Die wichtigsten Änderungen zum Mutterschutzgesetz 2018

- 14.02.2018 von Gaby Mertens -

Mutterschutz und MutterschutzgesetzIn der Bundesrepublik gibt es bereits seit 1952 ein Mutterschutzgesetz. Es gewährt besonderen Schutz für Schwangere, nach der Entbindung und während der Stillzeit. Seitdem es in Kraft getreten ist, wurde das Mutterschutzgesetz mehrmals reformiert und angepasst. Die jüngste Reform fand 2017 statt und trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie bringt für alle Betroffenen wesentliche Verbesserungen.

Was bleibt, was ändert sich?

Der Mutterschutz gilt auch in Zukunft während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Mutterschutz genießen alle Frauen, die in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen oder studieren. Für Beamtinnen und Soldatinnen gelten besondere Regelungen (Mutterschutzverordnung). Andere wichtige Bereiche, darunter Entgeltfortzahlung während des Beschäftigungsverbots und Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld während der Schutzzeiten bleiben ebenfalls bestehen.

Neu ist die Ausweitung der Frauen, die Mutterschutz in Anspruch nehmen können. Dazu gehören jetzt auch:

  • Praktikantinnen
  • Frauen mit Behinderung, die in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt sind
  • Entwicklungshelferinnen
  • Heimarbeiterinnen
  • Teilnehmerinnen beim Bundesfreiwilligendienst
  • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft auf einer Planstelle arbeiten (z. B. Diakonissen)
  • Selbstständige in arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen
  • Schülerinnen und Studentinnen

Bisher wurden die Pflichten des Arbeitgebers zur Ausgestaltung des Arbeitsplatzes für Schwangere in einer besonderen Verordnung festgelegt. Von jetzt ab sind sie direkt im Mutterschutzgesetz festgeschrieben. Der Arbeitgeber hat alles in seiner Macht stehende zu tun, den Arbeitsplatz sicher zu gestalten, sodass ein Beschäftigungsverbot vermieden wird. Schwangere müssen die Möglichkeit haben, ihren Beruf ohne die Gefährdung ihrer Gesundheit oder die ihres ungeborenen Kindes auszuüben. Ein Beschäftigungsverbot darf nur das letzte Mittel sein, um so eine Gesundheitsgefährdung zu vermeiden.

Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Schwangere nicht mehr generell verboten. Von jetzt ab liegt es im eigenen Ermessen der werden Mütter, ob sie nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeiten wollen. Für Tätigkeiten zwischen 20-22 Uhr wird es ein amtliches Genehmigungsverfahren geben. In der Reform ist ein allgemeines Beschäftigungsverbot werdender Mütter für alle Arbeiten vorgesehen, die in einer vorgegebenen Zeit erledigt werden müssen.

Ausweitung des Mutterschutzes

In Zukunft dürfen Mütter, die ein Kind mit Behinderungen zur Welt gebracht haben, 4 Wochen länger als üblich in den Genuss des Mutterschutzes kommen. Insgesamt beträgt ihre Anspruchszeit jetzt 12 Wochen. Der Mutterschutz wird ausgeweitet und schließt nun auch Frauen mit ein, die nach der 12. Woche der Schwangerschaft eine Fehlgeburt erleiden mussten. Sie werden jetzt den anderen Müttern gleichgestellt.

Welche Änderungen ergeben sich für den Arbeitgeber?

Für den Arbeitgeber bedeutet das reformierte Mutterschutzgesetz vor allem einen deutlich erhöhten bürokratischen Aufwand, obwohl mit der Reform eigentlich das Gegenteil erreicht werden sollte. Für jeden einzelnen Arbeitsplatz muss nun individuell geprüft werden, ob es dort potentielle Gefahren für Schwangere oder stillende Mütter geben könnte. Diese Überprüfung muss auch dann stattfinden, wenn die entsprechende Tätigkeit momentan von einem Mann ausgeübt wird. Die Überprüfung muss dokumentiert und in regelmäßigen Abständen auf den neuesten Stand gebracht werden. Hier besteht eine Informationspflicht.

Arbeitgeber müssen zudem auch berücksichtigen, dass es im reformierten Mutterschutzgesetz ein allgemeines Beschäftigungsverbot für alle Arbeiten gibt, die innerhalb einer bestimmten Zeit erledigt werden müssen. Es genügt nicht, einfach das Arbeitstempo ein wenig zu drosseln.

Einige Bestimmungen des reformierten Mutterschutzgesetzes gelten bereits seit dem Jahr 2017. Das betrifft die Verlängerung des Mutterschutzes für Mütter von behinderten Kindern und die Erweiterung des Mutterschutzes auf Fehlgeburten nach der 12. Schwangerschaftswoche. Alle anderen neuen Bestimmungen sind seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten. / Fotoquelle: fotolia.de / © contrastwerkstatt

Autor: Gaby Mertens

Auch Gaby war in der Versicherungsbranche tätig und hat schreibt schon seit 2011 für unser Magazin. Nach einer längeren Auszeit im Ausland ist sie nun wieder da, und wir freuen uns, dass sie uns wieder mit ihren Texten unterstützt und immer eine Tüte Gummibärchen für die Kollegen bereithält.