Muss ich im Job wirklich jede Aufgabe übernehmen?

- 10.04.2019 von Sebastian Rheingauer -

Tätigeitsfeld und ArbeitsbereicheWährend es bei neuen Mitarbeitern meist als normal angesehen wird, dass sie von einer Aufgabe zur anderen geschickt werden, löst es bei langjährigen Kollegen oft Entrüstung aus, wenn sie eine andere als ihre gewohnte Tätigkeit verrichten sollen. Manche weigern sich einfach oder drohen mit Beschwerde beim Personalchef, dem Betriebsrat oder der Gewerkschaft. Hat so etwas Erfolg? Wie sieht die gesetzliche Lage aus?

Der Arbeitsvertrag entscheidet

Der Arbeitsvertrag regelt die Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Unter anderem sind darin die Arbeitsbereiche festgelegt. Wer beispielsweise als Produktionsarbeiter beschäftigt ist, muss alle anfallenden Arbeiten in der Fertigung verrichten. Er kann sich nicht darauf berufen, nur an ’seiner‘ Maschine zu arbeiten oder nur ’seinen‘ Job zu tun. Ähnliches gilt für Beschäftigte, die als Bürokaufmann bzw. -frau in der allgemeinen Verwaltung arbeiten. Um kostspielige Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht zu vermeiden, sind die meisten Arbeitsverträge daher allgemein formuliert. Diese allgemeinen Formulierungen verpflichten den Arbeitnehmer, alle zumutbaren Arbeiten in seinem Bereich auszuführen.

Wie sieht das bei konkret vereinbarten Arbeitsaufgaben aus?

Wessen Arbeitsaufgabe im Arbeitsvertrag konkret festgelegt ist, beispielsweise Kranfahrer oder Lohnbuchhalter, darf auch nur für diese Aufgaben eingesetzt werden. Weist der Chef eine andere Arbeit zu, muss er dem Arbeitnehmer einen Änderungsvertrag vorlegen. Sollte der sich weigern, diesen zu unterschreiben, kann es zu einer Änderungskündigung kommen, wenn beispielsweise die alte Arbeit im Unternehmen nicht mehr angeboten wird.

Welche Arbeiten sind zumutbar, welche nicht?

An erster Stelle stehen hier tägliche Reinigungsarbeiten. Wo auch immer der Arbeitnehmer tätig ist, gehört es zu seinen Aufgaben, seinen Arbeitsplatz sauber zu halten. Dabei spielt es keine Rolle, ob vor Feierabend der Schreibtisch aufgeräumt oder die Maschine geputzt werden muss. Ebenfalls zumutbar ist es, kurzfristig einen Kollegen zu vertreten, der krank oder im Urlaub ist (vorausgesetzt, der Arbeitnehmer bekommt eine Einweisung). In modernen Unternehmen ist es sowieso gängige Praxis, Arbeitnehmer an mehreren Arbeitsplätzen einzuarbeiten, damit der Ausfall eines oder mehrerer Kollegen nicht zu großen Problemen führt. Das ist durchaus zumutbar.

Nicht zumutbar ist es dagegen, wenn der Arbeitnehmer Aufgaben verrichten soll, die vollkommen außerhalb seines Tätigkeitsfelds liegen oder für die eine besondere Qualifikation erforderlich ist, die er jedoch nicht besitzt. Ein Bürokaufmann kann zum Beispiel nicht in der Fertigung eingesetzt werden, weil er nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Das gilt auch für Tätigkeiten wie Kranfahrer oder Technischer Zeichner, für die eine Zusatzqualifikation oder eine besondere Ausbildung benötigt wird. In der Praxis geschieht so eine Zuteilung völlig unterschiedlicher Aufgaben sowieso nur selten, höchstens in einem wirklichen Notfall. Jeder Vorgesetzte weiß, dass dadurch mehr Probleme geschaffen als gelöst werden würden.

Was passiert, wenn sich der Arbeitnehmer weigert, andere Aufgaben zu übernehmen?

Das kann ernste Konsequenzen nach sich ziehen, weil der Arbeitgeber zu disziplinarischen Maßnahmen greifen kann, um sein Weisungsrecht durchzusetzen. Im Extremfall kann eine Arbeitsverweigerung der Grund für eine fristlose Kündigung sein. Zumindest riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung. Der Arbeitnehmer hat nur dann das Recht, eine Arbeit zu verweigern, wenn der Arbeitgeber von ihm verlangt, durch die ausgeübte Tätigkeit gesetzliche Bestimmungen zu brechen. So etwas würde beispielsweise dann eintreten, wenn der Chef von einem Mitarbeiter verlangt, einen Gabelstapler zu fahren, obwohl dieser dafür keine Berechtigung besitzt.

Was tun, wenn man mit einer zugeteilten anderen Aufgabe nicht einverstanden ist?

Zunächst bleibt dem Mitarbeiter nichts anderes übrig als gute Miene zum bösen Spiel zu machen und die Arbeit zu erledigen. So schnell wie möglich sollte sich der Arbeitnehmer an den Personalchef, einen Gewerkschaftsvertreter oder an ein Mitglied des Betriebsrats wenden und sein Problem darlegen. Er sollte konkrete Gründe vorlegen können, warum er die andere Aufgabe nicht erledigen kann. In den meisten Fällen lässt sich eine gütliche Einigung erzielen. Wenn das nicht möglich sein sollte, geht der Fall bis vor das Arbeitsgericht, das dann eine rechtskräftige Entscheidung fällt. / Fotoquelle: fotolia.de / © auremar

Autor: Sebastian Rheingauer

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