Was für Verdienst und Arbeitszeit gilt
Dieser Beitrag behandelt den Minijob mit Verdienstgrenze. Daneben gibt es die kurzfristige Beschäftigung, für die vor allem zeitliche Grenzen gelten und nicht die monatliche Verdienstgrenze von 603 Euro.
Für Minijobs mit Verdienstgrenze gilt der gesetzliche Mindestlohn grundsätzlich ebenso wie für andere Arbeitsverhältnisse. Er bestimmt nicht nur den Stundenlohn, sondern beeinflusst auch, wie viele Stunden im Monat im Rahmen eines Minijobs gearbeitet werden können.
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs liegt im Jahr 2026 bei 603 Euro. Beide Werte sind miteinander verknüpft: Steigt der Mindestlohn, erhöht sich grundsätzlich auch die Minijob-Grenze.
Mindestlohn gilt grundsätzlich auch im Minijob
Arbeitgeber müssen Minijobberinnen und Minijobbern mindestens den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Das gilt unabhängig davon, ob die Beschäftigung im Betrieb, im Handel, in der Gastronomie oder im Privathaushalt ausgeübt wird. Auch ein Minijob neben Schule, Studium oder Ausbildung unterliegt grundsätzlich dem Mindestlohn.
Entscheidend ist der tatsächlich gezahlte Stundenlohn. Ein monatlich vereinbarter Pauschalbetrag reicht nicht aus, wenn sich daraus unter Berücksichtigung der geleisteten Arbeitszeit ein Stundenlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.
Ein Beispiel: Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro dürfen bei einem Stundenlohn von 13,90 Euro rechnerisch höchstens rund 43,38 Stunden im Monat gearbeitet werden. Wird bei diesem Monatsverdienst regelmäßig mehr gearbeitet, muss entweder der Verdienst entsprechend steigen oder die Arbeitszeit reduziert werden. Andernfalls kann der Mindestlohn unterschritten werden oder die Voraussetzungen für einen Minijob mit Verdienstgrenze entfallen.
Die Arbeitszeit kann von Monat zu Monat schwanken. Maßgeblich ist, dass für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde mindestens der geltende Mindestlohn gezahlt wird und das regelmäßige Arbeitsentgelt die Verdienstgrenze nicht übersteigt.
Warum die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt ist
Die monatliche Minijob-Grenze wird seit Oktober 2022 anhand des Mindestlohns berechnet. Sie entspricht dem Mindestlohn, multipliziert mit 130 und geteilt durch drei. Das Ergebnis wird auf volle Euro aufgerundet.
Für 2026 ergibt sich daraus:
- Mindestlohn: 13,90 Euro je Stunde
- Minijob-Grenze: 603 Euro im Monat
- Regelmäßige Verdienstgrenze bei einem vollen Zeitjahr: 7.236 Euro
Die Verdienstgrenze bezieht sich auf das regelmäßige Arbeitsentgelt. Bei schwankenden Arbeitszeiten wird das voraussichtliche Entgelt für ein Zeitjahr betrachtet. Dazu werden die zu erwartenden Zahlungen grundsätzlich zusammengerechnet und auf zwölf Monate verteilt. Regelmäßig erwartete Zuschläge, Einmalzahlungen oder weitere Vergütungsbestandteile können bei dieser Prüfung relevant sein.
Ab dem 1. Januar 2027 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 14,60 Euro je Stunde. Die Minijob-Grenze steigt dann auf 633 Euro monatlich.
Was bei zusätzlicher Arbeit und schwankendem Verdienst zu beachten ist
Ein höherer Verdienst in einzelnen Monaten führt nicht automatisch dazu, dass der Minijob entfällt. Geplante Schwankungen sind möglich, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt im Zeitjahr durchschnittlich nicht mehr als 603 Euro monatlich beträgt. Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entspricht das regelmäßig höchstens 7.236 Euro im Zeitjahr.
Beispiel: Ein Verdienst von 710 Euro in einem Monat kann unschädlich sein, wenn in anderen Monaten entsprechend weniger verdient wird und der voraussichtliche Jahresverdienst die Grenze einhält. Stark schwankende oder von vornherein auf wenige Monate konzentrierte Arbeitsleistungen können allerdings gegen einen durchgehenden Minijob mit Verdienstgrenze sprechen.
Wird die regelmäßige Jahresverdienstgrenze wegen eines zusätzlichen, unvorhersehbaren Einsatzes überschritten, kann der Minijob unter bestimmten Voraussetzungen dennoch bestehen bleiben. Dies ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. In diesen Monaten darf das Entgelt jeweils bis zum Doppelten der monatlichen Minijob-Grenze betragen. Für 2026 sind das bis zu 1.206 Euro je betroffenem Monat.
Voraussetzung ist, dass der zusätzliche Verdienst nicht planbar war, etwa wegen der unerwarteten Vertretung einer erkrankten Kollegin oder eines erkrankten Kollegen. Von Beginn an eingeplante Mehrarbeit oder regelmäßig wiederkehrende saisonale Mehrstunden gelten dagegen nicht als unvorhersehbar.
