kann man nicht entlassen werden

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt niemanden davor, entlassen zu werden. Im Gesetz gibt es keinen Schutz vor Kündigung während einer Krankheit. Selbst die Kündigung aufgrund von Erkrankungen ist möglich, wenn auch sehr streng geregelt. Ein Beispiel wären Suchterkrankungen, die dazu führen, dass die Prognose für den Arbeitnehmer schlecht ist.

Man kann sich generell für sein Kind krankschreiben lassen

Im Falle von Kindern gelten eine Reihe von Sonderregelungen bei der Krankschreibung. Wird ein Kind krank, dann kann sich ein Elternteil bis zu zehn Tagen (Alleinerziehende 20 Tage) im Jahr krankschreiben lassen. Allerdings dürfen es maximal fünf Tage hintereinander sein. Die Krankschreibung muss im Gegensatz zu einer eigenen Krankheit schon am ersten Tag vorliegen. Darüber hinaus existiert der Anspruch nur bei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren und auch nur, wenn sich keine andere Person im Haushalt um sie kümmern kann. Der Arbeitgeber zahlt zudem in dieser Zeit keinen Lohn, außer es ist im Arbeitsvertrag festgehalten. Stattdessen springt hier die Krankenkasse ein. / Fotoquelle: fotolia.de / © Stockfotos-MG

Autor: Deniz Wölk

Unser Hahn im Korb (der endlich Unterstützung bekommen hat). Deniz kommt aus der Versicherungsbranche und arbeitet schon lange als freiberuflicher Autor. Sein Wissen zu den Themen Versicherungen und Altersvorsorge ist unschlagbar und keiner schafft es, dieses so einfach herüber zu bringen wie er.