Insolvenzgeldumlage: Schutz für Arbeitnehmer

- 02.06.2014 von Marlen Schurr -

InsolvenzgeldArbeitnehmer, deren Betrieb insolvent ist und in den letzten drei Monaten ihrer Beschäftigung nur noch teilweise oder gar nicht mehr entlohnt wurden, erhalten als Ausgleich das sogenannte Insolvenzgeld. Es orientiert sich am letzten Nettolohn und ist damit üblicherweise deutlich höher als das Arbeitslosengeld I. Das Insolvenzgeld dient der Sicherung der Lebensgrundlagen der von Arbeitslosigkeit bedrohten Beschäftigten und bietet damit eine wichtige finanzielle Überbrückung. Zugleich stellt es auch eine Entschädigung für die unfreiwillig ohne Entgelt geleistete Arbeit dar.

Umlagefinanzierung des Insolvenzgelds

Die Finanzierung des Insolvenzgeldes kann nicht unmittelbar durch den bisherigen Arbeitgeber erfolgen, da er ja zahlungsunfähig ist. Daher besteht ein gesetzliches Umlageverfahren, das alle Arbeitgeber einbezieht, die theoretisch insolvent werden können. Die öffentliche Hand und Privathaushalte sind davon ausgenommen. Aus dem Topf der sogenannten Insolvenzgeldumlage wird dann das Insolvenzgeld für die betroffenen Arbeitnehmer finanziert. Rechtsgrundlage der Insolvenzgeldumlage bilden die §§ 358 ff. SGB III.

Die Höhe der Umlage – Berechnungsgrundlagen

Die Höhe der Umlage, den die Arbeitgeber zu zahlen haben, orientiert sich an dem Arbeitsentgelt, das für die Beitragszahlungen zur Rentenversicherung zugrunde gelegt wird. Dementsprechend gibt es bei der Beitragszahlung eine Deckelung, die durch die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird. Für Lohn- und Gehaltsanteile jenseits der Beitragsbemessungsgrenze fällt keine weitere Insolvenzgeldumlage mehr an.
Aktuell (2014) liegt der Umlagesatz bei 0,15 Prozent. In der Vergangenheit wurden die Sätze immer wieder angepasst.

Berechnungsbeispiel – aktuelle Höchstsätze

Legt man die für dieses Jahr geltende Beitragsbemessungsgrenze zugrunde, ergeben sich folgende Jahreshöchstbeträge für die Insolvenzgeldumlage:

Beitragsbemessungsgrenze: 71.400 Euro (alte Länder)

71.400 x 0,0015 = 107,10 Euro oder monatlich 8,93 Euro

Beitragsbemessungsgrenze: 60.000 Euro (neue Länder)

60.000 x 0,0015 = 90 Euro oder monatlich 7,50 Euro

Krankenkassen für Einzug zuständig

Die Auszahlung des Insolvenzgeldes erfolgt über die Bundesagentur für Arbeit. Für den Einzug der Insolvenzgeldumlage sind seit 2009 die gesetzlichen Krankenkassen zuständig. Vorher – bis Ende 2008 – ist diese Aufgabe von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern wahrgenommen worden. Die Umlage ist jeweils zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag fällig, der ebenfalls über die Krankenkassen abgeführt wird. Fälligkeitstermin ist jeweils der drittletzte Banktag eines Monats. Bei Fristverletzungen wird ein einprozentiger Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat der Zahlungsverzögerung erhoben. Die Krankenkassen führen die Umlage jeden Monat an die Arbeitsagentur ab.

Sonderfall Minijobber

Bei Minijobbern gilt eine Sonderregelung. Hier ist die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig. Die Insolvenzgeldumlage wird zusammen mit den bei Minijobs festgelegten Pauschalabgaben und anderen Umlagen an die Minijob-Zentrale abgeführt.

Höhe der Umlage schwankt

Die Höhe der Insolvenzgeldumlage unterlag in den letzten Jahren starken Schwankungen und ist nicht nur konjunkturabhängig, sondern auch durch politische Entscheidungen bedingt gewesen. Der höchste Umlagesatz der letzten Jahre betrug 0,41 Prozent im Jahre 2010, 2011 entfiel sie dagegen ganz. / Fotoquelle: fotolia.de / © jinga80

Autor: Marlen Schurr

Eine Autorin der ersten Stunde und Frauchen von Emma. Marlen hat Betriebswirtschaft studiert und danach lange bei einer großen Bank gearbeitet. Finanzen und Wirtschaftsthemen sind ihr Steckenpferd, auch bei der Altersvorsorge weiß sie, wovon sie schreibt. Während ihrer Elternzeit hat sie zum Glück immer wieder Zeit gefunden, sich durch Seminare und Vorträge auf dem Laufenden zu halten und arbeitet inzwischen wieder stundenweise in ihrem alten Job, getreu dem Motto „einmal Banker, immer Banker“. Wir freuen uns, dass sie auch den Weg zu uns zurückgefunden hat und wieder da ist!