Steuerbonus für Haushaltshilfen

- 16.09.2026 von Martina Lücking -

So sparen private Arbeitgeber im Haushalt

Wer eine Haushaltshilfe legal beschäftigt oder eine haushaltsnahe Dienstleistung beauftragt, kann seine Einkommensteuer unmittelbar mindern. Es handelt sich um eine Steuerermäßigung, nicht um einen Abzug von den Einkünften. Voraussetzung ist, dass die Leistung dem privaten Haushalt zuzuordnen ist und die jeweiligen formalen Anforderungen erfüllt sind.

Welche Tätigkeiten begünstigt sind

Als haushaltsnahe Tätigkeiten gelten Arbeiten, die üblicherweise von Mitgliedern eines privaten Haushalts erledigt werden. Dazu gehören etwa Wohnungsreinigung, Fensterputzen, Wäschepflege, Kochen, Gartenpflege und vergleichbare regelmäßig anfallende Arbeiten.

Die Leistung muss grundsätzlich im Haushalt erbracht werden. Zum Haushalt zählen neben Wohnung oder Haus auch das dazugehörige Grundstück. Leistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind in der Regel nicht begünstigt. Botengänge, Einkäufe oder Begleitungen können allenfalls berücksichtigt werden, wenn sie eine Nebenpflicht einer im Haushalt tätigen Hilfe darstellen.

Auch Pflege- und Betreuungsleistungen können begünstigt sein. Dabei sind jedoch besondere Regelungen zu beachten, etwa bei Leistungen im Haushalt der betreuten Person oder im Zusammenhang mit einer Heimunterbringung.

Reparatur-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten durch Handwerker zählen nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Dafür kann gegebenenfalls der gesonderte Steuerbonus für Handwerkerleistungen in Betracht kommen.

Zwei Fälle bei Haushaltshilfen

Die Höhe der Steuerermäßigung hängt davon ab, ob die Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber beschäftigt wird oder ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis beziehungsweise eine beauftragte Dienstleistung vorliegt.

Minijob im Privathaushalt

Bei einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt, die über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldet ist, beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 510 Euro im Jahr. Berücksichtigt werden neben dem Arbeitslohn auch die von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber getragenen Abgaben und Umlagen.

Als Nachweis ist insbesondere die Bescheinigung der Minijob-Zentrale relevant. Die Barzahlung des Arbeitslohns ist bei einem Haushalts-Minijob für sich genommen nicht schädlich.

Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder beauftragte Dienstleistung

Bei einem sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis oder bei der Beauftragung eines selbstständigen Dienstleisters beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal 4.000 Euro jährlich.

Für beauftragte Dienstleistungen sind eine Rechnung und der Nachweis einer Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erforderlich. Barzahlungen, Baranzahlungen und Barteilzahlungen werden nicht anerkannt.

Welche Kosten berücksichtigt werden

Bei einem Beschäftigungsverhältnis können neben dem Bruttoarbeitslohn auch bestimmte Lohnnebenkosten begünstigt sein, die der private Arbeitgeber trägt. Dazu zählen beispielsweise Sozialversicherungsbeiträge, Umlagen, Lohnsteuer und Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Bei beauftragten haushaltsnahen Dienstleistungen sind grundsätzlich die Arbeitskosten begünstigt. Ausgewiesene Fahrt- und Maschinenkosten können ebenfalls berücksichtigt werden. Materialkosten und mitgelieferte Waren bleiben dagegen grundsätzlich außer Ansatz. Verbrauchsmittel können hiervon ausgenommen und begünstigt sein.

Enthält eine Rechnung sowohl Arbeits- als auch Fahrt-, Maschinen- und Materialanteile, muss der begünstigte Anteil nachvollziehbar ausgewiesen oder vom Rechnungsaussteller sachgerecht aufgeteilt werden. Eine eigene Schätzung durch die steuerpflichtige Person reicht nicht aus.

Beschäftigung anmelden und Unterlagen aufbewahren

Wer eine Haushaltshilfe unmittelbar beschäftigt, ist privater Arbeitgeber und muss arbeits-, sozialversicherungs- und melderechtliche Pflichten beachten. Ein Minijob im Privathaushalt wird in der Regel per Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale angemeldet. Bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gelten die allgemeinen Melde- und Beitragsverfahren.

Für die Steuererklärung sollten insbesondere folgende Unterlagen aufbewahrt werden:

  • Jahresbescheinigung der Minijob-Zentrale bei einem Haushalts-Minijob
  • Arbeitsvertrag, Lohnunterlagen und Zahlungsnachweise bei einem Beschäftigungsverhältnis
  • Rechnung und Nachweis der unbaren Zahlung bei einer beauftragten Dienstleistung
  • nachvollziehbare Aufteilung bei Rechnungen mit Arbeits-, Fahrt-, Maschinen- und Materialanteilen

Die Unterlagen müssen dem Finanzamt regelmäßig nicht unmittelbar mit der Steuererklärung vorgelegt werden. Sie sollten jedoch auf Verlangen verfügbar sein.

Weitere Grenzen

Die Steuerermäßigung kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Kosten, die dem Grunde nach als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind, können nicht zusätzlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.

Die Höchstbeträge gelten jeweils für den Haushalt. Leben mehrere alleinstehende Personen zusammen, können sie die Höchstbeträge daher nicht jeweils in voller Höhe nebeneinander beanspruchen.

Fazit

Eine legal beschäftigte Haushaltshilfe kann zu einer unmittelbaren Steuerermäßigung führen. Bei einem angemeldeten Haushalts-Minijob sind 20 Prozent der gesamten Aufwendungen bis zu 510 Euro jährlich begünstigt. Für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und beauftragte Dienstleistungen gelten 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen bis zu 4.000 Euro im Jahr. Entscheidend sind die zutreffende Einordnung, eine ordnungsgemäße Anmeldung oder Rechnung sowie die erforderlichen Nachweise.


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