Der Begriff Minijob ist die umgangssprachliche Bezeichnung für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, bei der die Verdienstgrenze von 556 Euro im Monat nicht überschritten wird. Dieser Betrag wird regelmäßig der Einkommensentwicklung angepasst und neu festgelegt. Die Verdienstgrenze richtet sich nach der Höhe des Mindestlohns. Als geringfügige Beschäftigungen zählen auch Tätigkeiten, die pro Jahr nicht länger als 70 Tage ausgeübt werden, beispielsweise Vertretungs- oder Aushilfsjobs.
Was unterscheidet Minijobs von normalen Beschäftigungsverhältnissen?
Minijobs sind grundsätzlich steuerfrei. Abgaben für die Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung müssen ebenfalls nicht bezahlt werden. Arbeitnehmer mit einem Minijob können sich auf Antrag von den Beiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen. Dadurch entspricht für Minijobber der Nettoverdienst dem Bruttoverdienst. Minijobs müssen durch den Arbeitgeber bei der Minijobzentrale gemeldet werden. Das macht Minijobs für viele Arbeitnehmer attraktiv, da sie ihren Lohn in vollem Umfang, ohne Abzüge, erhalten. Viele möchten deshalb mehrere Minijobs gleichzeitig ausüben. Das ist zwar prinzipiell möglich, allerdings nicht immer und nur unter Beachtung bestimmter Regeln.
Arbeitnehmer mit einem Hauptjob
Wer hauptberuflich beschäftigt ist, darf stets nur einen Minijob als Nebenbeschäftigung ausüben. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber allerdings zuvor über den Minijob informiert werden und damit einverstanden sein. Es gilt die allgemeine Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 556 Euro im Monat. Kommt eine weitere Nebenbeschäftigung dazu, wird das mit ihr erzielte Einkommen zum Haupteinkommen dazu gerechnet. Auf den Nebenverdienst müssen dann die vollen Versicherungsbeiträge und Steuern bezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss bei der GKV gemeldet werden und nicht mehr bei der Minijobzentrale. Unabhängig von der Höhe des Verdienstes kann nur der erste Job als Minijob angemeldet werden.
Gibt es Ausnahmen von der Regel?
Tritt der Arbeitnehmer einen kurzfristigen Job als Aushilfe oder Vertretung an, wird diese Tätigkeit ebenfalls als Minijob anerkannt, solange sie nicht länger als 70 Arbeitstage oder 3 Monate pro Kalenderjahr ausgeübt wird.
Wie sieht es bei Arbeitnehmern aus, die keinen Hauptberuf haben?
Personen, die zu dieser Kategorie gehören, können mehrere Minijobs haben. Sie müssen allerdings darauf achten, dass ihr Einkommen nicht die Verdienstgrenze überschreitet. Zur Berechnung werden die Einkommen aus den verschiedenen Minijobs addiert. Übersteigt die Summe 556 Euro im Monat, müssen die einzelnen Beschäftigungen bei der gesetzlichen Krankenkasse angemeldet und Beiträge abgeführt werden. Damit verbunden ist die Abmeldung der Tätigkeiten bei der Minijobzentrale. Als Ausnahme gelten auch in diesem Fall kurzfristige Beschäftigungen von weniger als 70 Arbeitstagen pro Jahr.
Können Arbeitnehmer mehrere kurzfristige Beschäftigungen pro Kalenderjahr ausüben?
Das ist möglich, solange die Arbeitszeit unter 70 Tagen pro Kalenderjahr liegt. Die Dauer der einzelnen Beschäftigungen wird addiert.
Wie sieht es mit der Rentenversicherung aus?
Arbeitnehmer, die einen Minijob ausüben, können sich auf Antrag von der Zahlung des Eigenanteils der Rentenversicherung befreien lassen. Wird diese Befreiung einmal erteilt, gilt sie für alle ausgeübten Minijobs. Solange der Job ausgeübt wird, kann sie nicht mehr widerrufen werden. Deshalb raten viele Finanzexperten, lieber den Eigenanteil zur Rentenversicherung zu bezahlen, um sich ein ausreichendes Alterseinkommen zu sichern.
Welche Bestimmungen gelten für Selbstständige und Rentner?
Im Prinzip gelten für diese Personengruppen dieselben Bestimmungen wie für Arbeitnehmer. Selbstständige und Rentner können mehrere Minijobs ausüben, solange das Gesamteinkommen daraus nicht die Verdienstgrenze überschreitet. Sollte das der Fall sein, wird das Einkommen aus allen Minijobs addiert und Abzüge für die Sozialversicherung müssen gezahlt werden. Bei manchen Arten von Renten – beispielsweise bei Erwerbsminderungsrenten – gelten Zuverdienstgrenzen, die beachtet werden müssen. Für Altersrentner und Frührentner gibt es diese Grenzen nicht.
Tragen die Arbeitgeber Verantwortung?
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine geringfügige Beschäftigung entweder als Minijob bei der Minijobzentrale oder als Nebenbeschäftigung bei der gesetzlichen Krankenkasse zu melden. Zu diesem Zweck sind sie auf die Kooperation der Arbeitnehmer angewiesen. Diese sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufnahme oder das Ende von Nebenbeschäftigungen unverzüglich mitzuteilen, damit dieser die erforderlichen An- oder Ummeldungen vornehmen kann. Unterbleibt die Meldung, kann das für die schuldige Person ernste rechtliche Konsequenzen haben. / Fotoquelle: © stockwerk-fotodesign – Shutterstock.com