Auch bei einem pauschalen Monatslohn sollte die tatsächliche Arbeitszeit regelmäßig geprüft werden. Mehrarbeit, Vor- und Nachbereitungszeiten, Dienstbesprechungen und verpflichtende Schulungen zählen grundsätzlich zur Arbeitszeit und sind bei der Mindestlohnberechnung zu berücksichtigen.
Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn
Nicht jede Tätigkeit unterliegt dem gesetzlichen Mindestlohn. Für Minijobs sind insbesondere einige Ausnahmen relevant. Keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben unter anderem:
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildende während einer betrieblichen Berufsausbildung,
- Pflichtpraktikantinnen und Pflichtpraktikanten im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium,
- freiwillige Orientierungspraktikantinnen und Orientierungspraktikanten bei einer Dauer von höchstens drei Monaten,
- freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktikantinnen und Praktikanten bei einer Dauer von höchstens drei Monaten und bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen,
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung, wenn sie unmittelbar zuvor langzeitarbeitslos waren.
Für Praktika gelten weitere Voraussetzungen und Abgrenzungen. Bei freiwilligen Praktika kann insbesondere der Zweck, die Dauer und ein mögliches vorheriges Praktikum beim selben Arbeitgeber entscheidend sein.
Unabhängig von diesen Ausnahmen können Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betriebliche Regelungen einen höheren Stundenlohn vorsehen. In einzelnen Branchen können zudem höhere verbindliche Mindestentgelte gelten.
Arbeitszeitaufzeichnung und Auszahlung des Lohns
Für gewerbliche Arbeitgeber bestehen bei Minijobs mit Verdienstgrenze besondere Pflichten zur Dokumentation der Arbeitszeit. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Arbeitstag folgenden Kalendertags aufgezeichnet und mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden. Diese Pflicht nach dem Mindestlohngesetz gilt nicht für Minijobs in Privathaushalten.
Für Beschäftigte kann es dennoch sinnvoll sein, die eigenen Arbeitszeiten festzuhalten. Das gilt insbesondere bei wechselnden Einsatzzeiten, Arbeit auf Abruf oder einem festen Monatsentgelt. Eigene Aufzeichnungen können helfen, Abweichungen zwischen vereinbarter und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit zu erkennen.
Der Mindestlohn muss grundsätzlich spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden. Ein späterer Ausgleich über ein schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto ist nur innerhalb der gesetzlichen Vorgaben möglich. Auch Zuschläge und Zulagen sind nicht in jedem Fall auf den Mindestlohn anrechenbar. Entscheidend ist insbesondere, ob die Zahlung die normale Arbeitsleistung vergütet oder einen eigenständigen Zweck erfüllt.
Sozialversicherung und Steuern im Minijob
Die Einhaltung des Mindestlohns ändert zunächst nichts an den grundsätzlichen Abgabenregeln im Minijob. Minijobberinnen und Minijobber sind durch den Minijob in der Regel nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ein eigener Krankenversicherungsschutz entsteht durch den Minijob daher regelmäßig nicht.
In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht bei einem Minijob mit Verdienstgrenze grundsätzlich Versicherungspflicht. Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil der Beschäftigten in der Regel 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Privathaushalt beträgt er grundsätzlich 13,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von weniger als 175 Euro kann wegen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein höherer Eigenanteil anfallen. Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Die Entscheidung kann sich auf spätere Rentenansprüche und auf die Erfüllung von Versicherungszeiten auswirken.
Steuerlich kann der Arbeitgeber den Minijob häufig pauschal mit 2 Prozent versteuern. Unter den jeweiligen Voraussetzungen ist auch eine individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuermerkmalen möglich.
Abgrenzung zum Midijob
Wird die Minijob-Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mit Verdienstgrenze mehr vor. Bei einem durchschnittlichen monatlichen Verdienst von mehr als 603 Euro bis höchstens 2.000 Euro kann ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich entstehen, dem sogenannten Midijob. Dann fallen grundsätzlich Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten im Übergangsbereich reduzierte Beiträge.
Die Einordnung ändert sich nicht allein wegen eines einzelnen Monats mit höherem Verdienst. Maßgeblich sind das voraussichtliche regelmäßige Arbeitsentgelt und die Frage, ob ein Überschreiten der Grenze vorhersehbar war. Bei Änderungen von Arbeitszeit, Stundenlohn oder zusätzlichen regelmäßigen Zahlungen sollte die Beschäftigung deshalb erneut geprüft werden.
Der Mindestlohn schützt auch im Minijob vor einer Vergütung unterhalb der gesetzlichen Untergrenze. Zugleich begrenzt er bei einem Minijob mit Verdienstgrenze die mögliche Arbeitszeit. Für die korrekte Einordnung sind deshalb Stundenlohn, tatsächliche Arbeitszeit, regelmäßiger Monatsverdienst und mögliche Sonderzahlungen gemeinsam zu betrachten.
Hinweis: Die Angaben in diesem Artikel entsprechen dem heutigen Stand nach bestem Wissen und Gewissen, stellen jedoch keine steuerliche Beratung dar. Bitte klären Sie steuerliche Fragen stets mit Ihrem Steuerberater.

