Schwanger in der Probezeit

- 31.01.2017 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © Photographee.euEs trifft zahlreiche Frauen und kommt dabei so manches Mal ziemlich unverhofft: Die Schwangerschaft gilt zwar als das schönste Erlebnis, welches eine Frau in ihrem Leben erfahren kann, doch ist das Timing manchmal ziemlich schlecht. Gerade dann, wenn die Frau zum Beginn ihrer Schwangerschaft eine neue Arbeitsstelle angetreten hat und sich noch in der Probezeit befindet, kommen viele Fragen auf. Sollte der Arbeitgeber informiert werden oder droht damit automatisch die Kündigung? Sollte die Schwangerschaft verheimlicht werden und hat die Frau dazu überhaupt ein Recht? Obgleich diese Frage aus juristischer Sicht überaus einfach zu beantworten ist, so ist es auch stets eine persönliche Entscheidung. Gerade die persönliche Sicht ist dabei im Hinblick auf den Beruf mitunter knifflig.

Die juristische Seite des Arbeitsverhältnisses

Es ist ein allgemein bekannter Fakt, dass Arbeitnehmer während der Dauer der Probezeit von einem Arbeitgeber auch ohne Angabe spezieller Gründe jederzeit gekündigt werden kann. Die Frage, die sich jede Schwangere nun mit Sicherheit stellen wird, lautet dahingehend, ob dieser Fakt auch die Schwangerschaft betrifft. Glücklicherweise kann hierbei aus juristischer Seite gesagt werden, dass das Mutterschutzgesetz die Schwangere auch während der Probezeit schützt. Das Gesetz findet somit auch im Fall einer Schwangerschaft Anwendung, sodass Schwangere nicht von dem Arbeitgeber gekündigt werden können. Es gibt allerdings diesbezüglich Ausnahmen, allerdings müssen diese Ausnahmekündigungen von dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt entsprechend genehmigt werden. Die Gründe müssen hierbei jedoch in einer außergewöhnlichen Situation zu finden sein, wie es beispielsweise eine Insolvenz des Arbeitgebers oder ein generelles Fehlverhalten der Schwangeren wäre. Selbst wenn diese Gründe zutreffend sein sollten, gibt es stets die Möglichkeit, juristisch gegen die Kündigung während der Probezeit im Fall der Schwangerschaft vorzugehen. Beachtet werden sollte in diesem Zusammenhang auch der Zeitpunkt der Kündigung. Selbst wenn der Fall eintreten sollte, dass die Kündigung vor der eigentlichen Feststellung der tatsächlichen Schwangerschaft der Arbeitnehmerin von dem Arbeitgeber ausgesprochen wurde, so kann der Kündigungsschutz auf der Grundlage des Muttterschutzes noch in einem Zeitraum von zwei Wochen gelten. Die Arbeitnehmerin hat in diesem Fall jedoch innerhalb dieses Zeitraumes die Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Die ausgesprochene Kündigung für ungültig erklären

Selbst dann, wenn die sogenannte „Zwei-Wochen-Frist“ von der Arbeitnehmerin versäumt wurde, können gewisse Gründe für die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung greifen. Ein sehr gutes Beispiel hierfür ist der Beginn der Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Kündigung. Sollte die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der ausgesprochen Kündigung bereits vorgelegen haben, ohne dass die Schwangere hiervon Kenntnis gehabt haben konnte, so ist es juristisch möglich, die ausgesprochene Kündigung ungültig werden zu lassen. Die Schwangere hat jedoch in derartigen Fällen unverzüglich die Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und vor allen Dingen den Beginn der Schwangerschaft über ein entsprechendes Arztgutachten zu belegen. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis durch den Mutterschutz unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass befristete Arbeitsverträge entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ihre Gültigkeit behalten. Sofern der Arbeitgeber eine entsprechende Verlängerung dieses Vertragsverhältnisses anbietet, so ist die schwangere Arbeitnehmerin nicht zur Offenheit bezüglich ihrer Schwangerschaft verpflichtet. Da die Nachfrage des Arbeitgebers im Hinblick auf den Schwangerschaftsstatus vor dem Gesetz als unzulässig angesehen wird, muss die Arbeitnehmerin nicht auf diese Frage antworten.

Wann sollte der Arbeitgeber überhaupt informiert werden?

Es ist sehr häufig überaus ratsam, dass der Arbeitgeber frühstmöglich über die Schwangerschaft informiert wird. Mit dieser Information lässt sich eine ausgesprochene Kündigung tatsächlich vermeiden, sodass das Mutterschutzgesetz umgehend von dem Arbeitgeber angewandt wird. Es kommt in der gängigen Praxis häufig vor, dass werdende Eltern aus Angst vor einer Fehlgeburt die ersten Monate der neuen Schwangerschaftssituation abwarten, um den Arbeitgeber der Schwangeren zu informieren. Aber gerade als zukünftige Eltern sollte das Wohl des ungeborenen Kindes an erster Stelle stehen. So gibt es sogar einige Berufsbilder, wie z.B. Krankenschwester, Lehrerin oder Ärztin, in denen der Mutterschutz enorm bedeutsam für die Mutter und das ungeborene Kind sind, da hier die Ansteckungsgefahr bei Krankheiten höher ist als bei einem normalen Bürojob. / Fotoquelle: fotolia.de / © Photographee.eu

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.