Es kommt im Berufsleben nicht selten vor, dass die Ansichten eines Vorgesetzten nicht mit den Ansichten eines Arbeitnehmers einhergehen. In vielen Fällen führen derartig unterschiedliche Ansichten sogar zu Streitigkeiten, infolge derer der Vorgesetzte arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Arbeitnehmer ausspricht. Zumeist sind derartige Maßnahmen im Verhalten des Arbeitnehmers begründet, welches gegen die Unternehmensregularien oder sogar schlimmstenfalls gegen die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertragsverhältnis heraus verstößt.
Zur “Würdigung” dieses Verhaltens stehen dem Vorgesetzten einige Maßnahmen zur Verfügung und in vielen Fällen weiß der Arbeitnehmer die rechtliche Wirkung der ausgesprochenen Maßnahme nicht richtig einzuordnen. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist die ausgesprochene mündliche oder schriftliche Ermahnung des Arbeitgebers in Richtung des Arbeitnehmers.
Was ist die Ermahnung überhaupt?
In rechtlicher Hinsicht ist die Ermahnung, die auch als Vertragsrüge oder Ausspruch der Missbilligung eines Verhaltens verstanden werden kann, ein erstes Zeichen eines Arbeitgebers in Richtung des Arbeitnehmers. Ein gewisses Verhaltensmuster oder eine gewisse Vorgehensweise widerspricht laut Ansicht des Arbeitgebers den Vertragsverpflichtungen des Arbeitnehmers, sodass diese Vorgehensweise bzw. dieses Verhaltensmuster von dem Chef schriftlich oder mündlich „gerügt“ wird.
Aus rechtlicher Sicht ist diese Ermahnung das mildeste Mittel, welches dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Der Arbeitgeber macht einfach mit der Ermahnung deutlich, dass dieses Verhalten nicht geduldet werden kann und dass der Arbeitnehmer dieses Verhalten oder diese Vorgehensweise zukünftig unterlassen soll. In einer Ermahnung macht der Arbeitgeber den Sachverhalt deutlich und schildert gleichzeitig das Verhalten des Arbeitnehmers mit dem Hinweis, wie künftig in derartigen Situationen zu verfahren ist.
Was ist der Unterschied zwischen einer Ermahnung und einer Abmahnung?
Im Gegensatz zu der Abmahnung hat die Ermahnung aus rechtlicher Sicht heraus keinerlei Warnfunktion für den Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer allein durch die Ermahnung noch nicht in Gefahr gerät und auch im Wiederholungsfall nicht gefährdet wird. Vielmehr ist die Ermahnung ein Hinweis darauf, dass das Verhalten des Arbeitnehmers in dieser Form als nicht richtig angesehen wird, sodass der Arbeitnehmer auch die Gelegenheit erhält, künftig ein anderes Verhalten an den Tag zu legen oder eine andere Vorgehensweise zu wählen.
Die Abmahnung hingegen ist rechtlich gesehen ein deutlich schärferes Mittel des Arbeitgebers in Richtung des Arbeitnehmers. Durch die Abmahnung wird dem Arbeitnehmer deutlich gezeigt, dass seinem Verhalten im Wiederholungsfall eine fristgerechte gesetzeskonforme Kündigung droht. Während die Ermahnung ein mehr oder minder freundliches Signal ist, hat die Abmahnung bereits eine deutlich unmissverständliche Warnfunktion. In der Abmahnung wird der Grund mit dem Hinweis angegeben, dass ein derartiges Verhalten oder eine derartige Vorgehensweise künftig nicht mehr vorkommen darf, da andernfalls das Vertragsverhältnis beendet wird.
Allgemein wird die Ermahnung somit als „kleiner Bruder“ der Abmahnung verstanden. Auch wenn sie in rechtlicher Hinsicht keinerlei Wirkung für den Arbeitnehmer hat, ist es dennoch sehr ratsam, bei dem Erhalt einer schriftlichen Ermahnung das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen, um gemeinsam zu erarbeiten, wie der zugrundeliegende Sachverhalt künftig besser gelöst werden kann. Eine Ermahnung ist immerhin der Hinweis, dass irgendetwas falsch gelaufen ist und zur Wahrung des Friedens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollte das Gespräch gesucht werden.
Es gibt im Hinblick auf die rechtliche Situation keinerlei Verpflichtung für den Arbeitgeber, bei einem gewissen Verhalten zuerst das mildere Mittel der Ermahnung zu wählen. Sofern der Arbeitgeber jedoch bislang mit den Leistungen des Arbeitnehmers zufrieden gewesen ist und generell an einer weiteren Zusammenarbeit interessiert ist, kann die Ermahnung ein gutes Mittel sein, um ein gewisses Verhalten oder eine gewisse Vorgehensweise bei dem Arbeitnehmer zukünftig abzustellen bzw. zu ändern. Die Ermahnung ist jedoch, im Gegensatz zu der Abmahnung, keine kündigungsvorbereitende Maßnahme und sollte daher im Zweifel von beiden Seiten auch nicht überbewertet werden. / Fotoquelle: fotolia.de / © fizkes