Krankschreibung im Urlaub – Anspruch auf Nachholung

- 29.11.2012 von Sonja Hess -

Der Urlaub gehört für die Mehrheit der Arbeitnehmer zu den schönsten Wochen des Jahres. Um so ärgerlicher, wenn man im Urlaub krank wird. Solche Krankheitstage werden nicht mit dem Urlaub verrechnet, sondern der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch darauf, den entgangenen Urlaub nachzuholen.

Krank im Urlaub – was bedeutet das?

Bei jeder Urlaubsreise treten auch gewisse Risiken auf, da man sich außerhalb seiner gewohnten Umgebung bewegt und Aktivitäten ausübt, die man zu Hause nicht macht. Durch das ungewohnte Essen kommt es zum Beispiel nicht selten zu einer Gastritis oder durch starke Sonneneinstrahlung zu einem Sonnenstich. Auch Sportverletzungen kommen im Urlaub häufiger vor als zu anderen Zeiten.

Im arbeitsrechtlichen Sinn hat man jedoch nur Anspruch auf entgangene Urlaubstage wenn man von einem zugelassenen Arzt arbeitsunfähig geschrieben wird. Diese Regelung gilt in Deutschland schon längere Zeit, wurde aber in anderen Ländern der EU bis jetzt nicht anerkannt. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) in Luxemburg weitete das Recht zur Nachholung des Urlaubs in einem Urteil vom Juni 2012 auf die Arbeitnehmer aller EU-Staaten aus. Grund dafür waren spanische Gewerkschaften, die gegen einen nationale Kaufhauskonzern klagten. Dort bestand eine Vereinbarung, die eine Nachholung des Urlaubs bei Erkrankung nur dann gestattete, wenn die Krankheit schon vor Urlaubsantritt bekannt war. Das oberste spanische Gericht verwies den Fall an den EUGH und bekam von dort die Bestätigung, dass die Vereinbarung gegen EU-Recht verstoße.

Krank im Urlaub – was ist zu tun?

Vom arbeitsrechtlichen Standpunkt aus spielt es keine Rolle, wo man sich im Urlaub befindet, ob Inland oder Ausland. Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer zu informieren. Ein Brief, selbst ein Einschreiben, reicht dazu nicht aus, weil der Postweg zu langsam ist. Besser ist es ein Fax oder eine E-Mail mit Lesebestätigung zu senden. Andere Alternativen sind ein Telefonanruf beim Arbeitgeber oder eine SMS. Der richtige Ansprechpartner ist entweder die Personalabteilung oder der unmittelbare Vorgesetzte des Arbeitgebers (Vorarbeiter, Meister, Abteilungsleiter).

Die Krankmeldung sollte unbedingt enthalten, wo und bis wann sich der Arbeitgeber momentan aufhält (Adresse des Hotels oder des Krankenhauses). Auch der gesetzlichen Krankenkasse muss die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitgeteilt werden. Ausländische Bescheinigungen werden anerkannt. Der Arbeitgeber darf seinen Urlaub nicht eigenmächtig um die Krankheitstage verlängern, sondern muss zum vereinbarten Termin wieder zur Arbeit erscheinen, vorausgesetzt natürlich, er ist wieder arbeitsfähig.

Autor: Sonja Hess

Freiberufliche Autorin und Powerfrau, die sich in allen Bereichen zum Thema Arbeitsrecht, Finanzen und Karriere auskennt. Sie macht uns vor, dass es kein Problem ist, Familie und Beruf unter einen Hut zu bringen. 2012 hat sie ihren ersten Text für uns geschrieben und nach einer etwas längeren Babypause freut sie sich nun, wieder die Ärmel hochkrempeln und schreiben zu können