Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Das ist erlaubt

- 31.01.2018 von Sebastian Nissen -

Videoüberwachung FirmaEine Videoüberwachung öffentlicher Orte wie Straßen, Plätze, Bahnhöfe oder neuerdings auch in öffentlichen Verkehrsmitteln ist weit verbreitet und findet viele Befürworter. Die Menschen fühlen sich dadurch sicherer und die Aufklärung von Straftaten wird erleichtert. Wie aber sieht es mit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz aus?

Welche Bereiche des Unternehmens dürfen überwacht werden?

Eine stationäre, permanente Überwachung darf nur in Bereichen erfolgen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Typische Beispiele dafür sind Verkaufsräume, Kundenparkplätze oder der Eingangsbereich der Firma sowie Schalterhallen von Banken. Selbst in diesen Bereichen, in denen eine Videoüberwachung erlaubt ist, muss sich der Arbeitgeber an strenge Regeln halten. Die Kameras müssen zum Beispiel gut sichtbar montiert sein und Publikum muss durch Schilder darauf aufmerksam gemacht werden, dass eine Videoüberwachung stattfindet.

Gibt es auch Bereiche, in denen eine Videoüberwachung nicht erlaubt ist?

Von dieser Kontrollmaßnahme sind alle Bereiche ausgeschlossen, die vom Gesetzgeber als höchst private Bereiche eingestuft werden. Dazu gehören unter anderem:

  • Bäder, Waschräume und Toiletten
  • Umkleideräume und Umkleidekabinen
  • Pausenräume
  • Ruheräume
  • Foyer

Auch die mobile Videoüberwachung ist in diesen Bereichen verboten und stellt eine Verletzung des Gesetzes dar.

Warum nutzen Arbeitgeber die Videoüberwachung?

In einigen Bereichen, unter anderem in Banken, Tankstellen oder Ladengeschäften, dient die Videoüberwachung der Sicherheit von Personal und Besuchern. Durch die abschreckende Wirkung der Kameras werden viele Straftaten verhindert. Falls doch welche begangen werden, können sie schneller aufgeklärt werden. In anderen Firmen kann der Arbeitgeber zu einer Videoüberwachung greifen, wenn er konkrete Gründe dafür hat. Dazu zählen unter anderem sich häufende Diebstähle von Firmeneigentum, Sabotage, Industriespionage oder geschäftsschädigendes Verhalten von Mitarbeitern.

Kann der Arbeitgeber jederzeit einfach eine Videoüberwachung einleiten?

Nein, dass ist nicht erlaubt. Der Betriebsrat muss vor dem Beginn der Kontrollmaßnahme darüber informiert werden. Er muss wissen, welche Art von Kameras verwendet werden, wo und wie lange sie eingesetzt werden. Die Ergebnisse der Überwachung von der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen dürfen nicht dazu benutzt werden, um Leistung oder Verhalten der Mitarbeiter auszuwerten oder zu beurteilen. Die Mitarbeiter müssen darüber informiert werden, welche Bereiche überwacht werden.

Besonders hoch sind die Anforderungen an eine heimliche Überwachung. Auch für diese Maßnahme ist die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Für die Videoüberwachung muss ein konkreter Grund, wie zum Beispiel Diebstahl, vorliegen. Die Maßnahme darf nur vorübergehender Natur sein. Sobald der Verdacht bestätigt ist oder wenn sich kein konkreter Sachverhalt ergibt, muss die Videoüberwachung eingestellt werden. Eine heimliche Videoüberwachung darf nur in Räumen erfolgen, die für den Publikumsverkehr nicht zugänglich sind, beispielsweise Lager, Produktionsstätten oder Büros. Die Videoüberwachung muss die letzte Option sein, um eine Straftat oder regelwidriges Verhalten aufzuklären. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten übrigens ebenso für Kameraattrappen und für funktionsuntüchtige Geräte, nicht nur für ordentlich arbeitende Kameras.

Wie lange dürfen die Daten gespeichert werden?

Dazu gibt der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben. Im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) steht lediglich, dass die Daten spätestens dann zu löschen sind, wenn der Zweck der Videoüberwachung erreicht worden ist oder wenn die Maßnahme eingestellt wurde. In der Praxis gibt es ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg, das eine Speicherung bis zu maximal 10 Tagen erlaubt. Dadurch soll während längerer arbeitsfreier Perioden (Feiertage, Urlaub) den Verantwortlichen Zeit gegeben werden, die Aufzeichnungen zu sichten und ihre Löschung zu veranlassen. Kritikern ist diese Speicherzeit zu lang. Sie vertreten die Meinung, dass Daten höchstens 3 Tage (72 Stunden) gespeichert werden dürften, weil sonst Rechte der Arbeitnehmer verletzt werden könnten.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber gegen das Datenschutzgesetz verstößt?

Verstöße gegen das BDSG stellen eine Straftat, nicht nur ein Vergehen dar. Sie können mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Wird der Verstoß durch einen Amtsträger, beispielsweise einem Richter oder Beamten, begangen, kann die Freiheitsstrafe auf 5 Jahre verlängert werden. Wird ein Mitarbeiter aufgrund von Videoüberwachung entlassen, kann er die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme überprüfen lassen und gegebenenfalls eine Wiederbeschäftigung oder Schadensersatz fordern. / Fotoquelle: fotolia.de / © magele-picture