Smartphones am Arbeitsplatz – was ist erlaubt?

- 13.12.2016 von Daniela Lütke -

Fotoquelle: fotolia.de / © peshkovaSmartphones sind heute für die meisten Menschen zum unverzichtbaren Begleiter im Alltag geworden. Bereits jetzt übersteigt die Zahl der offiziell registrierten Handys (die meisten davon Smartphones) die Einwohnerzahl der Bundesrepublik. Da ist es kein Wunder, dass die meisten Arbeitnehmer es als selbstverständlich erachten, ihr Smartphone auch zum Arbeitsplatz mitzubringen. Ebenso selbstverständlich benutzen sie es auch während der Arbeitszeit, um Anrufe zu machen oder schnell mal im Internet zu surfen. Ihnen ist dabei oft gar nicht bewusst, dass es zu Problemen mit dem Arbeitgeber kommen könnte.

Darf die Benutzung des privaten Smartphones am Arbeitsplatz verboten werden?

Ja, der Arbeitgeber kann den Mitarbeitern verbieten, während der Arbeitszeit das Smartphone für private Zwecke zu benutzen. Das bedeutet, es dürfen weder Anrufe getätigt noch SMS oder andere Nachrichten versandt werden. Auch der private Zugang zum mobilen Internet und sozialen Netzwerken kann durch den Arbeitgeber verboten werden. Liegt dagegen kein ausdrückliches Verbot der Handynutzung vor, kann der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass die Benutzung des Smartphones für private Zwecke gestattet ist, solange es nicht übertrieben wird. Arbeitsrechtsexperten sehen eine private Nutzung von maximal 30 Minuten pro Tag als angemessen an. Sollte der Arbeitgeber ein Handyverbot erlassen, darf das nicht ohne Absprache und Zustimmung des Betriebsrats geschehen. Das Handyverbot bezieht sich übrigens nur auf die Arbeitszeit. In den Pausen können alle Mitarbeiter telefonieren und surfen, so viel sie wollen.

Gilt das Verbot für alle?

Nein, das tut es nicht. Mitarbeitern, die in einem Großraumbüro arbeiten, kann die Nutzung des Smartphones für private Zwecke vollkommen untersagt werden, weil die Kollegen durch das ständige Klingeln und laute Telefongespräche gestört werden würden. Verfügt ein Mitarbeiter jedoch über ein Einzelbüro, kann der Chef größere Toleranz zeigen, weil in diesem Fall andere Kollegen nicht gestört werden können. Das trifft in noch stärkerem Maße auf Mitarbeiter im Außendienst zu (wo eine Kontrolle ohnehin nur schwer möglich ist). Auch beim Handyverbot gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung. Wenn Mitarbeiter unter den gleichen Bedingungen arbeiten, müssen auf sie auch die gleichen Bestimmungen angewendet werden. Die berühmte „Extrawurst“ ist nicht zulässig.

Kann der Arbeitgeber ein totales Handyverbot aussprechen?

Ein totales Handyverbot bedeutet, dass das Smartphone entweder nicht an den Arbeitsplatz mitgebracht werden darf oder die gesamte Arbeitszeit über ausgeschaltet bleiben muss. So ein Verbot darf nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden. Beispiele dafür wären empfindliche elektronische Geräte, die durch die vom Smartphone ausgehende Strahlung beschädigt werden können oder es zur Verfälschung von Messwerten kommen könnte. Auch in manchen Entwicklungsabteilungen kann ein totales Handyverbot ausgesprochen werden, da die Geräte zur Industriespionage benutzt werden können. Ebenso herrscht in einigen Betrieben Handyverbot, wenn die Mitarbeiter an großen Maschinen arbeiten und es durch Unachtsamkeit zu schweren Unfällen kommen könnte. In allen anderen Fällen ist ein totales Handyverbot nicht zulässig, da die Mitarbeiter im Notfall erreichbar sein müssen. Dazu zählen zum Beispiel eine plötzliche Erkrankung oder Unfall des Kindes oder eines Angehörigen, ein Einbruch, Feuer oder Wasserrohrbruch.

Welche Konsequenzen haben Verstöße gegen das Handyverbot?

Das kommt darauf an, wie schwerwiegend diese Verstöße sind. Wer nur mal kurz anruft, um Bescheid zu sagen, dass es heute etwas später wird, hat in der Regel keine Konsequenzen zu befürchten. Etwas anderes ist es, wenn der Arbeitnehmer wiederholt und in einem exzessiven Ausmaß sein Smartphone während der Arbeitszeit nutzt. In diesem Fall riskiert er eine Abmahnung und nach der dritten Abmahnung sogar die Kündigung.

Wie sieht die Situation bei Diensthandys aus?

Wie es der Name bereits sagt, dürfen Diensthandys nur für dienstliche Zwecke genutzt werden. Privatgespräche sind nicht zulässig, außer wenn sie der Arbeitgeber ausdrücklich genehmigt. Auch wenn Privatgespräche erlaubt sind, darf der Arbeitnehmer diese Erlaubnis nicht missbrauchen und ist verpflichtet, die private Nutzung auf ein Minimum zu beschränken. Der Arbeitnehmer muss übrigens nicht ständig über das Diensthandy erreichbar sein, sondern darf es nach Feierabend oder im Urlaub ausschalten. Ausnahmen sind Bereitschaftsdienst oder die Arbeit auf Abruf. Eine Ortung des Diensthandys über GPS ist zu Kontrollzwecken nur zulässig, wenn der Mitarbeiter im Vorfeld darüber informiert wurde. / Fotoquelle: fotolia.de / © peshkova

Autor: Daniela Lütke

Daniela ist 2016 zu uns gestoßen. Als Journalistin und ehemalige Unternehmensberaterin hat sie sich ein enormes Wissen zu den Themen Ausbildung, Beruf & Karriere aufgebaut und versteht es, dieses geschickt in Worte zu fassen.