In der Regel werden in Deutschland die meisten Arbeitsverträge in schriftlicher Form geschlossen und beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – erhalten ein Exemplar zur Kenntnisnahme. Es kommt aber immer wieder vor, dass Arbeitsverträge nur aufgrund einer mündlichen Vereinbarung getroffen werden. Viele Arbeitnehmer sind in so einem Fall verunsichert und fragen sich, ob nun wirklich ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde oder nicht.
Auch mündliche Arbeitsverträge sind rechtskräftig
In der Praxis ist es gar nicht unüblich, dass ein Bewerber eine neue Stelle antritt und gesagt bekommt, er solle an einem bestimmten Tag die Arbeit antreten, ohne dass es zunächst eine schriftliche Vereinbarung gibt. Meist wird der Arbeitsvertrag dann innerhalb von ein paar Tagen nachgereicht. Manche Arbeitnehmer arbeiten jedoch gänzlich ohne eine schriftliche Grundlage. Vor dem Gesetz sind solche Arbeitsverhältnisse trotzdem gültig, da ein Arbeitsvertrag an keine bestimmte Form gebunden ist. Spätestens 4 Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitnehmer jedoch auf einen schriftlichen Nachweis der vereinbarten Konditionen bestehen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Aushilfen, die voraussichtlich weniger als 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt sein werden.
Was muss in einem Arbeitsvertrag enthalten sein?
In der Vereinbarung, egal ob in schriftlicher oder mündlicher Form, müssen eine ganze Reihe von Punkten enthalten sein, damit sie den Ansprüchen des Gesetzgebers genügt. Dazu gehört zum Beispiel der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt. Die vollständigen Namen und Anschriften der Vertragsparteien (Arbeitgeber, Arbeitnehmer) werden ebenfalls benötigt. Das Arbeitsverhältnis muss genau beschrieben sein. Damit ist insbesondere eine exakte Beschreibung der auszuführenden Tätigkeit gemeint sowie solche wichtigen Eckdaten des Arbeitsverhältnisses wie der Einsatzort, die Arbeitszeit, die Bezahlung, Ansprüche auf Urlaub, Zeitdauer einer möglicherweise vorgesehen Befristung, Kündigungsfristen sowie besondere tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen.
Welche Probleme können bei einem mündlichen Arbeitsvertrag auftreten?
Falls es zu Streitigkeiten oder ernsten Problemen wie einem Arbeits- bzw. Wegeunfall kommt, steht der Arbeitnehmer in der Beweispflicht. Das bedeutet, er muss nachweisen können, dass zu dem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestand, seit wann und welche Bedingungen hierzu vereinbart worden sind. Das kann unter Umständen schwierig werden, insbesondere wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Angaben machen, die sich widersprechen. Eventuell kann es in solchen Fällen notwendig werden, dass der Arbeitnehmer seine Angaben durch seine Kollegen bestätigen lässt.
Kann ein mündlicher Arbeitsvertrag auch ungültig sein?
Ja, auch das ist möglich und zwar immer dann, wenn die mündliche Vereinbarung gegen geltendes Recht verstößt. Damit ist insbesondere eine Bezahlung unter dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn gemeint, auch eine Bezahlung unter dem in der Branche geltenden Tariflohn, aber auch eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden oder in einigen Fällen von 10 Stunden. Auch eine Kürzung des gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubsanspruchs ist nicht wirksam.
Was tun, wenn es zu Streitigkeiten kommt?
In so einer Situation ist Fingerspitzengefühl gefragt. Natürlich steht es einem Arbeitnehmer frei, einen Rechtsanspruch nötigenfalls vor Gericht durchzusetzen, aber in der Mehrzahl der Fälle ist das nicht besonders klug. Schließlich stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer engen sozialen Beziehung. Ein Gerichtsverfahren könnte sich sehr negativ auf das Betriebsklima auswirken und eine Zusammenarbeit sogar unmöglich machen. Deswegen ist es bei einem Streitfall im Normalfall besser, das Gespräch zu suchen und eine friedliche Einigung zu erzielen.
Zusammenfassung
Mündliche Arbeitsverträge sind in den Augen des Gesetzes ebenso wirksam wie schriftliche. In der Praxis haben sie jedoch den großen Nachteil, dass es schwer ist, im Fall eines Rechtsstreits die getroffenen Vereinbarungen zu beweisen, weil nichts dokumentiert ist. Daher sollte ein mündlicher Arbeitsvertrag nur so lange angewendet werden, bis die Vereinbarung in schriftlicher Form vorliegt, die dann auch von beiden Parteien unterschrieben wird. Dafür hat der Gesetzgeber eine Frist von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme festgelegt. Die Einzelheiten sind im Nachweisgesetz (NachwG) niedergelegt. / Fotoquelle: fotolia.de / © Antonioguillem