Jobwechsel zur Konkurrenz

- 31.10.2019 von Deniz Wölk -

Arbeitsvertrag und KarenzentschädigungEin Jobwechsel ist immer eine besondere Herausforderung. Richtig knifflig kann die Sache aber werden, wenn der Arbeitsplatzwechsel zur direkten Konkurrenz erfolgt.

Bessere Aussichten, ein höheres Gehalt, größere Motivation oder eine interessantere Tätigkeit: Die Hintergründe für einen Jobwechsel können vielfältig sein. Besonders spannend wird das Thema allerdings, wenn der Wechsel zu einem direkten Konkurrenten des aktuellen Arbeitgebers erfolgt, denn Unternehmen haben nur wenig Interesse daran, einen guten Mitarbeiter an die Konkurrenz zu verlieren.

Rein rechtlich ist ein solcher Jobwechsel aber zunächst kein Problem. In Deutschland garantiert das Grundgesetz die freie Berufswahl. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen grundsätzlich kein Jobwechselverbot aussprechen kann. Auch sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, ihre Chefs davon zu unterrichten, wenn sie sich bei Konkurrenten oder anderen Unternehmen nach neuen Stellen umsehen. Wer alle gesetzlichen beziehungsweise in den Arbeitsverträgen festgehaltenen Fristen einhält, der muss sich keine Gedanken machen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn im Arbeitsvertrag ein sogenanntes Konkurrenzverbot festgehalten ist.

Das Konkurrenzverbot

Um Unternehmen davor zu schützen, ihre besten Mitarbeiter an andere Unternehmen in derselben Branche zu verlieren, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit des Konkurrenzverbotes geschaffen. Damit dieses aber greifen kann, sind ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. Zunächst muss das Verbot im Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden und von beiden Seiten unterschrieben werden. Darüber hinaus darf dieses Verbot maximal zwei Jahre betragen. In dieser Zeit ist es dem Arbeitnehmer dann nicht gestattet, einen Job bei einem konkurrierenden Unternehmen anzunehmen.

Eine solche Klausel ist natürlich eine signifikante Einschränkung für den Arbeitnehmer, weshalb dieser auch entschädigt werden muss. Für die Dauer des Konkurrenzverbotes ist der aktuelle (oder ehemalige) Arbeitgeber daher zu einer sogenannten Karenzentschädigung verpflichtet. Diese muss mindestens 50 Prozent der letzten Bezüge des Arbeitnehmers betragen. Neben dem Gehalt zählen dazu auch Dinge wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder bestimmte Prämien und Boni. Wichtig ist dabei, dass Unternehmen, die ein Konkurrenzverbot in die Arbeitsverträge schreiben, auch zu den Zahlungen verpflichtet sind. Ehemalige Arbeitnehmer können die entsprechenden Summen einklagen. Wird das Geld nicht gezahlt, kann dies dazu führen, dass die Klausel nichtig wird.

Verstoß gegen das Konkurrenzverbot

Ähnlich wie bei den Unternehmen ist es auch für Arbeitnehmer keine gute Idee, gegen ein vertraglich festgehaltenes Konkurrenzverbot zu verstoßen. Unternehmen haben in solchen Fällen das Recht, auf Unterlassung zu klagen und die Zahlung der Karenzentschädigung einzustellen. Darüber hinaus drohen Vertragsstrafen und Schadenersatzforderungen.

Ein Konkurrenzverbot ist zudem nicht in Stein gemeißelt. Unternehmen und Arbeitnehmer können sich jederzeit darauf einigen, das Verbot aufzuheben. Dies kann noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses passieren, aber auch, wenn die Kündigung bereits erfolgt ist. Gerade aufgrund der Karenzentschädigung kann es sich für Unternehmen mitunter nicht wirklich lohnen, den Ex-Mitarbeiter weiter zu bezahlen, wenn sich dessen Fähigkeiten beispielsweise als weniger stark herausgestellt haben als zunächst angenommen. In solchen Fällen ist der Wechsel zu einem Konkurrenten deutlich einfacher verschmerzbar.

Neuer Job trotz Verbot?

Wichtig ist zudem, dass ein Konkurrenzverbot kein Berufsverbot ist. Trotz Karenzentschädigung können sich Arbeitnehmer einen neuen Job suchen. Wer also beispielsweise die Branche wechseln möchte, muss nicht mit Einschränkungen rechnen. Darüber hinaus sind auch vorbereitende Tätigkeiten auf den neuen Job gestattet. Plant man beispielsweise nach dem Ablauf eines festgeschriebenen Konkurrenzverbotes einen neuen Job zu beginnen, dann kann man auch in der Verbotszeit schon mit Vorbereitungen auf den Arbeitsstart beginnen. Dinge wie die Einrichtung des Büros oder die Konfiguration des neuen Dienstwagens sind gestattet und verstoßen nicht gegen das Verbot. / Fotoquelle: fotolia.de / © stockphoto-graf

Autor: Deniz Wölk

Unser Hahn im Korb (der endlich Unterstützung bekommen hat). Deniz kommt aus der Versicherungsbranche und arbeitet schon lange als freiberuflicher Autor. Sein Wissen zu den Themen Versicherungen und Altersvorsorge ist unschlagbar und keiner schafft es, dieses so einfach herüber zu bringen wie er.