Lärmbelästigung am Arbeitsplatz

- 15.11.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © W. Heiber FotostudioBei der Arbeit wird unvermeidlich Lärm produziert, egal ob im Büro, im Betrieb oder draußen. Das war schon in der Zeit der Mühlen und Hammerwerke so und hat sich bis heute nicht geändert. Auch im 21. Jahrhundert stellt Lärmbelästigung am Arbeitsplatz ein ernstes Problem dar. Lärmschwerhörigkeit ist die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit. Allein im Jahr 2014 gab es bundesweit mehr als 6.000 anerkannte Fälle.

Wie wirkt sich Lärm am Arbeitsplatz aus?

Das Schlimme am Lärm ist, dass er nicht nur Gehörschäden verursacht, sondern negative Auswirkungen auf den gesamten Organismus hat. Er ist eine der wichtigsten Ursachen für Stress und führt zu erheblichen Belastungen des Herz-Kreislaufsystems. Laute Geräusche verringern zudem die Konzentrationsfähigkeit und wirken sich dadurch negativ auf die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmer und die Arbeitsproduktivität aus. Lärm ist nicht nur gefährlich, wenn er im hohen Pegel auftritt, entscheidend ist auch, wie lange er auf das Gehör einwirkt. Selbst wenn die Lautstärke unter dem Grenzwert von 80 dB bleibt, erhöht sich das Risiko für Erkrankungen. Übrigens spielt es für die schädliche Wirkung des Lärms keine Rolle, ob er als angenehm empfunden wird oder nicht. Das Geräusch einer Kreissäge ist ebenso schädlich wie Musik, die über Kopfhörer zu laut gehört wird. Wenn das Gehör erst einmal durch Lärm geschädigt ist, können die Schäden nicht mehr korrigiert werden.

Es ist zu laut – was kann getan werden?

Es ist klar, dass beim Arbeiten ein gewisser Lärmpegel unvermeidlich ist. Trotzdem können Maßnahmen getroffen werden, um die Lärmbelastung für die Arbeitnehmer zu verringern. Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Beschwerden wegen Lärms am Arbeitsplatz nachzugehen und sie nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Um den Grad der Gefährdung einstufen zu können, muss der Lärm zunächst gemessen werden. Mit dieser Aufgabe werden am besten unabhängige Gutachter oder Experten betraut, da zum richtigen Messen des Lärmpegels sowohl das richtige Messgerät als auch entsprechende Erfahrung notwendig sind. Eigene Messungen werden dagegen oft unsachgemäß mit ungeeigneten Geräten ausgeführt und liefern deswegen wenig zuverlässige Werte. Sie eignen sich höchstens dazu, um sich einen groben Überblick zu verschaffen und besonders lärmintensive Geräte oder Arbeitsprozesse zu identifizieren. Übrigens sind nicht nur Maschinen Verursacher von Lärm. Auch rücksichtsloses Dauergequatsche von Kollegen oder lautes Telefonieren im Großraumbüro wird von den meisten Mitarbeitern als extrem störend empfunden und kann Arbeitsprozesse negativ beeinflussen.

Welche Maßnahmen zum Lärmschutz können getroffen werden?

Man unterscheidet zwischen aktiven und passiven Maßnahmen. Zu den aktiven Maßnahmen gehört zum Beispiel die Anschaffung leiserer Maschinen oder Werkzeuge. Ein Beispiel sind Motor- und Kreissägen. Sie sind besonders lärmintensiv und werden in der Landschaftspflege und in vielen Industriezweigen eingesetzt. Durch die Verwendung geräuscharmer Sägeblätter lässt sich der Lärm je nach Arbeitsprozess um bis zu 13 dB reduzieren. Auch für das Büro gibt es geräuscharme Drucker, Kopierer und andere Büromaschinen. Besonders in Großraumbüros zahlt es sich aus, wenn leise Tastaturen mit weichem Anschlag zum Schreiben benutzt werden.

Passive Maßnahmen zum Lärmschutz sind das Anbringen von schalldämmenden Elementen an Decken und Wänden. Gegen starken Straßenlärm können schallschluckende Fenster eingebaut werden. Das ist nicht nur bei Neubauten möglich, sondern kann auch nachträglich im Zuge einer Sanierung gemacht werden. Besonders laute Maschinen können in einen separaten Raum verbannt werden. In manchen Fällen, zum Beispiel in Großraumbüros, hilft auch das Aufstellen von schallschluckenden Trennwänden. Zu den passiven Maßnahmen zählt auch die Bereitstellung von Gehörschutz. Ab einem Lärmpegel von 80 dB ist der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet. Wenn der Lärm mindestens 85 dB erreicht oder gar überschreitet, ist der Arbeitgeber angewiesen zu kontrollieren, dass der Gehörschutz auch immer getragen wird. Allerdings gehört die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung zu den letzten Maßnahmen, die für den Lärmschutz getroffen werden sollten. Sie machen nur Sinn als Ergänzung zu anderen Maßnahmen. Eine weitere Maßnahme zum passiven Lärmschutz stellt die Einrichtung von Ruhezonen dar, in denen sich die Arbeitnehmer in den Pausen erholen können, ohne den dauerhaften Geräuschen am Arbeitsplatz ausgeliefert zu sein. / Fotoquelle: fotolia.de / © W. Heiber Fotostudio

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.