Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde vom Deutschen Bundestag erlassen und trat im August 2006 in Kraft. Im Alltag wird das Gesetz häufig auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Das Gesetz verpflichtet in erster Linie Arbeitgeber, erstreckt sich jedoch auch auf andere Bereiche.
Worum geht es im Gleichbehandlungsgesetz?
Das AGG verbietet, dass die durch das Gesetz geschützten Personen wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer Weltanschauung, ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer sexuellen Identität benachteiligt werden. Im AGG wird ein Diskriminierungsverbot ausgesprochen. Dadurch verleiht es den unter seinen Schutz fallenden Personen rechtliche Möglichkeiten, gegen Arbeitgeber und Privatpersonen vorzugehen, wenn sie gegen das Gleichbehandlungsgesetz verstoßen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz basiert auf der Grundlage des Grundgesetzes.
In welchen Bereichen gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz?
Das AGG wird in 5 Bereichen angewendet. Der wichtigste ist das Arbeitsrecht. In diesem Bereich verbietet es eine Diskriminierung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Andere Anwendungsbereiche sind:
- soziale Vergünstigungen
- Zivilrecht
- Bildung
- Sozialschutz
Wenn sich beispielsweise ein Vermieter weigert, eine Wohnung an einen Bewerber aufgrund dessen Herkunft oder Geschlechts zu vermieten, könnte dieser sich auf das AGG berufen und Klage einreichen.
Welche Formen der Benachteiligung beschreibt das AGG?
Insgesamt kennt das Antidiskriminierungsgesetz 4 Formen der Benachteiligung:
Unmittelbare Benachteiligung
Diese Art der Diskriminierung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund der im AGG aufgeführten Gründe weniger günstig behandelt wird als ein Mitarbeiter in vergleichbaren Umständen.
Mittelbare Benachteiligung
Damit sind Kriterien, Verfahren oder Faktoren gemeint, die scheinbar neutral sind, in Wirklichkeit jedoch die betroffenen Personen diskriminieren (benachteiligen).
Belästigung
Als Belästigung gelten Vorgänge, deren Ziel darin besteht, die Würde einer Person aufgrund der AGG genannten Gründe zu verletzen. Dazu zählen zum Beispiel Beleidigungen, Beschimpfungen, Drohungen, Einschüchterungen oder Erniedrigungen. Auch das Schaffen einer Atmosphäre, in der solche Bedingungen herrschen, gelten als Belästigung.
Sexuelle Belästigung
Das ist eine besonders schwerwiegende Form der Belästigung. Zusätzlich zu den oben im Punkt Belästigung genannten Faktoren kommt bei dieser Form der Diskriminierung noch eine sexuelle Komponente hinzu. Während der Beschuldigte bei der unmittelbaren und mittelbaren Benachteiligung die Möglichkeit hat, sein Verhalten zu rechtfertigen, ist das bei einer sexuellen Belästigung nicht möglich.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?
Im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht ist der Arbeitgeber zur aktiven Mitwirkung bei der Einhaltung des AGGs verpflichtet. Das bedeutet, er hat nicht nur selbst diskriminierende Handlungen zu unterlassen, sondern ist auch verpflichtet, diskriminierendes Verhalten der Arbeitnehmer untereinander zu unterbinden. Unterlassung von Gegenmaßnahmen oder Ignoranz diskriminierender Vorgänge stellen ebenfalls eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes dar. In der Praxis muss der Arbeitgeber folgende Maßnahmen treffen:
- Einrichtung einer Beschwerdestelle (Personalchef, Betriebsratsvorsitzender)
- Bekanntgabe des AGGs, entweder durch Aushang oder in der Firma üblichen Mittel
- Durchführung vorbeugender Maßnahmen (Mitarbeiterschulungen)
- Aktive Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung (Abmahnung, Versetzung, Kündigung)
Gibt es Ausnahmen vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz?
In bestimmten Fällen sind Ausnahmen vom AGG zugelassen. Beispielsweise können Kirchen und religiöse Gemeinschaften über ihre internen Angelegenheiten weitestgehend selbst entscheiden. Ein konfessioneller Kindergarten kann aufgrund dessen einen Bewerber ablehnen, der einer anderen Konfession oder Religion angehört. Auch in anderen Bereichen sind Ausnahmen möglich. Wenn für eine Tätigkeit körperliche Fitness erforderlich ist, darf ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einer entsprechenden Behinderung abgelehnt werden, wenn er oder sie physisch für den Job nicht geeignet sind.
Was sind die Folgen einer Diskriminierung?
Betroffene müssen keine Beweise vorlegen, die eine Diskriminierung nachweisen. Es genügt die Nennung von Indizien. Die Beweislast liegt beim Arbeitgeber. Betroffene können sich bei der Beschwerdestelle der Firma formlos beschweren. Sie dürfen deshalb nicht benachteiligt werden.
Wird ein Arbeitnehmer belästigt, hat er das Recht, seine Arbeit zu verweigern, sofern der Arbeitgeber nichts gegen die Diskriminierung unternimmt oder ungeeignete Maßnahmen trifft. Der Arbeitgeber ist zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Sollte der Arbeitgeber für die Diskriminierung verantwortlich sein, kann ihn der Betroffene auf Schadenersatz verklagen.
Das AGG beinhaltet jedoch keine Pflicht zum Vertragsabschluss. Das bedeutet, kein abgelehnter Bewerber kann sein Recht auf eine Stelle einklagen, für die jemand anders ausgewählt wurde. / Fotoquelle: © Roman Samborskyi – Shutterstock.com