Diebstahl am Arbeitsplatz – Die Folgen

- 11.10.2017 von Sebastian Rheingauer -

Das siebte Gebot der heiligen zehn Gebote: „Du sollst nicht stehlen!“ hat seit unglaublich langer Zeit seinen Weg in das deutsche Strafrecht gefunden, doch gibt es gerade am Arbeitsplatz noch immer Missverständnisse bezüglich der Definition des Wortes Diebstahl oder im Hinblick auf das Unrechtsbewusstsein. Fakt ist, dass Diebstahl am Arbeitsplatz in der Arbeitswelt ein durchaus heikles Thema darstellen kann, denn mangelndes Unrechtsbewusstsein ist noch lange kein Schutz des Arbeitnehmers vor Strafe oder Kündigung. Wer als Arbeitnehmer fremdes Eigentum mitnimmt, dem drohen fatale Folgen. Der Grund hierfür ist im Grunde genommen naheliegend, denn die Rechtsprechung bietet den Eigentumsrechten einen großen Schutz.

Was wird als Diebstahl angesehen?

Was als Diebstahl angesehen wird, ist letztlich schnell beantwortet, da es für die Definition des Wortes Diebstahl in rechtlicher Hinsicht keinen Mindestwert gibt. Fremdes Eigentum, welches von einem Arbeitnehmer eingesteckt und mitgenommen wird, gilt auch im Fall von sogenannten Minderwertigkeitsgegenständen, wie beispielsweise Pfandbons oder abgeschriebene Waren, als Diebstahl. Gerade in Bereichen, in denen Lebensmittel an Kunden veräußert werden, kann auch der Verzehr von Lebensmitteln, die für den Kundenverkauf oder als Kundenprobe gedacht waren, als Diebstahl ausgelegt werden. Ein großer landläufig weit verbreiteter Irrtum ist, dass es sich gerade bei letzteren Fällen um sogenannten Mundraub handelt, der nicht strafrechtlich verfolgt wird. In rechtlicher Hinsicht gibt es jedoch den Mundraub überhaupt nicht, sodass in derartigen Fällen tatsächlich von Diebstahl ausgegangen wird.

Die rechtliche Situation

Sofern dem Eigentümer der gestohlenen Sache ein Schaden entsteht, greift in rechtlicher Hinsicht das Verursacherprinzip. Dies bedeutet, dass diejenige Person, die den Schaden verursacht hat, entsprechend auch dafür haften muss und rechtlich zur Konsequenz gezogen wird. Obgleich es gerade in der juristischen Fachliteratur sowie bei arbeitsgerichtlichen Prozessen immer wieder Stimmen gibt, die einen Diebstahl von geringwertigen Sachen nicht als Nachteil des Eigentümers bzw. des Arbeitgebers auslegen, ist die derzeitig vorherrschende aktuelle Rechtsprechung von dem Bundesarbeitsgericht sehr eindeutig. Mit einem Urteil des BAG aus dem Jahr 2003 wurde eindeutig festgestellt, dass auch die sogenannte abgeschriebene Ware, die keinen Wert für den Eigentümer bzw. Arbeitgeber mehr darstellt, trotzdem in dessen Eigentum verbleibt und dementsprechend von den Arbeitnehmer nicht entwendet werden darf.

Entwendet ein Arbeitnehmer diese abgeschriebene Ware dennoch, so liegt ein Diebstahl am Arbeitsplatz vor, der die fristlose Kündigung rechtfertigt. Da die fristlose Kündigung das härteste Mittel darstellt, welches ein Arbeitgeber aussprechen kann, ist allerdings die Art und Güte der Arbeitstätigkeit des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Gerade im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann somit für einen Arbeitnehmer, der als Kassierer arbeitet, bereits der Diebstahl kleinster Geldsummen zur fristlosen Kündigung führen, da das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört wurde. Generell hat jedoch der Arbeitgeber die Pflicht, jeden Diebstahlsfall individuell zu prüfen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, sodass ein Diebstahl von geringwertigen Sachen auch mit einer Abmahnung abgehandelt werden kann.

Wer als Arbeitnehmer einen Diebstahl, der durch einen Kollegen begangen wurde, beobachtet, sollte sich zwingend an seine Loyalitätspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber erinnern und diesem den Diebstahl melden. Unterlässt es ein Arbeitnehmer, den Vorfall zu melden, so kann dies für ihn eine Abmahnung zur Folge haben. Der Arbeitgeber hat selbstverständlich auch das Recht, sich selbst vor Diebstahl am Arbeitsplatz mittels technischer Hilfsmittel wie beispielsweise Kameras zu schützen. Einzig die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers müssen gewahrt werden, sodass nicht einfach auf Verdacht ein Spind eines Arbeitnehmers mit Gewalt geöffnet werden darf.

Es ist allerdings in diesem Zusammenhang ein Irrtum, dass der Diebstahlverdacht von dem Arbeitnehmer bewiesen werden muss. Gemäß aktueller Rechtsprechung reicht auch der dringende Verdacht des Diebstahls bereits für die fristlose Kündigung aus. Diese fristlose Kündigung wird in diesem Fall als Verdachtskündigung bezeichnet, während hingegen die Tatkündigung die Fälle bezeichnet, in denen der Angestellte den Diebstahl eigenständig einräumt. / Fotoquelle: fotolia.de / © Evgeniy Kalinovskiy

Autor: Sebastian Rheingauer

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