Was zählt als Arbeitsverweigerung und welche Konsequenzen drohen?

- 22.08.2024 von Sebastian Nissen -

Arbeitsvertrag und AbmahnungDie Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden im Arbeitsvertrag festgelegt. Darin werden die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien konkret benannt. Begeht eine der beiden Parteien einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vereinbarungen, hat die andere Partei das Recht, im äußersten Fall den Vertrag zu beenden. Zu diesen schwerwiegenden Vertragsverstößen gehört auch die Arbeitsverweigerung.

Was ist eine Arbeitsverweigerung?

Im juristischen Sinn ist eine Arbeitsverweigerung die bewusste Nichterfüllung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Pflichten des Arbeitnehmers. Wer jedoch aus gesundheitlichen oder persönlichen Gründen seine Pflicht zur Leistungserbringung nicht erfüllen kann, begeht keine Arbeitsverweigerung. Dazu zählt beispielsweise, wenn ein Arbeitnehmer krank geschrieben ist, sich um einen erkrankten Angehörigen kümmern muss oder andere triftige Gründe hat, die vereinbarte Arbeitsleistung nicht zu erbringen. Zu den häufigsten Fällen von Arbeitsverweigerung gehören:

  • Unentschuldigtes Fehlen von der Arbeit.
  • Verweigerung von Überstunden, obwohl diese vertraglich vereinbart wurden.
  • Trotz Anwesenheit den Arbeitspflichten nicht nachkommen.
  • Erpressung des Arbeitgebers, beispielsweise durch das Androhen einer Krankmeldung.
  • Ausübung anderer Tätigkeiten während der Arbeitszeit, die nichts mit den Arbeitsaufgaben zu tun haben.
  • Eine zumutbare Aufgabe wird nicht oder nicht in der geplanten Zeit erledigt.

Wird eine Anweisung des Arbeitgebers bewusst nicht ausgeführt, kann das ebenfalls als Arbeitsverweigerung im juristischen Sinn gelten. Allerdings kommt es auf den konkreten Fall und die Umstände an. Ob eine Arbeitsverweigerung vorliegt, hängt ebenfalls stark davon ab, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Wenn dort beispielsweise steht, dass ein Mitarbeiter als Schichtarbeiter in der Produktion beschäftigt wird, wäre es Arbeitsverweigerung, wenn er oder sie sich weigern würde, Nachtschichten zu arbeiten oder in eine andere Abteilung zu gehen. Steht im Vertrag dagegen, dass Tagschicht oder Normalschicht zu leisten ist, hat er oder sie das Recht, den Wechsel in die Nachtschicht oder generell die wechselnde Schichtarbeit abzulehnen.

Welche Maßnahmen kann der Arbeitnehmer ergreifen, um gegen Arbeitsverweigerung vorzugehen?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber während der Arbeitszeit das Recht, die Leistungen des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, da er ihn oder sie für diese Leistungen bezahlt. Wenn der Arbeitnehmer sich weigert, die vereinbarte Leistung zu erbringen, hat der Arbeitgeber zunächst einmal das Recht, die Bezahlung zu verweigern oder zumindest zu reduzieren, weil die Leistung nicht oder nur teilweise erbracht wurde.

Je nach Umfang und Auswirkung der Arbeitsverweigerung kann der Arbeitgeber weitere Maßnahmen treffen. Die erste Stufe ist die mündliche Abmahnung. Hat diese keinen Erfolg, kann der Arbeitgeber eine schriftliche Abmahnung erteilen. Im Wiederholungsfall, nach mehreren schriftlichen Abmahnungen, ist der Arbeitgeber berechtigt, eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung auszusprechen. In schweren Fällen kann auch eine fristlose Kündigung erfolgen. Das passiert beispielsweise in solchen Fällen, in denen der Arbeitnehmer über mehrere Tage unentschuldigt der Arbeit fernbleibt. In solchen Fällen wird das Arbeitsverhältnis als beendet betrachtet.

Wann darf der Arbeitnehmer die Erbringung einer Arbeitsleistung verweigern?

In einer Anzahl von Fällen hat der Arbeitnehmer das Recht, eine geforderte Arbeitsleistung zu verweigern oder eine Anweisung nicht auszuführen. Das trifft beispielsweise dann zu, wenn der Arbeitnehmer die Übernahme von Aufgaben verlangt, die nicht vertraglich vereinbart sind. Wer einen Arbeitsvertrag als Industriekaufmann oder -frau hat, kann nicht dazu gezwungen werden, in der Produktion zu arbeiten. Der Arbeitnehmer kann eine Arbeit auch verweigern, wenn mit unsicheren Maschinen und Geräten gearbeitet werden soll, wenn er oder sie für die Tätigkeit nicht qualifiziert oder körperlich ungeeignet ist oder wenn sie gegen gesetzliche oder ethische Bestimmungen verstößt.

Immer erst das Gespräch suchen

Kommt es zu einer Arbeitsverweigerung, ist es besser, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einer Aussprache treffen. Zu diesem Personalgespräch können Arbeitnehmer einen Vertreter der Gewerkschaft, des Betriebsrats oder der Mitarbeitervertretung zur Unterstützung mitbringen. Im Verlauf des Gesprächs hat der Arbeitnehmer die Gelegenheit, die Gründe darzulegen, weshalb die Arbeit verweigert oder die Anweisung nicht befolgt wurde. In den meisten Fällen kommt dabei heraus, dass keine Arbeitsverweigerung vorlag, sondern es triftige Gründe für das Verhalten des Arbeitnehmers gab. Die beiden Parteien einigen sich auf Maßnahmen, um derartige Vorkommnisse in Zukunft zu verhindern. Sollte es sich doch um eine Arbeitsverweigerung handeln, gibt der Arbeitgeber als Ergebnis der Aussprache bekannt, welche disziplinarischen Maßnahmen getroffen werden. / Fotoquelle: © fizkes – Shutterstock.com