Ein Arbeitsvertrag wird dann rechtsgültig, wenn er durch die beiden Vertragsparteien – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – anerkannt wird. In der Regel befindet sich der Arbeitgeber in der stärkeren Position. Deshalb genießen Arbeitnehmer einen Kündigungsschutz. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern wird dieser Kündigungsschutz erweitert. Im Arbeitsrecht spricht man von einem besonderen bzw. erweiterten Kündigungsschutz oder auch einem Sonderkündigungsschutz.
Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz gilt für 2 Kategorien von Arbeitnehmern: Mandatsträger und Arbeitnehmer in besonderen persönlichen Umständen.
Zu den Mandatsträgern mit Sonderkündigungsschutz gehören alle Mitarbeiter, die sich für die Interessen ihrer Kollegen oder der Gesellschaft einsetzen:
- Mitglieder des Betriebsrats sowie Ersatzmitglieder
- Mitglieder des Personalrats
- Wahlvorstände und -bewerber des Betriebsrats und des Personalrats
- Mitglieder von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
- Immissionsschutzbeauftragte
- betriebliche Datenschutzbeauftragte
Zu den Arbeitnehmern mit besonderen persönlichen Umständen, die einen erweiterten Kündigungsschutz genießen, gehören:
- Schwangere und Mütter bis zu 4 Monate nach der Entbindung
- Schwerbehinderte ab einer Schwerbehinderung von 50 Prozent
- Mütter und Väter in Elternzeit vom Zeitpunkt der Beantragung der Elternzeit oder spätestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit über die gesamte Zeitdauer
- Auszubildende nach dem Ablauf der Probezeit
- Mitarbeiter in einer akuten Pflegesituation oder in der Pflegezeit
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Inhaber politischer Wahlämter
Zudem ist es auch möglich, dass mit bestimmten Arbeitnehmern ein erweiterter Kündigungsschutz im Arbeitsvertrag vereinbart wird, der über den normalen Kündigungsschutz hinausgeht.
Was bedeutet der besondere Kündigungsschutz?
Der erweiterte oder Sonderkündigungsschutz bedeutet, dass eine Kündigung von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmungen fallen, schwerer ist als die von durchschnittlichen Mitarbeitern. Der besonders hohe Schutzstatus der Betreffenden begründet sich entweder aus ihren persönlichen Umständen oder dem Amt, das sie ausüben. Allerdings heißt besonderer Kündigungsschutz nicht, dass Personen, die unter diese Bestimmungen fallen, unkündbar sind. Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist lediglich erschwert. Für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses müssen besondere Bestimmungen und Fristen eingehalten werden.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht in der Regel auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen vor dem Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit. Meistens verlängert der Arbeitgeber in solchen Fällen den Vertrag nicht, sondern lässt ihn einfach auslaufen, sodass eine Kündigung nicht notwendig ist.
Unter welchen Umständen kann Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz gekündigt werden?
Das kann durch eine Reihe von Umständen erfolgen, beispielsweise wenn das Unternehmen aufgrund eines Mangels an Aufträgen, einer Havarie, eines Brandes oder höherer Gewalt unbefristet oder zumindest für längere Zeit den Betrieb einstellen muss. Eine Kündigung kann trotz besonderem Kündigungsschutz auch dann erfolgen, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus schwerwiegenden Gründen für den Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist. Solche schwerwiegenden Gründe sind unter anderem:
- Diebstahl von Betriebseigentum oder Eigentum von Kollegen oder Kunden
- Arbeitsverweigerung
- Betrug
- Sabotage und Brandstiftung
- Bedrohung, Beleidigung oder körperliche Angriffe gegen den Arbeitgeber, Kollegen oder Kunden
- sexuelle Übergriffe
- rassistische oder diskriminierende Vorfälle
In all diesen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, eine fristlose Kündigung auszusprechen, da eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Eine ordentliche Kündigung kann der Arbeitgeber dann aussprechen, wenn es beispielsweise für eine nach einer Krankheit, Unfall oder Operation schwerbehinderte Person in der Firma keine Beschäftigungsmöglichkeiten mehr gibt und auch eine Umschulung nicht infrage kommt.
Was können Arbeitnehmer tun, wenn ihnen trotz des besonderen Kündigungsschutzes gekündigt wird?
Sobald sie von der Kündigung erfahren, müssen sie die Arbeitsagentur informieren, um sich ihren Anspruch auf das ALG I zu sichern. Zeitgleich sollten sie entweder das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um sich über die Gründe für die Kündigung zu erkundigen. Sie können sich auch an den Betriebsrat, den Gewerkschaftsvertreter oder den Personalrat wenden. Sollte die Kündigung unberechtigt oder die Formalitäten nicht eingehalten worden sein, ist eine Kündigungsschutzklage oft erfolgreich. Diese muss jedoch von einem Anwalt für Arbeitsrecht beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Für das Einreichen der Klage bei Gericht gilt eine Frist von maximal 3 Wochen nach der Bekanntgabe der Kündigung, in manchen Fällen sogar nur 2 Wochen. / Fotoquelle: © New Africa – Shutterstock.com