Haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Parkplatz?

- 16.07.2021 von Deniz Wölk -

Stellplätze und FirmenparkplatzObwohl der Bund, die Länder und die Gemeinden viel für den ÖPNV tun, kommen noch immer viele Arbeitnehmer mit dem eigenen Fahrzeug zur Arbeit. Wer im Schichtdienst arbeitet, Bereitschaftsdienst hat oder am Wochenende Überstunden macht, hat oft keine andere Wahl als mit dem eigenen Auto zur Arbeit zu kommen. Oft gibt es jedoch das Problem, dass keine oder nicht genügend Parkplätze für die Mitarbeiter zur Verfügung stehen.

Muss der Arbeitgeber Parkplätze zur Verfügung stellen?

In der Regel ist er dazu nicht verpflichtet. Vorausgesetzt, die Arbeitsstelle ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, den Mitarbeitern Parkplätze zur Verfügung zu stellen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Firmengelände so abgelegen ist, dass es nur mit dem Auto erreicht werden kann. Laut statistischen Angaben stellen in Deutschland knapp die Hälfte aller Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Firmenparkplätze zur Verfügung.

Ist das Parken auf dem Firmenparkplatz kostenlos?

Das kommt auf die örtlichen Verhältnisse an. Wenn dem Arbeitgeber Kosten durch die Bewirtschaftung des Parkplatzes entstehen, wie beispielsweise für Winterdienst, Beleuchtung, Sicherheitsdienst oder Kameras, darf er diese Kosten auf die Mitarbeiter umlegen und für das Parken Gebühren verlangen. War allerdings in der Vergangenheit das Parken immer kostenlos, ist ein Gewohnheitsrecht entstanden und die Firma kann nicht plötzlich Gebühren verlangen. Eine Ausnahme bilden Maßnahmen, die den Parkplatz verbessern (frischen Asphalt, Beleuchtung, Zugangskontrolle usw.). Der Arbeitgeber kann auch Gebühren verlangen, wenn er in einem Parkhaus oder auf einem Parkplatz Stellplätze für seine Mitarbeiter anmietet.

Dürfen Mitarbeiter öffentliche Parkplätze benutzen?

Diese Frage ist häufig der Anlass zu Streit und Diskussionen zwischen Firmen und Anwohnern. Regelmäßig beschweren sich Anwohner, dass sämtliche Parkplätze durch die Privatfahrzeuge der Betriebsangehörigen besetzt sind. Es soll sogar schon vorgekommen sein, dass Fahrzeuge aus Ärger und Frustration beschädigt worden sind.

Grundsätzlich dürfen Betriebsangehörige ihre Fahrzeuge auf öffentlichen Parkplätzen abstellen. Die Tatsache, dass es sich um öffentliche Parkplätze handelt, besagt, dass alle Verkehrsteilnehmer dort parken dürfen. Allerdings sind nicht wenige Parkplätze nur für bestimmte Gruppen von Verkehrsteilnehmern reserviert. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Anwohnerparkplätze: Parken nur mit Anwohnerausweis
  • Kundenparkplätze: Kurzzeitiges Parken nur für Kunden des Geschäfts oder der Firma
  • Schwerbehindertenparkplätze: Parken nur für Personen mit Schwerbehindertenausweis

Die Halter von Fahrzeugen, die dort rechtswidrig parken, können eine Ordnungsstrafe bekommen. Im Extremfall kann das Fahrzeug abgeschleppt werden. Außerdem dürfen Mitarbeiter ihre Fahrzeuge dort nicht parken, wo es von der StVO nicht gestattet ist:

  • vor Feuerwehrzufahrten
  • vor Ein- und Ausfahrten
  • an Kreuzungen und Einmündungen
  • in Halteverbotszonen
  • im Parkverbot

Fahrzeuge, die dort geparkt werden, wo es nicht erlaubt ist, können kostenpflichtig abgeschleppt werden.

Wie weit darf der Parkplatz von der Arbeitsstelle entfernt sein?

Auf diesem Gebiet gibt es keine festen Vorgaben. Der Mitarbeiter kann nicht darauf bestehen, dass sich der Firmenparkplatz direkt neben seiner Arbeitsstelle befindet. Ein Fußweg von mehreren Hundert Metern ist durchaus zumutbar. Anders sieht das bei Schwerbehinderten aus, die auf Ihrem Ausweis den Buchstaben ‚G‘ tragen. Für diese Personengruppe muss der Arbeitgeber einen Behindertenparkplatz oder einen so genannten eingangsnahen Parkplatz zur Verfügung stellen. Wenn es Probleme geben sollte, wendet sich der betroffene Arbeitnehmer am besten an die Schwerbehindertenvertretung oder den Betriebsrat, speziell an den Beauftragten für Schwerbehinderte. Anspruch auf einen Behindertenparkplatz hat nur, wer die Behinderung auch nachweisen kann.

Welche anderen Lösungen gibt es?

Wenn der firmeneigene Parkplatz nicht ausreichend Stellplätze hat, muss das kein Grund zum Ärger sein. Arbeitnehmer können auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit kommen oder das Fahrrad nehmen. Das ist gesund und umweltfreundlich. Eine andere Option, die immer beliebter wird, besteht darin, Fahrgemeinschaften zu bilden. Mehrerer Arbeitnehmer, die in derselben Schicht und in derselben Abteilung arbeiten, tun sich zusammen und benutzen gemeinsam ein Auto. Der Wechsel erfolgt täglich oder wöchentlich. Das spart nicht nur Parkplätze ein, sondern auch Kraftstoff und somit bares Geld. / Fotoquelle: © merrymuuu – Shutterstock.com

Autor: Deniz Wölk

Unser Hahn im Korb (der endlich Unterstützung bekommen hat). Deniz kommt aus der Versicherungsbranche und arbeitet schon lange als freiberuflicher Autor. Sein Wissen zu den Themen Versicherungen und Altersvorsorge ist unschlagbar und keiner schafft es, dieses so einfach herüber zu bringen wie er.