Die neue Brückenteilzeit

- 29.03.2019 von Sebastian Nissen -

Teilzeit und ArbeitszeitmodellViele Arbeitnehmer reduzieren aus dem einen oder anderen Grund ihre Arbeitszeit. Der Arbeitgeber darf ihnen dieses nicht verweigern, da jeder Arbeitnehmer ein gesetzlich verankertes Recht auf Teilzeit hat. Wer früher nach einer bestimmten Zeit wieder in Vollzeit arbeiten wollte, stand oftmals vor einem Problem, da so mancher Arbeitgeber weiterhin auf eine Arbeit in Teilzeit bestanden hat. Man steckte in der sogenannten Teilzeitfalle. Die neue Brückenteilzeit soll das jetzt ändern.

Was ist die Brückenteilzeit und seit wann gilt sie?

Das neue TzBfG (Teilzeit Befristungsgesetz) trat am 1. Januar 2019 in Kraft. Es führt neben dem bereits bestehenden Anspruch auf unbefristete Teilzeit einen allgemeinen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit ein. Im Klartext bedeutet das, Arbeitnehmer, die bisher in Vollzeit gearbeitet haben, können für eine begrenzte Zeit (mindestens 1 Jahr, höchstens 5 Jahre) ihre Arbeitszeit reduzieren und in Teilzeit arbeiten. Danach haben sie das Recht, wieder in Vollzeit zu arbeiten.

Wer darf Brückenteilzeit in Anspruch nehmen?

Grundsätzlich ist dazu jeder zweite Arbeitnehmer berechtigt. Eine Ausnahme bilden Unternehmen mit weniger als 45 Beschäftigten. Dort ist Brückenteilzeit nicht möglich. Bei einer Belegschaft zwischen 45 und 200 Mitarbeitern darf nur jeder 15. die Brückenteilzeit nutzen. Beschäftigt das Unternehmen mehr als 200 Mitarbeiter, hat jeder das Recht, Brückenteilzeit zu beantragen. Den Anspruch haben alle Mitarbeiter, die zur Belegschaft gehören, das heißt, direkt beim Unternehmen beschäftigt sind und dort bereits seit mindestens 6 Monaten arbeiten. Von dieser Regelung ausgenommen sind freie Mitarbeiter, Praktikanten und Auszubildende. Letztere können jedoch eine Teilzeit-Berufsausbildung beantragen.

Was ist mit regulären Teilzeitkräften?

Auch wer bereits in Teilzeit arbeitet, kann die Brückenteilzeit nutzen. Die Arbeitszeit darf vorübergehend reduziert werden, beispielsweise von 25 Wochenstunden auf 15, um nach dem Ende der Brückenteilzeit wieder auf die ursprüngliche Stundenzahl zu steigen. Teilzeitkräfte haben jedoch keinen Anspruch darauf, nach dem Ende der Brückenteilzeit in Vollzeit zu arbeiten. Allerdings können sie die Brückenteilzeit nutzen, um ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren und danach aufzustocken, beispielsweise von vorher 20 auf 25 Wochenstunden.

Wie wird Brückenteilzeit beantragt und was muss beachtet werden?

Brückenteilzeit muss durch den Arbeitnehmer schriftlich beantragt werden, als Brief, E-Mail oder Fax. Der Antrag muss dem Arbeitgeber spätestens 3 Monate vor Beginn der Brückenteilzeit vorgelegt werden. Im Antrag muss enthalten sein, wann die Brückenteilzeit beginnt, wann sie endet, wie viele Stunden der Arbeitnehmer pro Woche arbeiten möchte und wie sich diese Arbeitsstunden auf die Wochentage verteilen. Eine konkrete Begründung für den Wunsch nach Brückenteilzeit muss nicht gegeben werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf den Antrag spätestens einen Monat vor Beginn der Brückenteilzeit schriftlich zu antworten. Erfolgt bis zum angekündigten Beginn der Brückenteilzeit keine Antwort, wird der Antrag automatisch wirksam.

Die getroffenen Vereinbarungen müssen eingehalten werden. Das bedeutet, der Arbeitnehmer kann die Brückenteilzeit weder einseitig verkürzen noch verlängern. Auch die festgelegte Stundenzahl muss beibehalten werden. Nach dem Ende der Brückenteilzeit muss der Arbeitnehmer nicht zwingend wieder in Vollzeit arbeiten. Er hat das Recht, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, seine Arbeitszeit zu reduzieren und dauerhaft in Teilzeit zu arbeiten. Ein erneuter Antrag auf Brückenteilzeit ist erst wieder nach 2 Jahren möglich.

Darf ein Antrag auf Brückenteilzeit auch abgelehnt werden?

Das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn eine Arbeit in Teilzeit aus betriebsbedingten Gründen (zu hohe Kosten, zu großer organisatorischer Aufwand) nicht möglich ist oder wenn in einem Unternehmen mit weniger als 200 Mitarbeitern bereits jeder 15. in Brückenteilzeit arbeitet. Außerdem darf der Antrag auch abgelehnt werden, wenn die Frist für einen erneuten Antrag bei dem betreffenden Mitarbeiter noch nicht erreicht ist.

Welche Vorteile bringt die Brückenteilzeit?

Für den Arbeitgeber wird die Personalsituation planbarer, weil eine schriftliche Vereinbarung vorliegt. Arbeitnehmer in Vollzeit können ihre Arbeitszeit vorübergehend reduzieren (beispielsweise für die Pflege von Angehörigen, Weiterbildung oder dem Wunsch nach mehr Freizeit) und danach garantiert wieder in Vollzeit arbeiten, was für viele zu mehr Sicherheit in ihrer beruflichen oder privaten Planung führt. / Fotoquelle: fotolia.de / © htpix